Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 15.07.2026: Beweislast bei Kfz-Diebstahl: Tod des Zeugen vor erneuter Vernehmung im Berufungsverfahren und dessen Folgen




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 15.07.2026 - 11 U 23/24) hat entschieden:

   Der Versicherungsnehmer muss bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Will das Berufungsgericht die erstinstanzliche Zeugenaussage anders würdigen, ist eine erneute Vernehmung des Zeugen zwingend geboten. Der Tod eines Zeugen vor erneuter Vernehmung im Berufungsverfahren verändert weder die Beweislast noch ersetzt er die richterliche Überzeugungsbildung; die verbleibende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zulasten der Partei, die die Beweislast trägt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 474/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil werden ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.700,00 € festgesetzt.

Gründe:


A. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von 39.700,00 € nebst Zinsen wegen eines Diebstahls des Fahrzeugs Mercedes Benz V 250 mit dem amtlichen Kennzeichen … zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag über eine Kaskoversicherung, in den auch das hier in Rede stehende Fahrzeug einbezogen war. Die Klägerin hat ein bedingungsgemäßes Ent-

wenden des genannten Fahrzeugs in der Nacht vom 17. August 2018 auf den 18. August 2018 durch unbekannte Dritte nicht bewiesen.

Hierzu im Einzelnen:

1. Zutreffend geht die Klägerin noch davon aus, dass der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl wegen der typischen Beweisschwierigkeiten nicht den Vollbeweis des Diebstahls als solchen führen muss. An die Darlegung und Beweisführung eines Versicherungsnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.03.1993 - IV ZR 11/92, VersR 1993, 571; Urt. v. 21.02.1996 - IV ZR 300/94, VersR 1996, 575). Der Versicherungsnehmer genügt danach seiner Beweislast, wenn er ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen, vorträgt und ggf. beweist. Allein eine Anzeige des behaupteten Diebstahls bei der Polizei ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr muss feststehen, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und er es dort gegen seinen Willen später nicht mehr vorgefunden hat (vgl. statt vieler OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 24.06.2025 - 4 U 261/25, BeckRS 2025, 18244 Rn. 13). Die Beweiserleichterung betrifft vor diesem Hintergrund nicht die Überzeugungsbildung hinsichtlich dieses Mindestmaßes, sondern die Frage, dass aus einem bewiesenen äußeren Bild auf eine Entwendung geschlossen werden darf (vgl. hierzu insgesamt und statt vieler Senatsurt. v. 04.05.2022 - 11 U 74/21, r+s 2023, 12; v. 13.03.2019 - 11 U 64/18, NJW-RR 2019, 1125, Rn. 14; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

2. Die Überzeugung hat das Landgericht nach den Urteilsfeststellungen nicht gewonnen (LGU 5). Soweit der Senat an den landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Berufungsbegründung keine Zweifel hat, müsste er die Bewertung nach § 520 Abs.1 Nr.1 ZPO seiner Berufungsbegründung zugrunde legen und daher die Berufung zurückweisen.

3. Die landgerichtlichen Feststellungen können hier jedoch nicht gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO zugrunde gelegt werden, da die Berufungsbegründung konkrete Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen aufgezeigt und der Senat dies mit der Ladung insbesondere auch des Zeugen … (Name01) zum Ausdruck gebracht hat. Allerdings ist es dem Senat verwehrt, abweichende Feststellungen zu treffen, da der für das Bild des Fahrzeugdiebstahls einzig in Betracht kommende Zeuge am 7. Juni 2026 und damit vor seiner für den 24. Juni 2026 anberaumten Vernehmung verstorben ist. Diese verbleibende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht nach den Regeln der materiellen Beweislast zulasten der Klägerin.

a) Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe den erforderlichen Minimalsachverhalt nicht bewiesen, aus dem sich gemäß allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäße Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs schließen lässt. Dieser muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen; insoweit ergeben sich für einen klagenden Versicherungsnehmer nach der sogenannten Drei-Stufen-Theorie keine Beweiserleichterungen (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 54/91, BeckRS 9998, 77739; ferner Laumen, MDR 2016, 560 [563]). Das Beweismaß wird diesbezüglich - wie im Allgemeinen betreffend den Eintritt des Versicherungsfalls - durch § 286 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist bei der Sachverhaltsfeststellung weder unumstößliche Gewissheit erforderlich, die sich in der Praxis ohnehin selten erreichen lässt, noch genügt ein an Sicherheit grenzendes Maß an Wahrscheinlichkeit; vielmehr bedarf es stets eines für das praktische Leben brauchbaren Grades an persönlicher Überzeugung des Gerichtes, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. hierzu eingehend und mit zahlreichen Nachweisen: Senatsurt. v. 13.03.2019 - 11 U 64/18, NJW-RR 2019, 1125, Rn. 15). Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Zeuge … (Name01) zwar erstinstanzlich im Rahmen seiner Vernehmung am 15. November 2023 einen Geschehensablauf geschildert hat, der seinem äußeren Zuschnitt nach grundsätzlich geeignet sein kann, ein Diebstahlsgeschehen zu beschreiben. Er hat angegeben, das Fahrzeug am 17. August 2018 abends in … (Ort01) abgestellt, eine Feier besucht, wegen Alkoholkonsums ein Taxi genommen, sich am Folgetag zum Abstellort begeben und das Fahrzeug dort nicht mehr vorgefunden zu haben.

b) Einer anderslautenden Würdigung der Aussage des Zeugen … (Name01) stehen ohne eigene Erkenntnisse hierzu die berufungsrechtlichen Vorschriften entgegen.

aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gem. § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht. Das Berufungsgericht ist deshalb verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (statt vieler BGH, Beschl. v. 21.10.2020 - XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519, Rn. 6). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Hat das erstinstanzliche Gericht dagegen über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so darf das Berufungsgericht diese Aussagen nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen selbst vernommen zu haben (BGH, a.a.O.).

bb) Vor diesem Hintergrund hätte der Senat eine von den landgerichtlichen Feststellungen abweichende Beweiswürdigung - bezogen auf die Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen … (Name01) - nur nach erneuter Beweisaufnahme und Vernehmung des Zeugen … (Name01) vornehmen können. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, der Senat müsse sich wegen des Todes des Zeugen … (Name01) an dessen erstinstanzliche Bekundungen halten, ist mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, nicht in Einklang zu bringen und überzeugt nicht. Der Tod eines Zeugen verändert weder die Beweislast noch ersetzt er die richterliche Überzeugungsbildung. Er schließt lediglich eine erneute Vernehmung als Erkenntnismittel aus.

Dass der Senat den Zeugen … (Name01) ausweislich des monatelangen (vergeblichen) Bemühens vor Eintritt seines Todes im Juni 2026 hat vernehmen wollen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Entscheidend ist, dass die Beweisführung zugunsten der Klägerin im Kern allein auf der Darstellung des verstorbenen Zeugen … (Name01) beruhte und durch keine objektiven, von seiner Person unabhängigen Anknüpfungstatsachen bestätigt wird. Andere ergiebige Beweismittel stehen der Klägerin nicht zur Verfügung, was nach den o.g. Ausführungen zur Verteilung der Beweislast in solchen Fallkonstellationen zu ihren Lasten geht. Insbesondere rechtfertigt die ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat kein anderes Ergebnis.

Der am 22. Oktober 2025 vor dem Senat vernommene Zeuge … (Name02) konnte zu den entscheidenden Umständen keine belastbaren Angaben machen. Insbesondere hat er weder das Abstellen des Fahrzeugs am Vorabend (17. August 2018) noch das spätere Nichtwiederauffinden am 18. August 2018 aufgrund eigener konkreter Erinnerung bestätigen können. Seine Aussage, die ohnehin nur auf "Hörensagen" hätte gerichtet sein können, war unergiebig und vermochte der erstinstanzlichen Darstellung des Zeugen … (Name01) nicht das von der Berufung angenommene objektive Gewicht zu verleihen.

Auch der Zeuge … (Name03) konnte im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat am 9. April 2025 zu dem behaupteten Diebstahlsgeschehen im Zeitraum 17./18. August 2016 keine Angaben machen. Er war nach eigenen Angaben im Büro der Klägerin tätig und hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass er in der Firma der Klägerin nur das aufgenommen habe, was der Zeuge … (Name01) ihm zum Sachverhalt geschildert habe. Inhaltliche Angaben zum eigentlichen Diebstahlsgeschehen machte der Zeuge … (Name03) hingegen nicht.

c) Die von der Klägerin angeführte Redlichkeitsvermutung (vgl. Seite 1 im Schriftsatz vom 22.06.2026) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie kommt der Klägerin als Versicherungsnehmerin zugute, soweit es um die Bewertung ihres eigenen Vorbringens und ihrer eigenen Redlichkeit geht. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis des äußeren Bildes, wenn dieser im Streitfall allein von den Bekundungen eines Dritten abhängt, dessen Angaben aus den genannten Gründen nicht hinreichend tragfähig sind. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte müsse die Unredlichkeit des Zeugen … (Name01) beweisen, verkennt sie die Verteilung der Darlegungsund Beweislast. Die Klägerin bleibt für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisbelastet. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der hierfür herangezogenen Zeugenaussage gehen deshalb nicht erst dann zu Lasten der Klägerin, wenn die Beklagte die Unredlichkeit des Zeugen positiv bewiesen hat; sie hindern bereits die Bildung der erforderlichen Überzeugung vom äußeren Bild des Diebstahls. Jedenfalls hätte auch insoweit für eine vom Landgericht abweichende Beurteilung

nach den o.g. Maßstäben die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … (Name01) wiederholt werden müssen, was aufgrund des Versterbens des Zeugen nicht mehr möglich ist.

B. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer versicherten Unterschlagung. Auch dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt (LGU 6 f.). Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob das Fahrzeug gestohlen oder unterschlagen wurde, nicht primär anhand der finanziellen Modalitäten der Gebrauchsüberlassung an den Zeugen … (Name01) zu beantworten ist (BB 5). Da die Unterschlagung nach A.2.2.2 AKB jedoch nicht bedingungslos versichert ist, sind die Modalitäten der Gebrauchsüberlassung an den Zeugen … (Name01) nicht ohne Belang. Allerdings fehlt es im Streitfall bereits an der hinreichenden Darlegung eines Unterschlagungstatbestandes durch die Klägerin. Hierzu im Einzelnen:

1. Die Klägerin, die sich primär auf einen vermeintlichen Diebstahl durch einen unbekannten Dritten gestützt hat, hat bereits in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden und konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das versicherte Fahrzeug durch den - mittlerweile verstorbenen - Zeugen … (Name01) unterschlagen worden ist.

a) Zwar ist nach A.2.2.2 AKB sowohl das Risiko eines Diebstahls als auch das Risiko einer Unterschlagung vom Versicherungsschutz grundsätzlich umfasst. Auch steht es einem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Alternativbehauptung frei, sich hilfsweise auf das Vorliegen einer Unterschlagung zu berufen, wenn der primär behauptete Diebstahl durch unbekannte Dritte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann. Steht - wie hier - die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs an einen Dritten fest, muss der Versicherungsnehmer aber nachweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber unterschlagen worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.12.2004 - 9 U 125/03, BeckRS 2004, 16622 Rn. 15). Die Klägerin ist daher auch für das Vorliegen der von ihr behaupteten versicherten Unterschlagung durch den Zeugen … (Name01) (voll) darlegungsund beweisbelastet (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.01.2006 - 20 U 145/05, BeckRS 2006, 2764).

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Ein schlüssiger Vortrag zu einer Unterschlagung setzt die Darlegung von greifbaren Tatsachen voraus, aus denen sich die Manifestation des Zueignungswillens durch den berechtigten Besitzer ergibt. Das bloße ungewisse Verbleiben des Fahrzeugs nach dem Ende des vereinbarten Nutzungszeitraums genügt hierfür nicht. Es fehlt an jeglichem substanziierten Vortrag dazu, wann, wo und durch welche konkrete Handlung der mittlerweile verstorbene Zeuge … (Name01) das Fahrzeug rechtswidrig in sein eigenes Vermögen einverleiben wollte. Die Klägerin beschränkt sich insoweit auf eine bloße Vermutung "ins Blaue hinein", die ersichtlich erst als Reaktion auf den gescheiterten Nachweis des primär behaupteten Diebstahls durch Unbekannte erfolgt ist.

2. Ungeachtet dessen läge im Streitfall selbst dann eine bedingungsgemäße Unterschlagung des versicherten Pkw durch den Zeugen … (Name01) nicht vor, wenn zugunsten der Klägerin von einem hinreichenden Vortrag auszugehen wäre.

a) Nach A.2.2.2 AKB ist eine Unterschlagung nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Hierbei erfordert der Gebrauchsbegriff zwar mehr als nur die selbständige Benutzung des Kfz. Die Vertragsklausel will das erhöhte Risiko einer Unterschlagung ausschließen. Ein solches erhöhtes Risiko ist etwa gegeben, wenn der Fahrer eine gewisse selbständige Verfügungsmöglichkeit über das Kfz hat. Der angestellte Fahrer, der im Auftrag des Geschäftsherrn nur eine bestimmte Fahrt durchführt, stellt hingegen für den Versicherer kein erhöhtes Risiko dar. Anders sieht es dagegen aus, wenn ihm das Kfz beispielsweise für Wochenendoder Urlaubsreisen zur freien Verfügung gestellt wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.08.1994 - 20 U 40/94, r + s 1995, 127).

b) Ob die in derselben Klausel enthaltene Regelung zum Näheverhältnis systematisch allein den unbefugten Gebrauch betrifft oder auch die Unterschlagung erfasst, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls war dem Zeugen … (Name01) das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse überlassen.

aa) Das folgt bereits aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Überlassung. Der Zeuge … (Name01) erhielt das Fahrzeug nicht lediglich punktuell zur Ausführung einzelner, eng vorgegebener Verrichtungen für die Klägerin. Vielmehr wurde ihm das Fahrzeug auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen vom 17. April 2016 (vgl. LGU 2, 3) über Monate überlassen, damit er es für die von ihm durchzuführenden Fahrten und Tätigkeiten einsetzen konnte. Er konnte über Einsatz, Zeiten, Routen, Aufenthaltsorte und nähere Durchführung der Fahrten im Wesentlichen eigenständig disponieren (LGU 6). Dementsprechend berief sich der Zeuge … (Name01) auch auf die Entwendung im Zusammenhang mit einer privaten Geburtstagsfeier. Zudem entspricht diese Nutzung der getroffenen Zusatzvereinbarung, die nach Nichterfüllung der Zahlungspflichten gekündigt wurde und zum Herausgabeverlangen des Fahrzeuges führte. Die Überlassung verschaffte ihm damit eine selbständige Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug, die das Risiko einer Unterschlagung gerade in der Weise erhöht, der die Ausschlussregelung begegnen will.

bb) Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe der Klägerin greifen nicht durch.

Die Formulierung in dem Nutzungsvertrag, das Fahrzeug werde "rein dienstlich" genutzt, beschreibt allenfalls den Zweck der Nutzung - so wie er der Beklagten mitgeteilt wurde (Bl. 9 d.A.) (aus Sicht der Klägerin). Bereits diese Gestaltung nimmt dem Zeugen … (Name01) nicht die ihm eingeräumte tatsächliche Sachherrschaft und die Möglichkeit, das Fahrzeug für seine eigenen, wenn auch im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Zwecke einzusetzen. Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür geschildert, die Beschränkung auf den rein "dienstlichen" Gebrauch in ihrem geschäftlichen Interesse sei irgendwie kontrolliert und ggf. sanktioniert worden.

Auch die monatliche Zahlung von 1.300,00 € durch den Zeugen … (Name01) spricht nicht gegen, sondern eher für eine eigenständige Nutzungsüberlassung. Ob dieser Betrag bei Einbeziehung von Abschreibung, Finanzierung und Unterhaltungskosten lediglich die Selbstkosten abbilden sollte, ist für den Ausschluss nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, ob die Klägerin Gewinn erzielen wollte, sondern ob dem Zeugen … (Name01) das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung in seinem Tätigkeitsinteresse überlassen wurde. Das war - wie bereits dargelegt - der Fall.

C. Schließlich steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen einer vermeintlichen Verletzung versicherungsvertraglicher Beratungspflichten in Höhe der geltend gemachten Versicherungsleistungen zu. Auch hierzu teilt der Senat das Ergebnis im angefochtenen Urteil (LGU 7).

1. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung setzt gem. § 63 S. 1 VVG voraus, dass ein konkreter Beratungsanlass bestand, eine Pflichtverletzung feststellbar ist und diese für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. § 63 VVG gewährt dem Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch, wenn der Versicherungsvermittler seine aus den §§ 60 und 61 VVG folgenden Pflichten verletzt. Der Versicherungsvermittler haftet dem Grunde nach statusunabhängig, d.h. unabhängig davon, ob es sich um einen Versicherungsvertreter oder einen Versicherungsmakler handelt (vgl. BeckOK VVG/Gansel/Huth, 31. Ed. 27.4.2026, VVG § 63 Rn. 1).

2. Vorliegend mangelt es bereits an einer Beratungspflichtverletzung durch den erstinstanzlich vernommenen Zeugen … (Name04).

a) Zwar können sich Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG und den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsvertragsrechts ergeben, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer erkennbar nach der Reichweite des Versicherungsschutzes oder nach Risiken einer bestimmten Vertragsgestaltung fragt. Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (vgl. hierzu eingehend OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2011 - 5 U 71/11, BeckRS 2011, 29132 unter Hinweis u.a. auf BGH, Urt. v. 09.10.1974 - IV ZR 118/73 - VersR 1975, 77; Urt. v. 13.12.1978 - IV ZR 177/77 - NJW 1979, 981).

b) Eine solche Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht bei Abschluss des Versicherungsvertrages für den streitgegenständlichen PKW. Über die Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Überlassung des Fahrzeuges an Dritte bzw. eine Unterschlagung war nicht aufzuklären.

Eine generelle Verpflichtung, bei jedem Beratungsgespräch eine umfassende, anlasslose Risikoanalyse durchzuführen, besteht indessen nicht. Sucht der Versicherungsnehmer etwa einen

Vermittler auf und wünscht - wie in der Vergangenheit - den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtund Vollkaskoversicherung auf der Basis von Standard-Bedingungen, besteht keine anlassunabhängige, tiefgehende Beratungspflicht über theoretische Deckungsausschlüsse (vgl. Langheid/Wandt/Maier, 3. Aufl. 2025, Kap. 60. Rn. 3). Den Versicherer bzw. Vermittler können erweiterte Hinweispflichten nur dann treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt wie etwa über die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes irrige Vorstellungen hat (Langheid/Wandt/Maier, a.a.O., Kap. 60. Rn. 4). Insbesondere die Frage einer besonderen Vertrauensschaden-, Veruntreuungsoder einer speziellen Selbstfahrermietfahrzeugversicherung, die allein ein über den vertraglichen Standardausschluss hinausgehendes Unterschlagungsrisiko nach einer freiwilligen Gebrauchsüberlassung hätte abdecken können, muss vom Agenten nur dann besonders angesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer speziell dieses konkrete Risiko oder die diesem zugrundeliegenden gefahrerhöhenden Umstände ausdrücklich zur Sprache bringt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.09.1995 - 9 U 50/94, r + s 1996, 219).

Im Dezember 2015 wurde - wie der Zeuge … (Name03) in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundete - das Fahrzeug automatisch in die Kaskoversicherung der Klägerin einbezogen. Das Fahrzeug wurde zunächst von eigenen Mitarbeitern genutzt.

b) Auch vor dem Hintergrund der Überlassung des Fahrzeuges an den Zeugen … (Name01) gemäß Überlassungsvertrag vom 17. April 2016 ist nicht von einer Beratungspflichtverletzung des Zeugen … (Name04) gegenüber der Klägerin auszugehen, die der Beklagten zuzurechnen sein könnte. Einen solchen auf das Risiko einer Unterschlagung im Rahmen einer Nutzungsüberlassung bezogenen Beratungsanlass hat die Klägerin im Ergebnis der Beweisaufnahme in der konkreten Beratungssituation nicht zum Ausdruck gebracht. Festgestellt werden kann nur eine allgemeine Anfrage, ob eine Fahrzeugüberlassung an Geschäftspartner mit Auslandseinsatz in die Ukraine möglich sei.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass der Zeuge … (Name03) dem Zeugen … (Name04) vor Übergabe des Fahrzeugs solche Umstände mitgeteilt hat, aus denen sich für einen Versicherungsvertreter die konkrete Notwendigkeit für eine weitergehende Beratung und erweiterte Versicherung ergeben hätte, nämlich über die Gefahr einer vertraglich ausgeschlossenen Unterschlagung durch den Nutzer oder über den Abschluss einer Selbstfahrermietfahrzeug-Deckung zu beraten. Dass der Zeuge … (Name03) allgemein Versicherungsschutz bei Überlassung an den Zeugen … (Name01) sicherstellen wollte, genügt - entgegen der Berufungsbegründung (BB 4 f.) - hierfür nicht. Für den Verdacht einer Unterschlagung bestanden nach den Darlegungen keinerlei Anhaltspunkte. Die Klägerin beruft sich selbst noch in ihrer Berufungsbegründung darauf, dass für sie keinerlei Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Zeugen … (Name01) bestanden. Der Zeuge … (Name03) hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung am 19. November 2020 vielmehr angegeben, dass dem Zeugen … (Name04) die Verträge mit dem Zeugen … (Name01) wohl nicht vorgelegt worden seien und der Zeuge … (Name04) ungefragt explizit dazu geraten habe, dass das Fahrzeug nicht vermietet und nur dienstlich genutzt werden dürfe (GA I 158). Dafür spricht auch das Vorliegen von zwei Vertragsvarianten, nämlich eine entsprechend dem bekundeten Ratschlag mit der ausschließlich dienstlichen Überlassung, und der Zusatzvereinbarung mit der unbeschränkten Nutzungsgestattung gegen eine Übernahme der vollständigen Fahrzeugkosten. Diese abweichende, und aus Sicht der Klägerin zu praktizierende Vereinbarung war dem Zeugen … (Name04) gerade nicht mitgeteilt worden. Auch die der Beklagten im Einklang mit den Angaben des Zeugen … (Name04) übersandte Variante des Vertrages mit dem Zeugen … (Name01) enthält gerade keine Hinweise auf eine mietvertragsähnliche Überlassung.

Auch die erneute Vernehmung des Zeugen … (Name03) vor dem Senat rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Zeuge … (Name03) hatte an den konkreten Inhalt des Telefonats mit dem Zeugen … (Name04) keine belastbare Erinnerung mehr. Er konnte insbesondere nicht sicher bekunden, dass er die tatsächlich gewollte vertragliche und finanzielle Ausgestaltung, die konkrete Dauer der Überlassung, die monatliche Zahlungspflicht, die beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs im Ausland, die Stellung des Zeugen … (Name01) als selbständiger, firmenfremder Vertragspartner oder sonstige gefahrerhöhende Umstände mitgeteilt hat, aus denen sich überhaupt die Gefahr einer nicht versicherten Unterschlagung oder die rechtliche Notwendigkeit eines Selbstfahrermiettarifs aufdrängen musste. Im Gegenteil, der Zeuge … (Name03) gab an, dass die Versicherung habe "normal" sein sollen, "wie bei den anderen auch" (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 09.04.2026; eA 40). Insbesondere hat der Zeuge … (Name03) auf Nachfrage des Senats nochmals klargestellt, dass "wir nicht nachgefragt haben nach einer besonde-

ren Versicherung bezogen auf eine Unterschlagung". Die Versicherungsverträge seien vielmehr standardmäßig erstellt worden.

Die Klägerin bleibt damit für die tatsächlichen Voraussetzungen eines konkreten Beratungsanlasses und einer daraus resultierenden Pflichtverletzung beweisfällig. Eine etwaig unzureichende oder lückenhafte Beratungsdokumentation führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar kann eine Verletzung der Dokumentationspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG nach ständiger Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen u.U. auch eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 - III ZR 544/13, NJW 2015, 1026). Diese Beweislastumkehr erstreckt sich jedoch nur auf den Inhalt der Beratung und die Frage, ob ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Sie entbindet den Versicherungsnehmer hingegen nicht von der primären Last, zunächst das Vorliegen eines konkreten, für den Vermittler erkennbaren Beratungsanlasses als Auslöser einer Dokumentationspflicht substanziiert darzulegen und zu beweisen. Da es bereits an dem Nachweis fehlt, dass dem Zeugen … (Name04) die gefahrerhöhenden Modalitäten der Fahrzeugüberlassung überhaupt zur Kenntnis gebracht wurden, war eine entsprechende Aufklärungsund Dokumentationspflicht schon dem Grunde nach nicht entstanden.

3. Unabhängig davon ist auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht festzustellen.

a) Der hier maßgebliche haftungsausfüllende Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellten - Haftungsgrund und dem Eintritt des geltend gemachten Schadens ist nach dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung darstellen würde; darlegungsund beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich der Geschädigte. Allerdings kann sich dieser bei der Beurteilung, ob ein schuldhafter Verstoß gegen Hinweisoder Beratungspflichten einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht hat, auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 23.10.2014 - III ZR 82/13, BeckRS 2014, 20768 Rn. 9).

b) Hier ist diese Vermutung jedoch bereits durch das eigene Vorbringen der Klägerin entkräftet worden. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin eine tatsächliche Gestaltung gewählt, bei der die monatliche Zahlungspflicht des Zeugen … (Name01) in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wurde, während die der Beklagten vorgelegte und zur Versicherung eingereichte Vertragsfassung eine solche geldwerte Zahlungspflicht gerade nicht enthielt. Dieses bewusste Splitten der vertraglichen Vereinbarungen spricht indiziell gegen die Annahme, die Klägerin hätte sich bei einer hypothetischen Beratung offengelegt und aufklärungsrichtig verhalten.

Soweit die Klägerin betont, die monatliche Zahlung von 1.300,00 € habe lediglich interne Selbstkosten abgedeckt, kann dies als wahr unterstellt werden. Auch dann folgt daraus weder eine Pflichtverletzung noch die erforderliche Kausalität. Die entscheidende Deckungslücke im Kaskovertrag ergäbe sich im Falle einer Unterschlagung nicht aus einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin, sondern bereits aus der eigenständigen, freiwilligen Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs an den Zeugen … (Name01) als Dritten (Gefahr des Gewahrsamsverlusts).

Auch die Verweise der Klägerin auf die von ihr zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die dortigen Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen sich aus den dem Versicherer oder seinem Vertreter konkret bekannten, besonderen Umständen ein unzweideutiger und spezifischer Beratungsbedarf ergab. Eine vergleichbare Tatsachenbasis steht im hiesigen Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht fest. Der Senat weicht deshalb nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf einen Sachverhalt an, in dem der erforderliche Beratungsanlass und die Kausalität im Einzelfall unbewiesen geblieben sind.

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, der Zeuge … (Name04) habe aufgrund einer allgemeinen Korruptionslage in der Ukraine, der wirtschaftlichen Situation einer ukrainischen Gesellschaft und der Stellung des Zeugen … (Name01) besondere Risiken erkennen müssen, trägt auch dies keine abweichende Entscheidung. Allgemeine makroökonomische oder kriminalstatistische Länderrisiken begründen ohne das Hinzutreten konkreter, auf das spezifische Geschäft bezogener Warnsignale keine gesteigerte, anlasslose Nachforschungspflicht des Versicherungsvermittlers im Rahmen eines routinemäßigen Kfz-Versicherungsabschlusses. Da der Zeuge … (Name01) zudem als Vertragspartner der Klägerin tätig war, durfte der Zeuge … (Name04) ohne gegenteilige Anhaltspunkte vielmehr vom Regelfall einer vertrauenswürdigen, internen Fahrzeugnutzung ausgehen, die das Risiko einer kriminellen Unterschlagung gerade nicht evident nahelegte. Ein Beratungsverschulden ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

III.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

B. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie erfordert weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze auf. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Auch die Folgen des Todes des Zeugen … (Name01) werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBB:2026:0715.11U23.24.00

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