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Wird ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beigebracht, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller angibt, auf einen betrügerischen MPU-Vorbereiter hereingefallen zu sein, da er die Anerkennung der Begutachtungsstelle selbst hätte prüfen und die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde hätte sicherstellen müssen. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in solchen Fällen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr dringend geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |