Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 24.07.2026: Zur Anordnung einer MPU nach Kokainabhängigkeit und Angemessenheit der Beibringungsfrist bei Unterbringung nach § 64 StGB




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 24.07.2026 - 5 V 1764/26) hat entschieden:

   Zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach diagnostizierter Kokainabhängigkeit

Zur Angemessenheit der Beibringungsfrist bei Unterbringung nach § 64 StGB

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen B, L, AM, A1 und A (beide jeweils mit Zusatz 79.03, 79.04) und BE.

Mit Urteil vom 17.09.2021, rechtskräftig seit dem 28.12.2021, verurteilte das Landgericht Bremen ihn aufgrund seiner Beteiligung an einem Kokainschmuggel in den Bremerhavener Hafen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit weiteren Betäubungsmitteldelikten (Tatzeit: 31.07.2020) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Az.: ...). Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. In dem Verfahren war der Sachverständige Dr. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit und zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beauftragt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers wurde im Urteil des Landgerichts festgestellt, er habe ab 2017 vermehrt Alkohol getrunken und begonnen, Kokain zu nehmen. Im Jahr 2018 habe er fast täglich Alkohol und Kokain konsumiert. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, die Kammer sei nach den Angaben des Antragstellers und des Sachverständigen davon überzeugt, dass der Antragsteller langsam in eine Kokainabhängigkeit abgeglitten sei. Er habe an 5 Tagen pro Woche jeweils 1 bis 1,5 g Kokain konsumiert. Der Sachverständige diagnostizierte beim Antragsteller eine Kokainabhängigkeit (ICD-10 F 13.2) und ging auf dieser Grundlage von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Dieser Bewertung schloss sich die erkennende Kammer an. Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB führte die Kammer, anknüpfend an das Sachverständigengutachten, aus, ohne eine Entwöhnungsbehandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen. Ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht angeordnet.

Mit Urteil vom 19.01.2024 (hinsichtlich des Antragstellers seit demselben Tag rechtskräftig) verurteilte das Landgericht Hamburg ihn wegen der Mitwirkung an der Einfuhr von Kokain in den Hamburger Hafen (Tatzeit im Jahr 2020) wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 17.09.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren (Az.: ...). Das Landgericht Hamburg erhielt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht und ordnete einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren an.

Der Antragsteller befand sich seit dem 01.08.2020 in Untersuchungsbzw. Organisationshaft. Seit dem 15.03.2024 befindet er sich in der Maßregelunterbringung im Klinikum ....

Mit Schreiben vom 17.04.2024 forderte das Bürgeramt den Antragsteller mit Blick auf den Betäubungsmittelkonsum auf, bis zum 17.07.2024 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Daraufhin teilte seine Tochter, K., am 27.05.2024 in dessen Namen mit, ihr Vater könne derzeit der Beibringungsaufforderung nicht nachkommen, weil er aufgrund der gerichtlichen Entscheidung geschlossen in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei. Lockerungen, die die Teilnahme an einer Begutachtung erlauben würden, kämen laut der Klinik voraussichtlich erst in zwei Jahren in Betracht.

Am 19.12.2025 informierte das Bürgeramt die Tochter des Antragstellers darüber, dass bis heute kein Gutachten vorliege, sodass grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. K. teilte daraufhin am selben Tag telefonisch mit, nunmehr bestehe eine Möglichkeit der Begutachtung, weil ihr Vater mittlerweile Freigang erhalte. Am 04.01.2026 teilte sie der Antragsgegnerin mit, seit dem 17.10.2025 sei es ihrem Vater im Rahmen der gewährten Lockerungsstufe gestattet, die Klinik selbstständig zu verlassen, um externe Termine wahrzunehmen. Diese Möglichkeit habe er nach der jahrelangen Unterbringung zunächst zur sozialen Integration genutzt. In dieser Phase sei noch keine Organisation einer MPU möglich gewesen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der ärztlichen Unterlagen derzeit keine Abhängigkeitserkrankung mehr bestehe. Die regelmäßig durchgeführten Urinkontrollen seien durchgängig unauffällig gewesen. Am 05.01.2026 teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Tochter des Antragstellers te-

lefonisch mit, dass sie sich bei in Betracht kommenden Gutachtenstellen erkundigen solle, ob die im Klinikum ... erbrachten Abstinenznachweise für eine medizinischpsychologische Untersuchung verwertbar seien.

Mit Schreiben vom 05.01.2026, zugestellt am 15.01.2026, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 06.04.2026 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung folgender Fragestellung beizubringen: "Ist zu erwarten, dass der/die Untersuchte (auch) zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen, pp.) führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse(n) B in Frage stellen?". Zur Begründung wurde auf den im Urteil des Landgerichts Bremen vom 17.09.2021 dargelegten Kokainkonsum und die durch den gerichtlichen Sachverständigen gestellte Diagnose einer Kokainabhängigkeit abgestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass eine Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist zur Entziehung der Fahrerlaubnis führe.

Mit Schreiben vom 26.01.2026 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dieser sei mit einer Begutachtung einverstanden, könne die hierzu gesetzte Frist jedoch nicht einhalten. Er sei bei der Einhaltung externer Termine eingeschränkt, da er für jeden Ausgang eine Genehmigung der Klinik benötige. Der Antragsteller habe sich zur Vorbereitung der MPU in eine verkehrspsychologische Maßnahme bei ... begeben und dort einen Abstinenzvertrag geschlossen.

Mit Schreiben vom 08.04.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin bat sein Prozessbevollmächtigter erneut um Fristverlängerung. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 22.04.2026 mit, die stationäre Unterbringung des Antragstellers sei hinreichend berücksichtigt worden. Man habe aus diesem Grund zunächst die Gutachtenaufforderung ausgesetzt. Nach Mitteilung der gewährten Lockerungen habe man erneut eine Frist von 3 Monaten gesetzt. Das sei ausreichend. Hinderungsgründe seien nicht hinreichend dargelegt worden, zumal der Antragsteller bereits seit Zustellung der ersten Gutachtenaufforderung Kenntnis von dem Gutachtenerfordernis und etwaigen erforderlichen Abstinenznachweisen gehabt habe.

Mit Bescheid vom 30.04.2026, zugestellt am 04.06.2026, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, nachdem er der Beibringungsaufforderung nicht nachgekommen sei. Die hiergegen vorgebrachten Einwände griffen aus den bereits mitgeteilten Gründen nicht durch. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Bei einer Abwägung des Interesses des Antragstellers an einem Erhalt seiner Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis an einem sofortigen Ausschluss aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Es sei zu unterstellen, dass die Eignungsmängel sich bereits während eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens auswirken würden.

Der Antragsteller hat am 10.06.2026 Klage ... erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Gutachtenaufforderung und die Fahrerlaubnisentziehung seien unverhältnismäßig. Je länger der letzte Betäubungsmittelkonsum zurückliege, desto stärker werde der Anspruch des Betroffenen auf seine Fahrerlaubnis. Er habe sich seit seiner Inhaftierung im Jahr 2020 nichts zu Schulden kommen lassen. Er nehme beanstandungslos an der Therapie teil. Deren Abschluss stehe kurz bevor. Es handele sich nicht um die Entziehung wegen einer Straftat, bei der man sich an Tilgungsfristen orientieren könne. Eine Fahrerlaubnisentziehung wegen eines in der Vergangenheit liegenden Betäubungsmittelkonsums setze voraus, dass die Nichteignung positiv festgestellt werde. Bedenken an der Kraftfahreignung genügten nicht. Es könne nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Konsum herangezogen werden. In der Rechtsprechung werde insoweit eine Grenze von 15 Monaten vertreten. Zu keinem anderen Ergebnis führe hier aber auch eine Einzelfallabwägung ohne Heranziehung starrer Fristen. Nach einem Zeitraum von nunmehr 6 Jahren seit dem letzten nachgewiesenen Konsum und vor dem Hintergrund seiner Lebensumstände seien eine Gutachtenanordnung und eine hierauf basierende Entziehung nicht mehr zu rechtfertigen. An seiner Eignung bestünden keine Zweifel.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 30.04.2026 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie führt aus, im Hinblick auf den Zeitablauf seien Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei mindestens in den Jahren 2017 bis 2020 (schwerst) kokainabhängig gewesen und habe über mindestens drei Jahre, größtenteils täglich, harte Drogen konsumiert. Da ein Süchtiger sein Leben lang süchtig bleibe, sei auch nach Ablauf von nun 6 Jahren ohne Beleg des Gegenteiles davon auszugehen, dass weiter erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestünden und diese abzuklären seien. Die Behauptung, der Antragsteller könne keinen Termin zur Begutachtung wahrnehmen, sei abwegig und nicht belegt. Der Antragsteller habe selbst angegeben, einen Vorbereitungskurs besuchen zu wollen. Das Abwarten einer "Vorbereitung" sei jedoch kein hinreichender Grund für die Verweigerung der Begutachtung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Im angegriffenen Bescheid wird zur Begründung der Vollziehungsanordnung auf den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern abgestellt. Dies genügt, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

a. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung ( § 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmit-

teln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV) oder die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV) und zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist keine Ermessensvorschrift, sondern zwingendes Recht. Bei einer fehlenden Vorlage des Gutachtens ist der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Ausgehend hiervon durfte die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV schließen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

aa. Die Beibringungsanordnung genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Anordnung enthält sowohl die erforderliche Fristsetzung als auch den Hinweis darauf, dass der Antragsteller die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Antragsteller wurde zudem unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder bei nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden darf und ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dem Antragsteller sind auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sowie die zu klärenden Fragen mitgeteilt worden.

bb. Auch in materieller Hinsicht ist die Beibringungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung aufgrund konkreter Tatsachen annehmen, dass Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers bestehen.

Diese Eignungszweifel ergeben sich aus der durch den Sachverständigen Dr. ... im Verfahren vor dem Landgericht Bremen diagnostizierten Kokainabhängigkeit einhergehend mit einem regelmäßigen Kokainkonsum, welche zu einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB) geführt haben. Die Unterbringung dauert derzeit noch an. Die damals vorliegende Kokainabhängigkeit und den regelmäßigen Konsum des Betäubungsmittels hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.

Eignungszweifel sind auch nicht aufgrund des Zeitablaufs seit dem letzten bekannten Konsum im Jahr 2020 ausgeschlossen. Anknüpfungspunkt für die Eignungszweifel ist hier nicht der bloß (einmalige) Kokainkonsum, welcher gemäß Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits für sich genommen zur Nichteignung führt (ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 -, juris Rn. 15 f.), sondern - hierüber deutlich hinausgehend - eine Abhängigkeit von Kokain einhergehend mit einem regelmäßigen Konsum (nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil: Einnahme von 1 bis 1,5 g Kokain an fünf Tagen pro Woche).

Die vorliegende Situation ist somit bereits eine andere, als diejenige eines länger zurückliegenden einmaligen oder gelegentlichen Betäubungsmittelkonsums. Doch selbst in derartigen Fällen wird in der Rechtsprechung teilweise lediglich angenommen, dass nach einjähriger Abstinenz seit dem Betäubungsmittelkonsum die Möglichkeit einer allein auf den Drogenkonsum gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entfällt (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist, vgl. dazu VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 - 5 V 131/24 -, juris Rn. 19 m.w.N). Nicht von vornherein ausgeschlossen ist in solchen Fällen dagegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgrund von Eignungszweifeln (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 - 5 V 131/24 -, juris Rn. 20).

Ob wegen eines länger zurückliegenden Konsums eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf, hängt nicht von starren Fristen ab. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat (BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, juris Rn. 23 f.). Hieran gemessen bestanden hier weiterhin Eignungszweifel, nachdem der Antragsteller über einen langen Zeitraum (mindestens zwischen 2018 und seiner Inhaftierung im Jahr 2020) mehrmals wöchentlich größere Mengen Kokain zu sich genommen hat. Der seitdem verstrichene Zeitraum fällt zudem weniger stark ins Gewicht, denn der Antragsteller befand sich währenddessen durchgängig in Haft und anschließend in einer Entziehungsanstalt und somit in einer überwachten Umgebung und außerhalb eines normalen Alltags.

Hinzu kommt, dass das beschriebene Konsummuster im Rahmen einer Abhängigkeitserkrankung auftrat, welche auch eigenständig Eignungszweifel begründet. Nach Ziff. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand: 01.06.2022) sind von Betäubungsmitteln Abhängige nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist bei Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern. Nach der Entgiftungsund Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Zur Begründung wird in den Begutachtungsleitlinien ausgeführt, die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit rechtfertige die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Im Allgemeinen werde man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg sei nicht schon bei Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres. Es sei im Übrigen für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten müsse, der es wahrscheinlich mache, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalte.

Der Prüfung eines solchen stabilen Einstellungswandels bedarf es gerade auch im vorliegenden Fall. Ob zu prognostizieren ist, dass der Antragsteller in Zukunft trotz der Rückfallgefahr die notwendige Abstinenz einhalten wird, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit der Antragsteller einen Einstellungswandel durchlaufen und Strategien zur Konsumvermeidung erlernt hat. Genau dies kann nur mithilfe der medizinischpsychologischen Untersuchung ermittelt werden.

cc. Schließlich war auch die gesetzte Frist für die Beibringung des Gutachtens von knapp drei Monaten nicht unangemessen kurz.

Das ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung im Maßregelvollzug untergebracht war. Es ist dem Antragsteller seit Oktober 2025 im Rahmen von Lockerungen gestattet, die Klinik selbstständig zu verlassen und Termine wahrzunehmen. Beispielsweise hat er nach eigener Angabe an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Antragstellers, er könne die Frist nicht einhalten, weil er durch die Unterbringung eingeschränkt sei und sich Ausgänge genehmigen lassen müsse, als unsubstantiiert anzusehen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass gerade die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins durch die Entziehungsanstalt nicht ermöglicht worden wäre. Ohne konkrete Hinweise auf derartige Einschränkungen durfte die Antragsgegnerin annehmen, dass der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich gewährten Lockerungen nunmehr einen Untersuchungstermin wahrnehmen kann. Dies hatte auch die Tochter des Antragstellers der Fahrerlaubnisbehörde so mitgeteilt.

Es lässt sich im Fall des Antragstellers auch nicht feststellen, dass die Frist deshalb zu kurz bemessen war, weil er den für ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlichen Abstinenznachweis innerhalb der gesetzten Frist nicht hätte erbringen können und der negative Ausgang der Begutachtung daher von vornherein feststünde (vgl. zum Streitstand VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 - 5 V 131/24 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 17.12.2021 - 11 CS 21.2179 -, juris Rn. 21 und Beschl. v. 04.02.2009 - 11 CS 08.2591-, juris Rn. 18; VG Koblenz, Beschl. v. 13.03.2020 - 4 L 181/20.KO-, juris Rn. 25). Der notwendige Abstinenznachweis erfolgt bei einem Nachweis durch Urinscreenings in der Regel auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb einer Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen (vgl. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung). Im Einzelfall kann eine Abstinenz von einem halben Jahr ausreichen und die Fahreignung schon nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urinoder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten wiederhergestellt sein (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 - 5 V 131/24 -, juris Rn. 23).

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch insoweit zu folgen ist, dass die Fristsetzung stets einem Abstinenzzeitraum von einem Jahr Rechnung tragen muss (zur Berücksichtigung der individuellen Umstände VG Bremen, Beschl. v. 14.03.2024 - 5 V 131/24 -, juris Rn. 25; insgesamt kritisch, aber offengelassen: OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2024 - 1 B 136/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Denn vorliegend stand aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein fest, dass die Begutachtung schon aufgrund fehlender und nicht mehr rechtzeitig zu erbringender Abstinenznachweise negativ ausfallen würde (zu derartigen Besonderheiten vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.01.2025 - 5 V 2983/24 -, juris Rn. 33). Hier bestand nämlich die Besonderheit, dass der Antragsteller sich bereits seit dem 16.03.2024 im Maßregelvollzug im Klinikum ... befand. Im Rahmen dieser Unterbringung wurden ausweislich einer durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Klinik regelmäßige Urinkontrollen durchgeführt. Es bestand für ihn somit die Möglichkeit, unter ärztlicher Aufsicht durchgeführte Urinscreenings über einen mehrjährigen Zeitraum nachzuweisen. Dass derartige Nachweise der Begutachtungsstelle - selbst in Verbindung mit einer ebenfalls möglichen Haarprobe - nicht ausgereicht hätten, kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres angenommen werden. Wäre dies der Fall, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller Entsprechendes vorträgt und durch die Auskunft einer Gutachtenstelle belegt. Das gilt umso mehr, nachdem seine von ihm bevollmächtigte Tochter durch die Antragsgegnerin dazu aufgefordert worden war, sich bei Gutachtenstellen zu erkundigen, ob die in der Klinik erbrachten Abstinenznachweise ausreichen.

b. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 m.w.N.).

Mit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse daran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 11). Es kann nicht hingenommen werden, dass er trotz der anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin mit einem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit potentiell eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGHB:2026:0724.5V1764.26.00

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