Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht München v. 27.07.2026: Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer nach Geschwindigkeitsüberschreitung




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 27.07.2026 - M 23 S 26.4118) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h, nicht möglich war. Die Nichtreaktion des Fahrzeughalters auf eine Vorladung zur Identifizierung des Fahrers kann die Unmöglichkeit der Feststellung begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn die Behörde die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Antragstellerin wehrt sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit welchem ihr die sechsmonatige Führung eines Fahrtenbuches zu ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen * * ** … auferlegt wurde.

Am **. Juli 2025 um 00.53 Uhr wurde mit dem Fahrzeug der Antragstellerin im …-Tunnel, Höhe S…weg, in Fahrtrichtung Norden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abzüglich Messtoleranz um 22 km/h überschritten. Diese Feststellung ist durch ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert. Hierfür ist nach aktuell geltendem Bußgeldkatalog eine Bußgeld in Höhe von 115,00 EUR sowie ein Punkt vorgesehen.

Mit Zeugenfragebogen vom 19. August 2025 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Antragstellerin eine Betroffenenanhörung mit samt Frontfoto des Fahrzeugs und des Fahrzeugführers. Hierin wurde der Antragstellerin der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG, § 49 StVO gegen den verantwortlichen Fahrer eröffnet.

Mit E-Mail vom 7. September 2025 mit angehängtem von ihr unterschriebenen Zeugenfragebogen teilte die Antragstellerin mit, nicht der Fahrzeugführer zum angegebenen Zeitpunkt gewesen zu sein.

Das Polizeiverwaltungsamt bat die Polizeiinspektion ** in … um Klärung der Person des Fahrerzeugführers aufgrund Lichtbildabgleichs; diese ersuchte die Antragstellerin am 11. September 2025 um Vorsprache am 22. September 2025, worauf sie nicht reagierte. Weitere Ermittlungsansätze hinsichtlich des als männlich erkannten Fahrzeugführers hätten nicht vorgelegen; Umfeldermittlungen seien negativ verlaufen. Abschließend teilte die Polizei mit, dass ein Fahrer nicht ermittelbar sei.

Am 10. Oktober 2025 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und zeitgleich der Vorgang an die Antragsgegnerin zur Prüfung einer Fahrtenbuchauflage übermittelt.

Die Anhörung der Antragstellerin hierzu erfolgte mit Schreiben vom 20. Januar 2026.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2026 ließ die Antragstellerin vortragen, die Behauptung eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes sei zurückzunehmen, da sie unzutreffend und unverhältnismäßig sei. Zudem wurde auf die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 EMRK und ein mögliches Auskunftsbzw. Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf nahe Angehörige verwiesen. Schließlich sei unzutreffend, dass die Antragstellerin über die Angelegenheit informiert worden sei.

Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2026 legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter anderem ein Fahrtenbuch für sechs Monate für ihr Fahrzeug auf (Bescheidstenor Ziffer 1.). Der Sofortvollzug unter anderem dieser Anordnung wurde angeordnet (Bescheidstenor Ziffer 5.). Zur Begründung führte sie aus, es sei von einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß auszugehen. Der Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können, insbesondere da die Antragstellerin einer Vorladung zur Identifizierung nicht nachgekommen sei. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei verhältnismäßig. Auf die weiteren Bescheidsanordnungen sowie die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten hiergegen Klage erheben (M 23 K 26.4117) und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen, dass ein Beweismittel für den Verkehrsverstoß und eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 EMRK genügende Entscheidung diesbezüglich fehle. Eine im Raum stehende Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h liege nur geringfügig über einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die regelmäßig für unbedeutend gehalten und nicht einmal registriert werde. Angemessene Ermittlungen würden bestritten. Rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Zustellungsnachweise würden nicht vorliegen und ohnehin nicht ihre inhaltliche Richtigkeit beweisen. Die behauptete Gefährdung der Verkehrssicherheit sei kein zusätzliches Entscheidungskriterium, da bereits die Fortbewegung im innerstädtischen Verkehr zu schwersten Unfällen führen könne. Der Kernpunkt der Anschuldigungen sei schließlich nicht aus dem Bescheid herauszulesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 trat die Antragsgegnerin dem entgegen und beantragte sinngemäß

Antragsablehnung.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hinreichend begründet und rechtmäßig sei. Von Zeugnisoder Aussageverweigerungsrechten habe die Antragstellerin nicht Gebrauch gemacht. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sie nicht erforderlich, da die Fahrtenbuchauflage einen Präventivzweck verfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsund die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die sofortige Vollziehung der Ziffern 1., 3. und 4. des Bescheidstenors angeordnet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist und das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Nach summarischer Prüfung des Gerichts weist die Klage in der Hauptsache geringe Erfolgsaussichten auf, da die streitgegenständlichen Anordnungen des Bescheids rechtmäßig sein dürften.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Ziffer 3. des Bescheidstenors ist rechtmäßig, da sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. § 31a StVZO zählt zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (OVG Saarl, B.v. 04.05.2015 - 1 B 66/15 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 26.03.2015 - 11 CS 15.247- juris, Rn. 9). Daher ist § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Anordnung in Ziffer 1. des Bescheidstenors ist rechtmäßig.

Sie ist zunächst formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde vor Erlass des Bescheids angehört, Art. 28 BayVwVfG.

Sie ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO vorliegen, die Antragsgegnerin ihr Ermessen - soweit gerichtlich überprüfbar - beanstandungsfrei ausgeübt hat und die Anordnung verhältnismäßig ist.

Nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist durch den vorliegenden Geschwindigkeitsverstoß zweifelsohne gegeben. Dieser steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zweifel an dem Vorliegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in der behördlich ermittelten Höhe bestehen nicht, insbesondere wurde dem mindestens als vertiefter Sachvortrag zu wertenden Ergebnis der behördlichen Geschwindigkeitsmessung nicht durch hinreichend vertieften Gegenvortrag entgegengetreten. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung sei eine lediglich geringfügig, da Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 20,5 km/h nicht registriert würden, greift vor dem Hintergrund der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit und der geltenden Rechtslage nicht durch. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h gemessen wurde, und sich die im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h rein rechnerisch bereits unter der Berücksichtigung eines aufgerundeten und daher für die Antragstellerin günstigen Toleranzabzuges ergibt.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften stellt grundsätzlich einen Geschwindigkeitsverstoß von erheblichem Gewicht dar und wäre mit einem Bußgeld in Höhe von 115,00 EUR sowie einem Punkt belegt worden.

Nicht erforderlich ist, dass eine Person aufgrund des Verkehrsverstoßes wegen einer Straftat oder Bußgeldsache verurteilt wurde. So ist die Voraussetzung des Verkehrsverstoßes gerade nicht gleichbedeutend mit einer Tat im strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sinne. Feststellungen zum Vorsatz sind nicht erforderlich, denn im Rahmen des § 31a StVZO kommt es lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, B.v. 12.02.1980 - 7 B 179/79; OVG NRW, B.v. 05.09.2005 - 8 A 1893/05 - Ls. 1; VGH BaWü, B.v. 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - juris, Rn. 3). Mangels Zweifeln an dem Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verkehrsverstoßes sowie der Irrelevanz von subjektiven Tatbestandsmerkmalen bleibt für die Anwendung der Unschuldsvermutung, wie sie unter anderem aus Art. 6 EMRK folgt, kein Raum. Eine weitere Relevanz von Art. 6 EMRK für den vorliegenden Fall kann den äußerst abstrakten Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht entnommen werden. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist gerade keine repressive Maßnahme, um den Geschwindigkeitsverstoß als schuldhaft begangenes Fehlverhalten der Antragstellerin zu sanktionieren, sondern ein präventives Mittel, um bei zukünftigen Verstößen den verantwortlichen Fahrzeugführer ermitteln zu können.

Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers war unmöglich. Dies wird dann angenommen, wenn die Polizei oder Verwaltungsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen hierzu ergriffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaß nahmen gehört dabei grundsätzlich, dass der Halter umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen (vgl. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1187 - juris, Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - juris, Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 16.06.2021 - 5 LA 291/20 - juris, Rn. 6) von dem Verkehrsverstoß, der mit seinem Fahrzeug begangen wurde, benachrichtigt wird, damit er zu der Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig Stellung nehmen kann. Es bleibt daher Sache des Fahrzeughalters, zu der Person Angaben zu machen, die sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat bzw. wem der Halter das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt überlassen hatte. Lehnt der Fahrzeughalter diese grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde in der Folge in der Regel nicht

mehr zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (OVG NRW, B.v. 07.02.2017 - 8 A 671/16 - juris, Rn. 11 f. m.w.N.).

Vorliegend wurde die Zwei-Wochen-Frist zwar um etwa eine Woche nicht eingehalten. Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist hinsichtlich der Übermittlung des Anhörungsbogens ist aber hier unschädlich. Die Frist ist generell kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und damit keine starre Grenze, sondern beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach sich Personen an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum erinnern können (Heinzeller, SVR 2023, 29). Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist in allen Fällen unschädlich, in denen der zu späte Zeitpunkt der Anhörung für die Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht ursächlich war. Dies ist hier vor allem daher anzunehmen, da die Antragstellerin ersichtlich jegliche Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers unterließ.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass sich Art und Umfang der Anstrengung der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Mitwirkung des Fahrzeughalters ausrichten können (vgl. FormB-VerkR/Heinzeller, § 19 Rn. 48). Wo der Halter eine sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes unterlässt bzw. ablehnt, sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls regelmäßig den Ermittlungsbehörden weitere zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nicht zumutbar. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine Mitwirkung an der Aufklärung unterlassen, indem sie lediglich ihre Fahrzeugführereigenschaft verneinte. Insoweit war das Maß des den Ermittlungsbehörden zumutbaren Ermittlungsaufwands bei wertender Betrachtung bereits abgesenkt. Die beauftragte PI ** hat die Antragstellerin erfolglos vorgeladen und im Übrigen verliefen Ermittlungen im Wohnumfeld der Antragstellerin erfolglos. Soweit die Antragstellerin bestreitet, über die Angelegenheit informiert worden zu sein, ist bereits nicht ohne Weiteres verständlich, auf welche Informierung sie sich bezieht, und bleibt jedenfalls unsubstantiiert: Auf die behördlichen Schreiben vom 19. August 2025 und 20. Januar 2026 antwortete sie - wenngleich ohne inhaltlich den Ermittlungen des Fahrzeugführers zu helfen - und erhielt sie damit zweifelsohne. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was die Ermittlungsbehörden über die angestellten Ermittlungen hinaus hätten zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternehmen sollen. Es fehlte im vorliegenden Fall an jedem weiteren Ermittlungsansatz.

Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist auch verhältnismäßig. Diese setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus (BVerwG, U.v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 - juris, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt dabei selbst die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, weil ein hinreichend gewichtiger Verkehrsverstoß vorliegt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt ( BayVGH, B.v. 12.03.2014 - 11 CS 14.176 - juris, Rn. 10 m.w.N.); dies gilt (erst recht) auch nach dem neuen Punktsystem (VG Würz burg, U.v. 24.03.2021 - W 6 K 20.1327). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt damit nicht davon ab, ob er zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BayVGH, B.v. 12.03.2014 a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabs liegt damit ein hinreichend erheblicher Verkehrsverstoß vor, der selbst auch bei nur einmaliger Verkehrszuwiderhandlung die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Die Führung eines Fahrtenbuchs stellt zudem keine allzu schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin, sondern lediglich eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Unannehmlichkeit dar (BayVGH, B.v. 18.05.1999 - 11 CS 99.730). Insbesondere auch die Dauer der verfügten Fahrtenbuchauflage von knapp sechs Monaten ist dabei nicht zu beanstanden. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden, wobei sechs Monate ohnehin im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegen (BVerwG, U.v. 17.05.1995 a.a.O. Rn. 11). Die konkrete Dauer korrespondiert dabei in proportionaler Weise mit dem konkreten Verkehrsverstoß.

Auch im Übrigen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht zu beanstanden. Mit der präventiven Zielsetzung, die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, wird zweifelsohne ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist angemessen, da damit der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr begegnet werden kann, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden. Ein verständiger Fahrzeughalter hat schon im Eigeninteresse darauf Bedacht zu neh-

men, nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, damit er seine Belange dann zu wahren vermag, wenn die öffentliche Gewalt oder Dritte auf ihn wegen unerlaubter Handlungen zukommen, die mit diesem Fahrzeug während der Überlassung begangen wurden (BayVGH, B.v. 8.03.2013 - 11 CS 13.187 - juris, Rn. 22 m.w.N.).

Schließlich ist auch kein im Rahmen des § 114 S. 1 VwGO relevanter Ermessensfehler zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat von dem ihr bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Auch bezüglich der Dauer der Fahrtenbuchauflage hat die Antragsgegnerin insoweit notwendige Ermessenserwägungen angestellt. Die Antragstellerin hat weder im Rahmen der Anhörung noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen geltend gemacht, die auf das Entschließungsoder Auswahlermessen der Antragsgegnerin von Einfluss gewesen sein könnten.

Die Anordnungen in den Ziffern 2., 3. und 4. des Bescheidstenors erscheinen ebenso rechtmäßig. Sie ergeben sich als reine Annexanordnungen aus § 31a Abs. 3 StVZO und entsprechen insbesondere in zeitlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6. des Bescheidstenors bestehen ebenso wenig Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Daher war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.11 Streitwertkatalog.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGMUENC:2026:0727.M23S26.4118.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum