Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes v. 07.07.2026: Zur vollumfänglichen und ausnahmslosen Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Entscheidungen bei der Anordnung eines Aufbauseminars




Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 07.07.2026 - 1 B 65/26) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, vollumfänglich und grundsätzlich ausnahmslos gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Diese Bindung dient dem gesetzgeberischen Ziel, Doppelprüfungen auszuschließen. Eine Ausnahme für den Fall einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Entscheidung käme nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit für die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Prüfung offen zutage liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. März 2026 - 5 L 35/26 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die den Umfang der seitens des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO vorzunehmenden Prüfung festlegende Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2025 anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar als offensichtlich rechtmäßig erweist und sich hiervon ausgehend unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger als gesetzlichen Regelfall zu statuieren ( § 2a Abs. 6 StVG), kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran feststellen lässt, von der Pflicht zur Teilnahme an dem Aufbauseminar bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Diese Beurteilung hat auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin Bestand.

Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerde im Ausgangspunkt nicht gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG im Fall der Antragstellerin insofern erfüllt sind, als dass bezüglich ihrer Person mehrere rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister eingetragen sind, die während der Probezeit begangen wurden und die nach den Nrn. 2 (Rotlichtverstoß), 2.1 (zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen) und 1.2 (Straftat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG) der Anlage 12 zur FeV als schwerwiegend einzustufen sind. Außer Streit steht insoweit auch, dass die den rechtskräftigen Entscheidungen zugrunde liegenden Taten gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a lit. bb StVG bzw. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG der Eintragung ins Fahreignungsregister unterlagen. Ebenso wenig stellt die Antragstellerin die ebenfalls zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG und folglich auch die deren Entscheidungen überprüfenden Verwaltungsgerichte im Regelfall an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden sind, grundsätzlich infrage, noch bezweifelt sie, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar unter entsprechender Fristsetzung anzuordnen ist.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen richtet sich die Antragstellerin vielmehr dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihren Fall, der aus verschiedenen Gründen eine Ausnahmekonstellation darstelle, als unter die vorbezeichnete Rechtslage fallend gekennzeichnet hat. Ihre diesbezüglichen Einwände betreffen insbesondere die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Ausnahme von der in § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG festgelegten Bindung des Antragsgegners an die zulasten der Antragstellerin im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen in Betracht kommt.

Damit dringt sie nicht durch. Der Rechtsauffassung, in ihrem Fall bestehe ausnahmsweise ein Anrecht auf Durchbrechung der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die ihr aus dem Fahreignungsregister übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, ist nicht beizupflichten.

Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung ist die Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG. Nach dieser Vorschrift ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 StVG, zu denen auch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gehört (Nr. 1), an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die, wie die vorliegenden, nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3, Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung durch ein Gericht oder als Bußgeldbescheid durch eine Bußgeldbehörde erlassen worden ist. Auch Bußgeldbescheide sind gemäß § 84 Abs. 1 OWiG der Rechtskraft fähig.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, statuiert die Vorschrift eine vollumfängliche und grundsätzlich ausnahmslose Bindung der Fahrerlaubnisbehörden und in der Folge auch die deren Entscheidung überprüfenden Verwaltungsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte bzw. der Bußgeldbehörden. Der Neufassung von § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit dem derzeitigen Wortlaut durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl. I, S. 747) lag ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel zu Grunde, Doppelprüfungen, welche nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- 1 gerichts unter der Geltung der abweichend formulierten Vorgängervorschrift in bestimmten 2 Fällen für erforderlich gehalten worden waren, auszuschließen. Wie vom Verwaltungsgericht dargelegt, folgt hieraus nicht nur, dass die Fahrerlaubnisbehörden und die Verwaltungsgerichte keine Pflicht trifft, eigene Ermittlungen darüber anzustellen, ob der betroffene Fahranfänger die Zuwiderhandlung tatsächlich entsprechend den gerichtlichen oder behördlichen Feststellungen begangen hat, sondern auch, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, dem ein Verkehrsverstoß in einem Strafbzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren seiner Ansicht nach zu Unrecht vorgeworfen wird, darauf zu verweisen ist, diesen Vorwurf im Strafoder Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den diesbezüglichen Regeln klären zu lassen. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen liegt hierin nicht. Dem Fahrerlaubnisinhaber steht die Möglichkeit offen, die in § 2a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Entscheidung über eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit mit den hierfür gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Eine zusätzliche, inzidente Überprüfung der Entscheidung aus dem Strafoder Bußgeldverfahren im verkehrsrechtlichen Verwaltungsverfahren und damit im Ergebnis eine doppelte Kon- 3 trolle ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich. Dabei ist es ausschließlich die eigene Entscheidung des Betroffenen, inwieweit er von den strafprozessualen bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsmitteln Gebrauch macht. Tut er dies nicht, ist dies grundsätzlich sein eigenes Risiko auch in Bezug auf die verkehrsrechtlichen Folgen der wegen der Nichteinlegung des Rechtsmittels keiner weiteren Rechtmäßigkeitsüberprüfung unterzogen gewesenen Ent- 4 scheidung aus dem Strafbzw. Bußgeldverfahren.

