Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Leipzig v. 21.07.2026: Zur Plausibilität des Vortrags, nicht selbst unter Kokaineinfluss gefahren zu sein, sondern ein Dritter mit entwendetem Führerschein




Das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschluss vom 21.07.2026 - 1 L 307/26) hat entschieden:

   Zu den Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags eines Antragstellers, wonach nicht er selbst bei der maßgeblichen Fahrt unter Einfluss von Kokain der Fahrzeugführer gewesen sei, sondern ein unbekannter Dritter, der sich lediglich mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers ausgewiesen habe.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.2.2026 unter Sofortvollzug angeordnete Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller ist seit dem 25.5.2021 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 28.5.2025 stellte der Antragsteller bei der Polizeidirektion Leipzig, Polizeirevier Leipzig-…………., eine Strafanzeige wegen Diebstahls. Zwischen dem 1.5.2025 und dem 20.5.2025 seien dem Antragsteller aus seinem unverschlossenen, auf dem Firmengelände einer Autowerkstatt geparkten Fahrzeug der Reisepass sowie ein Fahrzeugschlüssel des Fahrzeugs seines Cousins entwendet worden. Ein Führerschein wird in der Anzeige nicht erwähnt.

Am 4.9.2025 beging der Antragsteller ausweislich des Sachstandsberichts der Beweissicherungsund Festnahmehundertschaft Sachsen, Beweissicherungsund Festnahmeeinheit Leipzig, vom 9.9.2025 einen - hier nicht streitgegenständlichen - Rotlichtverstoß. Aus dem Sachstandsbericht geht hervor, dass der Antragsteller den Polizeibediensteten auf deren Aufforderung hin, sich auszuweisen, seinen Führerschein ausgehändigt habe.

Gegen den Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 6.10.2025 wegen des Geschehens vom 4.9.2025 legte der Antragsteller keinen Einspruch ein.

Mit Mitteilung an die Antragsgegnerin vom 29.10.2025 teilte das Polizeipräsidium Dortmund nach § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz - StVG - mit, über den Antragsteller lägen Informationen über Tatsachen vor, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung bzw. der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Laut beigefügter Ordnungswidrigkeitenanzeige sei ein VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen … - .. …….. am 13.10.2025 gegen 03:30 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 40 in Fahrtrichtung Essen in Höhe des Kilometers 16,700 kontrolliert worden. Als Fahrer sei der sich mit seinem Führerschein ausweisende Antragsteller angetroffen worden. Einschließlich des Antragstellers seien drei Insassen im Fahrzeug angetroffen worden. Während der Gesprächsführung seien die glasigen Augen des Antragstellers aufgefallen, ferner hätten ein leichtes Lidflattern sowie rötlich und wässrig schimmernde Bindehäute festgestellt werden können, schließlich seien die Pupillen erweitert gewesen und hätten stark pulsiert. Der Antragsteller sei daraufhin als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren belehrt worden. Ein um 03:38 Uhr durchgeführter freiwilliger Drogenvortest habe ein positives Ergebnis auf Abbauprodukte von Kokain ergeben. Der Antragsteller sei sodann nach der um 03:45 Uhr durch den Polizeikommissar W…….. erfolgten Anordnung einer Blutentnahme zu einer polizeilichen Dienststelle verbracht worden. Dort sei durch den Vertragsarzt der Polizei Dortmund Herrn M……. um 05:59 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt worden, in die der Antragsteller zuvor schriftlich eingewilligt habe. Der Antragsteller habe angegeben, sicher zu sein, nichts genommen zu haben, und keine Drogen zu konsumieren. Er nehme seit ungefähr einer Woche täglich eine halbe Tablette Tilidin, letztmalig am 12.10.2025 gegen 05:00 Uhr, verordnet von seinem Zahnarzt. Er sei von Leipzig auf dem Weg nach Dortmund gewesen, wo er Materialien für sein Friseurgeschäft gekauft habe.

Die Blutprobe ergab ausweislich des Befundberichts der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH aus München vom 22.10.2025 folgende Werte:

Cocain: 55,43 ng/ml

Benzoylecgonin: ca. 1160 ng/ml

Ecgoninmethylester: 75,3 ng/ml

Im Rahmen der Befunderhebung wurde hierzu ausgeführt, der immunchemische Vortest habe in einem Test auf Cannabinoide, Opiate, Cocainmetaboliten, Amphetamin und Methamphetamin bzw. synthetische Designer-Amphetamine (Ecstasy) bestanden. Aufgrund der positiven Reaktionen auf Cocainmetaboliten sei ein LC-MS/MS-Test durchgeführt worden. Durch die chemischtoxikologischen Untersuchungen sei nachgewiesen worden, dass ein Konsum von Cocain stattgefunden habe. Im Blutüberstand seien Cocain und seine Metaboliten in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafürsprächen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer Wirkung auszugehen sei und eine Grenzüberschreitung gemäß § 24a StVG gegeben gewesen sei.

Mit Schreiben vom 14.11.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung bis zum 1.12.2025. Durch die chemisch-toxikologischen Untersuchungen sei der Konsum von Cocain beim Antragsteller nachgewiesen worden, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Mit Schreiben vom 3.12.2025 teilte der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit, er habe am 13.10.2025 nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Fahrzeug auf der BAB 40 bei Dortmund geführt. Er habe sich zum Tatzeitpunkt in Leipzig befunden. Ihm seien Ausweis und Führerschein gestohlen worden, wie sich aus der Verlustanzeige vom 28.5.2025 ergebe. Im wegen des Sachverhalts eingeleiteten Bußgeldverfahren habe der Antragsteller beantragt, die vom Fahrzeugführer entnommenen Proben einem DNA-Abgleich zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrers zu unterziehen. Der Antragsteller habe auch angeboten, in Leipzig dafür eine Speichelund eine Blutprobe abzugeben.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4.2.2026 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wurde im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nicht innerhalb der Frist nachkomme, wurde die Festsetzung von Zwangsgeld i. H. v. 500,00 Euro angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Kern aus, die Fahrerlaubnis sei nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu entziehen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - einnehme. Die Polizeibediensteten hätten beim Geschehen am 13.10.2025 keinerlei Anhaltspunkte gehabt, an der Identität des Antragstellers zu zweifeln. Laut der vorgelegten Strafanzeige sei ein Führerschein nicht entwendet worden. Im Rahmen des im Zusammenhang mit der Tat vom 4.9.2025 eingeleiteten Bußgeldverfahrens der Antragsgegnerin sei überdies bekannt geworden, dass sich der Antragsteller gegenüber den Polizeibediensteten mit seinem Führerschein auswiesen habe. Am 8.10.2025 sei ihm der dazugehörige Bußgeldbescheid zugestellt worden, gegen den er keinen Einspruch erhoben habe. Der Antragsteller sei des Weiteren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV zur Abgabe seines Führerscheins verpflichtet. Die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins sei konsequent, um die Gefahr seines Missbrauchs durch Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen auszuschließen. Im öffentlichen Interesse erfolge die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Ziffern 1 und 2 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Antragsteller sei erwiesenermaßen zurzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es könne daher nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Das besondere öffentliche Verkehrssicherheitsinteresse, der Schutz von Leben und Gesundheit sowie des Eigentums anderer Verkehrsteilnehmer, gehe dem Interesse des Antragstellers am Besitz seiner Fahrerlaubnis vor. Wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Abschließend begründete die Antragsgegnerin die Zwangsgeldandrohung näher. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 9.2.2026 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Antragsteller erhob am 18.2.2026 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.2.2026. Zur Begründung führte er aus, er sei am Sonntag, dem 12.10.2025 in Leipzig mit Freunden unterwegs gewesen. Er sei laut einer Handyaufzeichnung um 21:40 Uhr im Waldstraßenviertel unterwegs gewesen, anschließend bis 00:40 Uhr bei Freunden in einer Bar in der E…….straße in Leipzig-L………. Von dort sei er zur Großmutter seiner Freundin in M……………. gefahren, wo er gegen 01:00 Uhr eingetroffen sei. Der Antragsteller arbeite gemeinsam mit seinem Bruder K……. R…… bei einer Firma in Chemnitz, dessen Geschäftsführer sein Cousin sei, und wo er am Montag, dem 13.10.2025 um 05:00 Uhr Arbeitsbeginn gehabt habe. Da er verschlafen habe, habe er erst nach Anrufen seines Bruders K……. R…… gegen 04:30 Uhr geweckt werden können und sei sodann mit diesem nach Chemnitz gefahren. Als Zeugen benannte der Antragsteller seinen Cousin, seinen Bruder M……… R……, zwei weitere, nur mit Vornamen bezeichnete Freunde aus der Bar sowie seinen Bruder K……. R…….

Das wegen des Geschehens am 13.10.2025 von der Staatsanwaltschaft Dortmund eingeleitete Bußgeldverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 2.4.2026 nach § 47 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheine. Zuvor hatte das Amtsgericht Dortmund die Staatsanwaltschaft Dortmund mit Schreiben vom 16.3.2026 um Mitteilung gebeten, ob einer Einstellung des Verfahrens nach besagter Norm zugestimmt werde. Der Antragsteller habe plausible Gründe an seiner Fahrereigenschaft begründet, wozu das Gericht auf die Bescheinigung der Strafanzeige vom 28.5.2025 und auf das im Bußgeldverfahren in den maßgeblichen Teilen zum Schreiben des Antragstellers vom 18.2.2026 identische Schreiben verwies.

Mit Schreiben vom 30.3.2026 teilte der Antragsteller mit, die genauen Gründe für die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch das Amtsgericht Dortmund seien ihm nicht bekannt. Er gehe davon aus, dass ihn möglicherweise die geforderte DNA-Untersuchung des in Dortmund gestellten Fahrers entlastet habe. Der Antragsteller habe seinen Führerschein sowie diverse Ausweispapiere durch Diebstahl verloren. Der Dieb habe dann offenbar auf seinen Namen einen Mietwagen angemietet und die Tat am 13.10.2025 begangen.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 16.4.2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Amtsgericht Dortmund das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt habe. Hätten erhebliche Zweifel an der Tatbegehung durch den Antragsteller bestanden, wäre demgegenüber eine Einstellung nach § 46 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO - erfolgt. Weder die Bußgeldbehörde noch das Gericht hätten Maßnahmen zur Aufklärung der vom Antragsteller bestrittenen Tätereigenschaft eingeleitet. Ferner wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid, wonach mehr Umstände dafürsprächen, dass der Antragsteller am 13.10.2025 der angetroffene Fahrzeugführer gewesen sei.

Mit E-Mail an die Antragsgegnerin vom 16.4.2026 erklärte der Antragsteller, am 12.10.2025 habe er sich in Leipzig befunden. An diesem Tag habe er frei gehabt, er verbringe seine freien Tage normalerweise mit seiner Familie oder Freunden. Er habe bei der Stadt Dortmund Fotos und Videoaufzeichnungen vorgelegt, die zeigten, dass er am 13.10.2025 bei seiner Arbeitsstelle in L……….-O…………. gewesen sei. Zusätzlich habe er Anfang des Jahres einen sehr schweren Unfall gehabt, bei dem er sein Auto verloren habe. Ende April bzw. Anfang Mai habe er es in eine Werkstatt gebracht. Aus seinem Auto seien sein Reisepass, sein Führerschein und sein Autoschlüssel gestohlen worden. Leider habe er zunächst nicht bemerkt, dass diese Dokumente aus dem Fahrzeug entwendet worden seien. Erst nachdem er Post erhalten habe, sei ihm bewusst geworden, dass er den Vorfall melden müsse. Leider sei es gegen Ende des Jahres bei der Arbeit sehr stressig gewesen, so dass er sich erst verspätet darum habe kümmern können.

Am 20.4.2026 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der streitgegenständliche Bescheid sei offenkundig rechtswidrig, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Fahrereigenschaft des Antragstellers. Es treffe bezüglich des Geschehensablaufs am 4.9.2025 zwar zu, dass der Antragsteller der Fahrer gewesen sei und deshalb keinen Einspruch erhoben habe. Der Antragsteller habe bei der Kontrolle aber seinen Führerschein gescannt auf seinem Mobiltelefon vorgezeigt, so dass habe überprüft werden können, ob er im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Er sei damals als Paketzusteller unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe in den Schreiben vom 3.12.2025 und vom 18.2.2026 an die Stadt Dortmund und die Antragsgegnerin schlüssig und plausibel dargelegt, dass er am 13.10.2025 nicht der Fahrzeugführer gewesen sei. Eine Blutprobe, die eindeutig ergebe, dass der Antragsteller nicht der Fahrzeugführer gewesen sei, sei von der Antragsgegnerin nicht veranlasst worden, obwohl hierfür vier Monate Zeit gewesen wären. Von sich aus könne der Antragsteller nicht eine Blutprobe und einen Abgleich mit der in Dortmund genommenen Blutprobe veranlassen, ebenso wenig, dass eine Suche in der DNA-Datenbank anhand der Blutprobe aus Dortmund vorgenommen werde. Es fehle jeglicher Nachweis durch die darlegungsund beweisbelastete Antragsgegnerin, dass der Antragsteller am 13.10.2025 der Fahrzeugführer in Dortmund gewesen sei. Die Antragsgegnerin müsse den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Behauptungen, Vermutungen und Verdächtigungen ohne jeglichen tatsächliche Ermittlungstätigkeit seien nicht ausreichend.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.2.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.2.2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Antragsteller beim Geschehen am 13.10.2025 der Fahrzeugführer gewesen sei, und mithin ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Betäubungsmitteln geführt habe. Der vom Antragsteller geschilderte Sachverhalt sei unglaubhaft und als Schutzbehauptung einzuordnen. Seine Darstellung überzeuge nicht. Weder die Polizeibediensteten noch die Bußgeldbehörde hätten Anhaltspunkte gehabt, an seiner Identität zu zweifeln. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Antragsteller bei der Diebstahlsanzeige "vergessen" habe, den Führerschein zu erwähnen, da er als Paketzusteller arbeite und deshalb täglich Kraftfahrzeuge führe. Seine Fahrerlaubnis müsse er gemäß § 4 Abs. 2 FeV während seiner Tätigkeit als Paketzusteller permanent mitführen. Das Nichtmitführen stelle gemäß § 75 Nr. 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit dar. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer seit dem 20.5.2025 bis heute weder eine Fahrerlaubnis besitze noch deren Diebstahl ordnungsgemäß angezeigt habe, und sich darüber hinaus auch nicht um die Beschaffung einer neuen Fahrerlaubnis bei der Antragsgegnerin bemüht habe. Für seinen Vortrag, er sei an den betreffenden Tagen in Leipzig und Chemnitz gewesen, habe er keinerlei Nachweise vorgelegt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes seien die vom Antragsteller gemachten Behauptungen gemäß § 920 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen.

Soweit ersichtlich hat der Antragsteller seinen Führerschein bislang nicht bei der Antragsgegnerin abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsund Bußgeldakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hier, da gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des streitigen Bescheides angeordnet wurde und der Widerspruch im Hinblick auf Ziffer 4 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 11 Sächsisches

Verwaltungsvollstreckungsgesetz - SächsVwVG - hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung hat.

Das Gericht kann auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.2.2026 - wiederherstellen bzw. anordnen. Dies ist hier jedoch nicht veranlasst, da die sofort vollziehbare Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs sowohl formell als auch materiell keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat einzelfallbezogen ausgeführt, dass bei einer Abwägung das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr für Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse, da sich hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit in der Abwägung gegen seine sozialen und auch wirtschaftlichen Interessen durchsetzen würden. Ob die insoweit angestellten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung beschränkt. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgeblich waren (vgl. m. w. N. OVG LSA, Beschl. v. 1.6.2023 - 3 M 35/23 -, Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 19.7.2021 - 11 CS 21.1280 -, Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 -, Rn. 6; alle juris).

Im Rahmen der vom Gericht sodann vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Andererseits überwiegt das Interesse des Antragstellers, wenn sich schon bei der im Rahmen eines Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergibt, dass das eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. In Fällen, in denen - wie hier - abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die sofortige Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, ist selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht.

Gemessen daran fällt die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend). Ferner ist auch das besonderes Vollzugsinteresse gegeben.

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 2 FeV i. V. m. § 6 Nr. 1 Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz - SächsStrVRG - für den Vollzug der FeV und damit auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis örtlich und sachlich zuständig. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stand auch nicht § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Denn es wurde bereits kein Strafverfahren gegen den Antragsteller initiiert, sondern lediglich ein Verfahren nach dem OWiG, welches der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegensteht (vgl. m. w. N. BeckOK StVR/Will, 31. Ed. 15.4.2026, StVG § 3 Rn. 85, beck-online).

Die Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dabei nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 FeV insbesondere derjenige, bei welchem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen.

Hier ist die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Ausweislich des Befundberichtes der Forensisch Toxikologisches Centrum GmbH aus München vom 22.10.2025 ist die Einnahme von Cocain durch den Führer des Fahrzeugs am 13.10.2025 nachgewiesen. In der am 13.10.2025 entnommenen Blutprobe des Fahrzeugführers wurden Cocain in einer Konzentration von 55,43 ng/ml, Benzoylecgonin in einer Konzentration von ca. 1160 ng/ml und Ecgoninmethylester in einer Konzentration von 75,3 ng/ml festgestellt. Durch die chemisch-toxikologischen Untersuchungen wurde entsprechend nachgewiesen, dass ein Konsum von Cocain stattgefunden hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die die Validität des Analyseergebnisses in Frage stellen könnten.

Bei Cocain handelt es sich um ein in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführtes Betäubungsmittel. Bereits der einmalige Konsum dieser Droge stellt eine "Einnahme" i. S. v. Anlage 4 Nr. 9.1 FeV dar und lässt die Fahreignung i. S. d. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV (im Regelfall) entfallen. Das Merkmal der Ungeeignetheit wird bei der Einnahme von "harten Drogen" wie Kokain gerade nicht an einen mehrmaligen oder gewohnheitsmäßigen Gebrauch von Betäubungsmitteln oder an das Trennungsvermögen geknüpft. Es kommt auch nicht darauf an, ob konkrete Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorliegen oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (st. Rspr, vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschl. v. 11.2.2026 - 16 B 1431/25 -, Rn. 22; m. w. N. SächsOVG, Beschl. v. 30.11.2020 - 6 B 257/20 -, Rn. 6; beide juris). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. zuletzt VG Leipzig, Beschl. v. 20.5.2025 - 1 L 371/25 -, juris, Rn. 31).

Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass nach der im vorliegenden Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Würdigung ein anderer als der Antragsteller am 13.10.2025 der festgestellte Fahrzeugführer war.

In der Rechtsprechung ist für die Fallgruppe der unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln einhellig anerkannt, dass an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen, der sich auf solch einen Geschehensablauf beruft, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der Fahrerlaubnisinhaber muss in solchen Fällen deshalb zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der gegen eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Der Grund für diesen strengen Maßstab liegt darin, dass ein solcher Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, dass diese aus der Sphäre des Betroffenen herrührt, und dass von einem grundsätzlich ungeeigneten, weil harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhaber für andere Verkehrsteilnehmer erhebliche Gefahren ausgehen (st. Rspr., vgl. m. w. N. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.2.2025 - 6 B 160/24 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Beschl. v. 20.5.2025 - 1 L 136/25 -, nicht veröffentlicht). Diese Maßstäbe können auf den vom Antragsteller hier vorgebrachten Fall übertragen werden, dass ein unbekannter Dritter, ausgestattet mit dem entwendeten Führerschein des Antragstellers, bei der streitgegenständlichen Fahrt der Fahrzeugführer gewesen sei. Denn auch hier stellt der vom Betroffenen geschilderte Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar, er rührt angesichts des vorgebrachten Diebstahls des Führerscheins des Antragstellers maßgeblich (auch) aus dessen Sphäre her, und von einem grundsätzlich ungeeigneten, weil harte Drogen konsumierenden, Fahrerlaubnisinhaber gehen für andere Verkehrsteilnehmer erhebliche Gefahren aus.

Gemessen an diesen hohen Anforderungen hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht er, sondern ein unbekannter Dritter am 13.10.2025 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cocain geführt und sich als der Antragsteller ausgegeben habe.

Der Antragsteller hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.2.2026 zum einen ausgeführt, er sei am Vorabend der Tat am 12.10.2025 bzw. in der Nacht vom 12.10.2025 auf den 13.10.2025 in Leipzig mit Freunden unterwegs gewesen und habe am 13.10.2025 gegen 01:00 Uhr die Großmutter seiner Freundin in Markranstädt aufgesucht. In den Morgenstunden des 13.10.2025 sei er dann von seinem Bruder geweckt worden, und mit diesem zur Arbeit nach Chemnitz gefahren. Dafür benannte der Antragsteller mehrere Zeugen bzw. verwies er auf eine Handyaufzeichnung datierend vom 12.10.2025 um 21:40 Uhr.

Damit hat der Antragsteller zwar einen Sachverhalt geschildert, der es, träfe er zu, praktisch unmöglich machen würde, dass der Antragsteller am 13.10.2025 um 03:30 Uhr auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Essen in Höhe des Kilometers 16,700 hätte angetroffen werden können. Allerdings hat der Antragsteller für seine angegebenen Aufenthaltsorte zwar einerseits mehrere Zeugen benannt, aber nicht die Großmutter seiner Freundin in Markranstädt, die er in den frühen Nachtstunden des 13.10.2025 gegen 01:00 Uhr zuletzt aufgesucht haben will. Dabei hätte es angesichts der maßgeblichen Uhrzeiten vor allem nahe gelegen, die Person, die den Antragsteller nach seinem Vortrag offenkundig zuletzt im Raum Leipzig gesehen haben soll, als Zeugin zu benennen. Dass der - anwaltlich vertretene - Antragsteller diese Person nicht als Zeugin benannt hat, kann bei verständiger Würdigung auch nicht lediglich als bloßes Versehen betrachtet werden. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller zwar diverse Zeugen benennt, allerdings keinerlei schriftliche Äußerungen der von ihm benannten Personen vorgelegt hat. Dazu hätte spätestens im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens dringender Anlass bestanden, wie auch für den anwaltlich vertretenen Antragsteller ohne Weiteres ersichtlich sein musste. Des Weiteren legte der Antragsteller auch die von ihm angeführte Handyaufzeichnung nicht vor, abgesehen von dem Umstand, dass von vornherein nicht ersichtlich ist, wie der Umstand, dass sich der Antragsteller um 21:40 Uhr noch in Leipzig aufgehalten haben soll, seiner Anwesenheit auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Essen ca. sechs Stunden später hätte entgegenstehen können. Denn die Entfernung zwischen den beiden Orten beträgt ausweichlich Google Maps lediglich etwa 450-500 Kilometer, was mit einem Pkw in den zwischen den beiden Zeitpunkten liegenden ca. sechs Stunden ohne weiteres bewältigbar ist. Schließlich ist jedenfalls nicht außer Acht zu lassen, dass der Antragsteller in seiner E-Mail an die Antragsgegnerin vom 16.4.2026 lediglich mitteilte, er habe sich am 12.10.2025 in Leipzig befunden, wobei er an diesem Tag frei gehabt habe und er "seine freien Tage normalerweise mit seiner Familie oder Freunden" verbringe, ferner, dass er am 13.10.2025 wieder zur Arbeit habe fahren müssen. Denn damit wiederholte bzw. bekräftigte er seine vorigen Angaben im Verwaltungsverfahren zu seinen vermeintlichen Aufenthaltsorten in der Nacht vom 12.10.2025 auf den Morgen des 13.10.2025 nicht, sondern blieb vielmehr generisch ohne jegliche konkrete Angabe, wann er sich wo konkret befunden habe. Mithin genügen diese Einlassungen nicht den anzulegenden Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags des Antragstellers.

Soweit der Antragsteller des Weiteren auf seine Strafanzeige bei der Polizei vom 28.5.2025 verweist, und im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 3.12.2025 vorgebracht hat, ihm seien Ausweis und Führerschein gestohlen worden, schließlich in der E-Mail vom 16.4.2026, aus seinem Auto seien sein Reisepass, sein Führerschein und sein Autoschlüssel gestohlen worden, ist dies schon unglaubhaft und widerspricht überdies auffällig den Tatsachen, wie sie in der vom Antragsteller vorgelegten Strafanzeige aufgenommen wurden. Zum einen ist es bei einem Berufskraftfahrer wie dem Antragsteller schon wenig glaubhaft anzunehmen, dass für die berufliche Lebensgestaltung existentielle Dokumente wie der Führerschein über einen Zeitraum von etwa drei Wochen in einem unverschlossen in einer Werkstatt zur Reparatur abgestellten Pkw hinterlassen werden. Zum anderen ist in der Strafanzeige vom 28.5.2025 auch lediglich die Rede davon, dass dem Antragsteller aus seinem Fahrzeug ein Reisepass sowie ein Schlüssel des Fahrzeugs seines Cousins entwendet worden seien. Es ist bei lebensnaher Betrachtung schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass und wieso der Antragsteller den gleichzeitigen Verlust seines Führerscheins, auf den er angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Paketfahrer zwingend angewiesen war, nicht bemerkt bzw. dies nicht zugleich zur Anzeige gebracht haben sollte. Soweit der Antragsteller in der E-Mail vom 16.4.2026 angeführt hat, er habe den Verlust seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Autoschlüssels zunächst nicht bemerkt, und ihm sei erst nachdem er Post erhalten habe bewusst geworden, dass er den Vorfall melden müsse, ist dies in sich widersprüchlich. Zum einen hat der Antragsteller ausweislich der Anzeige vom 28.5.2025 den Verlust des Fahrzeugschlüssels - egal, ob es nun der zu seinem Fahrzeug oder dem seines Cousins war - und seines Reisepasses am 28.5.2025 bei der Polizei angezeigt, deren Verlust also sehr wohl zeitnah festgestellt. Dass und wieso dies ausgerechnet für den hier maßgeblichen Führerschein anders gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Seine Erklärung, ihm sei erst nachdem er Post erhalten habe bewusst geworden, dass er den Vorfall melden müsse, und er habe sich, weil es gegen Ende des Jahres bei der Arbeit sehr stressig gewesen sei erst verspätet darum habe kümmern können, ist angesichts des Vorgesagten ebenso unglaubhaft. Jedenfalls im Rahmen der Verkehrskontrolle am 4.9.2025 hätte dem Antragsteller, selbst wenn man seinen Vortrag zum Ablauf dieser Kontrolle als wahr unterstellen würde - was wie unten aufgeführt fern liegt -, auffallen müssen, dass er seinen Führerschein nicht bei sich hatte, was dringend nach weiteren Nachforschungen bzw. Bemühungen zur Neubeschaffung verlangt hätte. Abgesehen von diesem konkreten Anlass zur Suche nach seinem vermeintlich abhanden gekommenen Führerschein hat der Antragsteller sich, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag wegen seiner Berufstätigkeit auf seinen Führerschein angewiesen ist, bis heute nicht um Ersatz für den angeblich gestohlenen Führerschein bzw. um eine Neuausstellung bemüht. Wäre er seines Führerscheins tatsächlich im Mai 2025 verlustig geworden, wäre dafür in der Zwischenzeit nicht nur dringender Anlass, sondern auch mehr als ausreichend Zeit gewesen. Dass er (auch) dies dennoch nicht getan hat, spricht letztlich ebenfalls dafür, dass der Antragsteller seinen Führerschein noch im Besitz hat.

Gegen die Glaubhaftigkeit des - sich aus der Strafanzeige vom 28.5.2025 bereits nicht ergebenden - Diebstahls seines Führerscheins und darauf aufbauend unbefugten Gebrauchs durch einen unbekannten Dritten am 13.10.2025 spricht überdies, dass der Antragsteller seinen Führerschein über drei Monate nach dem behaupteten Verlust, konkret bei der Polizeikontrolle am 4.9.2025 in Leipzig, bei der er auch nach eigenen Angaben der tatsächliche Fahrzeugführer war, vorlegen konnte. Soweit der Antragsteller dazu nunmehr vorbringt, er habe den Führerschein damals als Foto auf seinem Mobiltelefon vorgezeigt, findet sich dafür in den dem Gericht vorliegenden Akten keinerlei Hinweis. Vielmehr findet sich im polizeilichen Sachstandsbericht vom 9.9.2025 zum Vorfall vom 4.9.2025 ausdrücklich der Vermerk, dass der Antragsteller "seinen Führerschein aus[händigte]" (eigene Unterstreichung). Hätte der Antragsteller seinen Führerschein wie von ihm behauptet nur als Ablichtung auf dem Mobiltelefon vorgelegt, so wäre davon auszugehen gewesen, dass genau dies im polizeilichen Sachstandsbericht auch vermerkt worden wäre, insbesondere angesichts der sich aus § 4 Abs. 2 FeV ergebenden Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeuges einen gültigen Führerschein mitzuführen, und des Umstands, dass der Verstoß gegen diese Pflicht nach § 75 Nr. 4 Var. 1 FeV eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Es ist auch wenig lebensnah anzunehmen, dass sich Polizeibedienstete im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit - wie hier des Rotlichtverstoßes - erstens mit einer bloßen Ablichtung des Führerscheins des verantwortlichen Fahrzeugführers zufriedengeben, und diesen Umstand zweitens nicht einmal im Sachstandsbericht vermerken würden.

Schließlich wäre es auch jedenfalls ungewöhnlich, dass der vom Antragsteller angeführte unbekannte Fahrzeugführer am 13.10.2025 dem Antragsteller so ähnlich sah, dass für die handelnden Polizeibediensteten trotz des Lichtbilds auf dem vorgelegten Führerschein offenkundig keinerlei Anlass für Zweifel an der Identität des Fahrzeugführers bestand.

Insgesamt hat der Antragsteller für seine Schilderungen jenseits der Strafanzeige vom 28.5.2025, die seinen übrigen Schilderungen auch noch entscheidend widerspricht, keinen einzigen tatsächlichen Nachweis vorgelegt. Vielmehr sprechen eine Vielzahl von tatsächlichen Belegen dafür, dass sein Führerschein erst gar nicht entwendet wurde, und darauf aufbauend nichts dafür, dass der Antragsteller nicht der verantwortliche Fahrzeugführer am 13.10.2025 gewesen wäre. Vielmehr deutet alles auf das Gegenteil hin, dass also der Antragsteller tatsächlich der verantwortliche Fahrzeugführer am 13.10.2025 war. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Antragsgegnerin habe es pflichtwidrig bis heute unterlassen, einen Vergleich der Blutprobe des Fahrzeugführers am 13.10.2025 mit einer vom Antragsteller abzugebenden Blutprobe vorzunehmen, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil nach dem oben Gesagten keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass der Antragsteller am 13.10.2025 als der verantwortliche Fahrzeugführer aufgegriffen wurde.

Damit ist die Einnahme von Cocain durch den Antragsteller am 13.10.2025 nachgewiesen.

Des Weiteren ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, was dazu führen könnte, eine vom Regelfall abweichende atypische Sondersituation anzunehmen (Vorbem. Ziff. 3 zu Anlage 4 FeV). Dass beim Antragsteller ein Ausnahmefall nach Ziff. 3 Satz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV vorliegen könnte, der einer weiteren Aufklärung bedürfte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.7.2019 - 11 CS 19.1066 -, juris, Rn. 17).

Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor. Die für den Regelfall vorgenommene Bewertung in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend Rechnung, dass die Eignung bei der Einnahme der dort genannten Mittel nur "in der Regel" und nicht ausnahmslos entfällt, sodass für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, anhand besonderer Umstände des Einzelfalles darzulegen, dass seine Eignung dennoch gegeben ist. Solche besonderen Umstände sind hier aber nicht gegeben, und wurden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Für eine weitergehende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist angesichts des klaren Wortlautes des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und des gesetzgeberischen Willens kein Raum (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 -, Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 B 357/11 -, Rn. 4; OVG Saarland - 1 B 373/09 -, Rn. 6; alle juris). Die vom Normgeber u. a. in Fällen wie dem vorliegenden zwingend vorgeschriebene Entziehung der Fahrerlaubnis liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Nur durch diese Maßnahme wird das berechtigte Verlangen der Allgemeinheit nach Schutz vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern effektiv gewährleistet. Insofern sehen weder das StVG noch die FeV die Berücksichtigung privater Belange des Betroffenen vor.

Die Nichteignung des Antragstellers steht daher insgesamt nach § 11 Abs. 7 FeV aufgrund der nachgewiesenen Einnahme von Cocain fest. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte aufgrund des nachgewiesenen Konsums der "harten" Droge Cocain durch den Antragsteller vom Vorliegen eines Regelfalls i. S. d. Vorbemerkung 3 und Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV ausgehen und die Fahrerlaubnis ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens sofort entziehen (vgl. m. w. N. BayVGH, Beschl. v. 5.10.2023 - 11 CS 23.1413 - juris, Rn. 11).

2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung seines Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Anordnung der Abgabe des Führerscheins hier nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung besteht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auch dann, wenn die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten wurde, insoweit jedoch - wie hier - die sofortige Vollziehung angeordnet ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 -, juris, Rn. 9).

3. Die Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 und 2 SächsVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 SächsVwVG liegen vor. Auch die Höhe des konkret angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden (§ 22 Abs. 1 SächsVwVG).

Es besteht schließlich auch ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Die Teilnahme eines voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr kann für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte nicht hingenommen werden. Insofern überwiegt das besondere öffentliche Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer an Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum, keinen Gefahren ausgesetzt zu werden, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, die unter Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen, auch dann, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber dadurch Nachteile in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen (vgl. m. w. N. BayVGH, Beschl. v. 19.7.2021 - 11 CS 21.1280 -, Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.1.2026 - 7 L 2467/25 -, Rn. 49; VG Köln, Beschl. v. 21.7.2023 - 6 L 1009/23 -, Rn. 34; alle juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. In Anlehnung an Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 wird für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt. Wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens wurde der so ermittelte Streitwert auf 2.500,00 Euro halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGLEIPZ:2026:0721.1L307.26.00

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