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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h, nicht möglich war. Die Nichtreaktion des Fahrzeughalters auf eine Vorladung zur Identifizierung des Fahrers kann die Unmöglichkeit der Feststellung begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn die Behörde die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |