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1. Den Unternehmer trifft für die Umstände zur Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Sinne von § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB eine sekundäre Darlegungslast. 2. Beruft sich der Unternehmer für die Dauer der Nachbesserung auf Vorgaben des Herstellers zur Mangelbeseitigung, muss sein Vortrag umfassen, dass ihm in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unterrichtung über den Mangel und Zugang der Rücktrittserklärung nach diesen Vorgaben eine Mangelbeseitigung nicht möglich war. (Leitsätze des Gerichts) |