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Die Untersagung der Fortsetzung eines Betriebs gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ist auch im Personenbeförderungsrecht anwendbar, wenn ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Zulassung betrieben wird. Bei einem vorangegangenen Widerruf der Genehmigung wegen fehlender Zuverlässigkeit des Unternehmers reduziert sich das behördliche Ermessen im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |