Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Würzburg v. 30.07.2026: Fahrerlaubnisentziehung: Sofortige Vollziehbarkeit bei nicht fristgerechter MPU-Vorlage trotz Betrug durch MPU-Vorbereiter




Das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 30.07.2026 - W 6 S 26.1539) hat entschieden:

   Wird ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nicht fristgerecht beigebracht, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller angibt, auf einen betrügerischen MPU-Vorbereiter hereingefallen zu sein, da er die Anerkennung der Begutachtungsstelle selbst hätte prüfen und die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde hätte sicherstellen müssen. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in solchen Fällen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr dringend geboten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage.

1.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Am 8. März 2024 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beim Antragsteller ein Atemalkoholwert vom 0,28 mg/l festgestellt. Aufgrund der Fahrt wurden für den Antragsteller zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Am 5. Juli 2025 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle beim Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l festgestellt. Aufgrund der Fahrt wurden für den Antragsteller zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 13. April 2026 - dem Antragsteller zugestellt am 15. April 2026 - ordnete das Straßenverkehrsamt am Landratsamt Schweinfurt (in der Folge: die Fahrerlaubnisbehörde) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf das Trennungsvermögen des Antragstellers sowie die Kompensation etwaiger festgestellter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bis spätestens 15. Juni 2026 an.

Auf die Gutachtensanordnung wird verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

Dem Schreiben war eine Auflistung der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung im Regierungsbezirk Unterfranken sowie ein Hinweis auf die Übersicht sämtlicher in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Begutachtungsstellen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen beigefügt.

Am 27. April 2026 (Eingang bei der Fahrerlaubnisbehörde) teilte der Antragsteller die TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH und CO. KG, Schweinfurt als Begutachtungsstelle mit. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnisakte und Fragestellung an die genannte Begutachtungsstelle.

Mit E-Mail vom 13. Mai 2026 teilte der Antragsteller die pima-mpu GmbH, Würzbug als neue Begutachtungsstelle mit. Die Fahrerlaubnisakte und Fragestellung wurde mit Schreiben vom 18. Mai 2026 an die nunmehr benannte Begutachtungsstelle übersandt.

Mit E-Mail vom 26. Mai 2026 teilte der Antragsteller mit, dass ihm am 15. Juni 2026 ein Termin zugeteilt worden sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mit, dass aufgrund des Fristablaufs die Bestätigung der Begutachtungsstelle darüber benötigt werde, dass der Termin tatsächlich wahrgenommen worden sei, um im Anschluss ggf. die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2026 - bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 12. Juni 2026 - übersandte die pima-mpu GmbH die Fahrerlaubnisakte zurück an die Fahrerlaubnisbehörde.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2026 - dem Antragsteller zugestellt am 17. Juni 2026 - wurde er unter Fristsetzung bis 26. Juni 2026 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört.

Mit E-Mail vom 17. Juni 2026 bat der Antragsteller um Mitteilung, ob die Fahrerlaubnisbehörde "die Bestätigung" erhalten habe, was mit E-Mail vom selben Tag verneint wurde.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausführen, der Sachverhalt stelle sich wesentlich komplexer dar, als es den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sei. Der Antragsteller habe die Beibringungsanordnung keineswegs ignoriert, sondern sich um die Durchführung bemüht. Er sei jedoch an ein unseriöses Vermittlungssystem geraten und sei bis zuletzt davon ausgegangen, dass am 15. Juni 2026 eine ordnungsgemäße medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt werde. Erst aufgrund des Anhörungsschreibens sei ihm bewusst geworden, dass offenbar weder eine solche noch eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde stattgefunden habe. Der Antragsteller habe wegen des Vorfalls Strafanzeige erstattet.

Weiter beantragte der Antragstellerbevollmächtigte, die Frist zur Stellungnahme um "zunächst" vier Wochen zu verlängern und von einer abschließenden Entscheidung abzusehen.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2026 - dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 2. Juli 2026 - wurde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen (Nr. 1 des Bescheides) und der Antragsteller verpflichtet, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Schweinfurt abzuliefern oder eine Versicherung an Eides statt über dessen Verlust abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall, dass der Antragsteller die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 205,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 6,62 EUR erhoben (Nr. 6).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Entzug der Fahrerlaubnis stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Da der Antragsteller das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe, werde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Es sei zwar möglich, dass der Antragsteller tatsächlich auf einen betrügerischen "MPU-Vorbereiter" hereingefallen sei und dieser ihn auch überzeugt habe, die Begutachtung bei einer nicht anerkannten Stelle durchführen zu lassen. Allerdings hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass die Begutachtungsstelle der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen sei, um die Fahrerlaubnisakte an diese zu übermitteln. Dies sei nicht erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mitteilen können, dass die gewählte Begutachtungsstelle nicht anerkannt sei. Zudem sei der Gutachtensanordnung eine Übersicht über die anerkannten Stellen bzw. ein Hinweis auf die Liste der anerkannten Stellen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenund Verkehrswesen (BASt) beigefügt gewesen, sodass der Antragsteller die Anerkennung auch selbstständig habe prüfen können. Eine Fristverlängerung sei nicht zu bewilligen gewesen. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins beruhe auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten, indem der Antragsteller mit absoluter Sicherheit daran gehindert werde, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Fahrerlaubnisinhaber, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in erheblichem Maße zumindest zweifelhaft erscheine, stellten eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr dar. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheindokuments sei die Anordnung notwendig, um den falschen Rechtsschein einer bestehenden Fahrerlaubnis zu verhindern.

Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

2.

Am 17. Juli 2026 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 26.1538 Klage erheben und gleichzeitig im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes Schweinfurt vom 29. Juni 2026 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens unter den hier gegebenen besonderen Umständen ohne Weiteres auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden dürfe. Die Fahrerlaubnisentziehung greife tief in die private und berufliche Lebensführung des Antragstellers ein. Es werde keineswegs verkannt, dass der Antragsgegner aufgrund zweier rechtskräftiger Entscheidungen wegen Verstößen gegen § 24a StVG grundsätzlich berechtigt gewesen sei, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Allerdings sei der Fall hier nicht so, dass der Antragsteller die Anordnung ignoriert oder sich der Begutachtung bewusst entzogen habe. Vielmehr habe er bereits unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung sämtliche Anstrengungen unternommen, die angeordnete Begutachtung durchführen zu lassen. Im Laufe dieses Prozesses sei er jedoch an ein Unternehmen beziehungsweise Vermittlungssystem geraten, das ihm gegenüber den Eindruck vermittelte, die gesamte Abwicklung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu übernehmen und die notwendigen organisatorischen Schritte zu koordinieren. Der Antragsteller habe aufgrund der ihm gegenüber gemachten Erklärungen davon ausgehen dürfen, dass sich seine Angelegenheit ordnungsgemäß in Bearbeitung befunden habe und die Durchführung der Begutachtung entsprechend vorbereitet werde. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die von ihm eingeschalteten Stellen tatsächlich nicht berechtigt waren, eine verwertbare Begutachtung im Sinne der FeV durchzuführen. Die Gesamtumstände fänden im Bescheid zwar Erwähnung, allerdings würden sie in ihrer rechtlichen Tragweite nicht hinreichend gewürdigt. Von einem rechtsunkundigen Bürger könne angesichts der Vielzahl der privaten Anbieter zur Vorbereitung auf eine "MPU" nicht ohne Weiteres erwartet werden, sämtliche organisatorischen Abläufe und Anerkennungsvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen, wenn ihm gleichzeitig vermittelt werde, die gesamte Abwicklung werde übernommen.

Das Landratsamt Schweinfurt beantragt für den Antragsgegner:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Zur Begründung wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem öffentlichen Vollzugsinteresse höheres Gewicht als dem Aufschubinteresse des Antragstellers zukomme. Der Antragsteller sei durch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt, da diese rechtmäßig erfolgt sei. Er habe ohne berechtigten Grund das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, sodass nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Es wäre dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen, zu prüfen, ob die von ihm gewählte Gutachtensstelle auch anerkannt sei. Es bleibe zudem offen, warum ihm nicht zuzutrauen gewesen sein sollte, zu erkennen, dass es sich bei der "MPU-Vorbereitung" um ein unseriöses Angebot gehandelt habe.

Mit weiterem Schriftsatz vom 29. Juli 2026 ließ der Antragsteller sein Vorbringen vertiefen und ergänzend ausführen, die Betrachtung des Antragsgegners werde den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gerecht. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller zunächst den ordnungsgemäßen Weg beschritten und anerkannte Begutachtungsstellen benannt habe. Dies zeige, dass er nicht beabsichtigt habe, sich der angeordneten Begutachtung zu entziehen. Er habe sich vielmehr bereits im laufenden Vorbereitungsprozess befunden und auf die Angaben des sog. "MPU-Koordinators" vertraut.

3.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 K 26.1538) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 26.1538 erhobenen Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes Schweinfurt vom 29. Juni 2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, da die aufschiebende Wirkung der im Verfahren W 6 K 26.1538 gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juni 2026 erhobenen Klage entfällt, weil der Antragsgegner insoweit in Nr. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGWUERZ:2026:0730.W6S26.1539.00

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