Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Leipzig v. 09.07.2026: Fahrtenbuchauflage: Umfang der Ermittlungen und Nachweis des Zugangs von Anhörungsschreiben




Das Verwaltungsgericht Leipzig (Urteil vom 09.07.2026 - 1 K 1363/25) hat entschieden:

   1. Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen nach § 31a StVZO (Unmöglichkeit der Täterermittlung).

2. Erlauben die Art der Aktenführung und die Ausgestaltung des behördeninternen Prozesses der Erstellung und des Versands von Zeugenfragebogen und Erinnerungsschreiben an den Be-

troffenen nicht hinreichend sicher den Schluss auf den Versand dieser Schreiben, und bestreitet der Adressat ihren Zugang, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegentritt, so kann nicht vom Zugang der entsprechenden Schreiben ausgegangen werden (im Anschluss an VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 - 1 K 1680/23 -).

3. Die Befragung lediglich einer bei den Vor-Ort-Ermittlungen angetroffenen Mitarbeiterin des betroffenen Unternehmens, das Fahrzeughalter ist, ohne Erkundigung nach der Geschäftsführung oder der fuhrparkverantwortlichen Person und ohne Hinterlassen eines an die verantwortliche Person gerichteten Schreibens genügt nicht den Anforderungen nach § 31a StVZO.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Einzelrichter.

Die Klage hat Erfolg, denn sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin, eine GmbH, als juristische Person (vgl. § 13 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO, wobei sie im Gerichtsverfahren nach § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 28.3.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes oder künftig zuzulassendes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Sie kann dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge benennen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die von der zuständigen Bußgeldbehörde ergriffenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers genügen nicht den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen.

Für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist dann unmöglich i. S. d. § 31a StVZO, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen in die Wege geleitet hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 11 B 113.93 -, Rn. 4; Sächs- OVG, Urt. v. 6.12.2024 - 6 A 340/22 -, Rn. 26; beide juris). Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder macht er unzureichende Angaben, so ist es der zuständigen Behörde regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. dazu m. w. N. VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 - 1 K 1680/23 -, juris, Rn. 29).

Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt oder aber nicht in der Lage ist. Auf ein schuldhaftes Unterlassen der Mitwirkungspflicht kommt es gerade nicht an. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient vielmehr allein der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter grundsätzlich mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter gleichsam zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Damit soll dafür Sorge getragen werden, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Ermittlung des Fahrzeugführers

ist allein für die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht der Behörde maßgebend, dagegen nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Sie kann daher selbst dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung tatsächlich mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind (vgl. dazu m. w. N. VG Leipzig, Urt. v. 15.1.2025 - 1 K 1680/23 -, juris, Rn. 30).

Grundsätzlich fehlt es dabei an einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters zum einen dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet (vgl. m. w. N. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2014 - 14 L 1505/14 -, juris; Rn. 18 ff.; m. w. N. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVZO § 31a Rn. 34, beck-online). Die Klägerin bestreitet vorliegend jedoch den Zugang des Zeugenfragebogens vom 13.2.2024 und des Erinnerungsschreibens vom 15.3.2024. Mit diesem Bestreiten dringt sie vorliegend durch, so dass nicht vom Zugang des Zeugenfragebogens sowie der Erinnerung auszugehen ist.

In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob und ggf. wie die Behörde insoweit den Zugangsnachweis zu führen hat. Teilweise wird es für ausreichend gehalten, dass der Versand eines korrekt adressierten und nicht als unzustellbar zurückgelangten Anhörungsschreibens - auch per einfachem Brief - hinreichend belegt ist. Andere Gerichte fordern dagegen auf der Grundlage, es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein abgeschickter Brief seinen Empfänger auch erreiche, den Beweis des Zugangs. Vermittelnd ist die Ansicht, dass die Behörde zwar die materielle Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens trägt und dieser im Falle des Versands per einfachem Brief nicht im Wege des Prima-Facie-Beweises nachgewiesen werden kann, das Gericht aber im Wege eines Indizienbeweises zu der Überzeugung gelangen kann, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat (zur Diskussion m. w. N. Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVZO § 31a Rn. 28, beck-online). Mindestvoraussetzung ist danach aber in jedem Fall der Nachweis des Versands des entsprechenden Schreibens. Der Versand kann z. B. durch einen Datensatzauszug oder einen "Ab-Vermerk" nachgewiesen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 -, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.2.2015 - OVG 1 B 1.13 -, Rn. 24; VG Lüneburg, Urt. v. 17.8.2023 - 1 A 188/22 -, Rn. 24; jeweils juris; VG Leipzig, Urt. v. 21.8.2018 - 1 K 536/16 -, nicht veröffentlicht). An solch einem Versandnachweis fehlt es hier jedoch, so dass es auf diesen Streit nicht ankommt.

Denn vorliegend geht aus der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte zu den beiden Schreiben vom 13.2.2024 und vom 15.3.2024 allein hervor, dass diese in den Druck gegangen sind (vgl. Blatt 3 der Verwaltungsakte). Die zu diesem Vorgang bzw. des Vorgehens der hier handelnden Bußgeldstelle, der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei Sachsen-Anhalt, in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Frau Z…….., zuständige Sachbearbeiterin in dem der Klage zugrundeliegenden Bußgeldverfahren, schilderte dazu, dass der Druck und Versand des (ersten) Zeugenfragebogens vollständig automatisiert angestoßen werde, bevor sich überhaupt ein Bediensteter der Bußgeldstelle damit befasse. Der Druck und Versand der Zeugenfragebögen erfolge zentral über das Druckzentrum des kommunalen Gebietsrechenzentrums der ekom21 in Kassel. Eine Rückmeldung des Druckzentrums an die Zentrale Bußgeldgestelle der Polizei Sachsen-Anhalt, ob und wann der Druck bzw. Versand dorthin übersandter Schreiben erfolgt sei, erfolge nicht. Das in der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte neben den jeweiligen Schreiben vermerkte Datum - hier der 13.2.2024 und der 15.3.2024 - sei dasjenige, an dem der Druck im Druckzentrum vom jeweiligen Sachbearbeiter der Zentralen Bußgeldgestelle der Polizei Sachsen-Anhalt angestoßen worden sei durch einen entsprechenden Klick im dafür genutzten Programm. Es sei für die Sachbearbeiter nicht überprüfbar, ob an das Druckzentrum übersandte Schreiben tatsächlich von dort aus versandt würden. Die Zeugin wisse nicht, ob im Fall, dass ein Fehler im Druckzentrum vorkomme, eine Rückmeldung dazu an die Zentrale Bußgeldstelle erfolgen würde. Es sei bislang nach ihrem Wissen zu keinem solchen Fehler gekommen.

Ausgehend von diesen Angaben der Zeugin, an deren Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit das

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGLEIPZ:2026:0709.1K1363.25.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum