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Für eine Beseitigungsanordnung einer Werbeanlage gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO ist eine abstrakte Gefahr erforderlich, die vorliegt, wenn nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt. Es genügt nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung; vielmehr muss eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr bestehen. Die Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung erfordert eine Beurteilung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Straßenverlaufs, der Positionierung und der Gestaltung der Werbeanlage, nicht lediglich deren Sichtbarkeit im Bereich einer Bundesstraße. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |