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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Gründe, die der Rechtsmittelführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat. Nach Fristablauf erstmals geltend gemachte Beschwerdegründe bleiben unberücksichtigt, selbst wenn sie Zweifel an der Feststellung einer Alkoholabhängigkeit begründen könnten, die allein auf einem erhöhten EtG-Wert basiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |