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Der Versicherungsnehmer muss bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Will das Berufungsgericht die erstinstanzliche Zeugenaussage anders würdigen, ist eine erneute Vernehmung des Zeugen zwingend geboten. Der Tod eines Zeugen vor erneuter Vernehmung im Berufungsverfahren verändert weder die Beweislast noch ersetzt er die richterliche Überzeugungsbildung; die verbleibende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zulasten der Partei, die die Beweislast trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |