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1. Bei der im Rahmen des § 252 BGB anzustellenden Prognose der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ist zwar grundsätzlich der gesamte Zeitraum bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in den Blick zu nehmen. Allerdings sind so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 300/08, juris Rn. 14 ff.). Daher ist für die Schadensbemessung von Bedeutung, dass es sich bei der im Unfallzeitpunkt ausgeübten Tätigkeit um ein befristetes Arbeitsverhältnis und einen "Nebenjob" während der Schulausbildung gehandelt hat. 2. Der gemäß § 843 Abs. 1 BGB geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Ersatz (fiktiver) Pflegekosten ist kongruent mit dem von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Pflegegeld nach § 44 SGB VII und unterfällt daher dem in § 116 Abs. 1 SGB X angeordneten gesetzlichen Forderungsübergang (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, juris Rn. 10). (Leitsätze des Gerichts) |