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Eine Straße ist ein hochfrequentierter Schulweg i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht nur bei außergewöhnlichen Konfliktsituationen oder "Pulkbildungen", sondern bereits dann, wenn sie tatsächlich von einer erheblichen Anzahl von Schülern als Schulweg genutzt wird und damit Bündelungswirkung entfaltet. (Leitsätze des Gerichts) |