Hiervon ausgehend erweist sich zunächst die Auffassung der Antragstellerin, dass die Maßnahme aus § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) nur zulässig ist, wenn die jeweiligen Bußgeldbescheide nicht nur rechtskräftig, sondern auch richtig zugeordnet worden sind, bereits im Ansatz als verfehlt. Wie dargelegt, hat die gesetzliche Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gerade zum Zweck, die Fahrerlaubnisbehörden von genau dieser Prüfung freizustellen.

Der Frage, ob die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidungen aus dem Ordnungswidrigkeitsbzw. Strafverfahren ausnahmslos gilt, oder ob sie aus rechtsstaatlichen Gründen eine Ausnahme für den Fall erfordert, dass die rechtskräftig gewordene, ins Fahreig- 5 nungsregister aufgenommene Entscheidung inhaltlich offensichtlich unrichtig ist, muss fallbe- 6 zogen nicht weiter nachgegangen werden.

Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck der Bindung, nämlich die Fahrerlaubnisbehörden von einer eigenständigen Prüfung, ob der Fahranfänger die ins Fahreignungsregister eingetragene Tat tatsächlich begangen hat, freizustellen, würde eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG jedenfalls voraussetzen, dass die Unrichtigkeit der eingetragenen Entscheidung für die Fahrerlaubnisbehörde im konkreten Einzelfall auch ohne weitere Prüfung offen zutage liegt. Nur in dieser Fallkonstellation könnten rechtsstaatliche Bedenken daran veranlasst sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar zur Nachschulung eines Fahranfängers, für die objektiv kein Anlass besteht, gegen besseres Wissen an- 7 ordnen müsste.

Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Es liegt keinesfalls auf der Hand, dass die Antragstellerin die fraglichen Zuwiderhandlungen offensichtlich nicht begangen hat. Sie hat bislang lediglich die Behauptung aufgestellt, keine der eingetragenen Verstöße begangen zu haben. Beweise hierfür liegen nicht vor. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren zur Plausibilisierung ihres Vortrags eingereichten amtlichen Schreiben, die an sie adressiert waren und verschiedene Bußgeldverfahren betreffen, ist zwar ersichtlich, dass teilweise auf den Beweisfotos tatsächlich ein männlicher Fahrzeugführer zu sehen ist. Indes bezieht sich keines dieser Schreiben auf eine der gegen die Antragstellerin im Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen, die für die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar ursächlich waren. Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin in den zur Plausibilisierung beispielhaft zum Verfahren gereichten Bußgeldverfahren, in denen ein männlicher Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto auszumachen war, lediglich Zeugenfragebögen erhalten hatte. In diesen Fällen haben die zuständigen Bußgeldstellen die Antragstellerin also gerade nicht, wie sie es für die eingetragenen Entscheidungen pauschal behauptet hat, evident fehlerhaft und willkürlich als Beschuldigte geführt. Im Übrigen ist die Antragstellerin ausweislich der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister in einem Fall durch das Amtsgericht Frankenthal wegen einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG in ihrer Eigenschaft als Fahrzeughalterin verurteilt worden, welche durch ihre Behauptung, in Wirklichkeit hätten ihr Bruder bzw. ihre Schwägerin alle ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen begangen, nicht in Zweifel gezogen wird. Allein diese Eintragung hätte gereicht, die verfahrensgegenständliche Anordnung zu tragen. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist es für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausreichend, dass der betroffene Fahranfänger eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Nach Nummer 1.2 der Anlage 12 zur FeV ist eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG als schwerwiegend einzustufen.

Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die ins Fahreignungsregister eingetragenen Entscheidungen hätte in ihrem Fall zur Folge, dass das ihr aus Gründen des Familienschutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtlich unzulässig entwertet würde. Es trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, dass die Antragstellerin die verkehrsrechtlichen Folgen der gegen sie geführten Strafbzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren nur um den Preis hätte vermeiden können, gegenüber den Strafverfolgungsbzw. Bußgeldbehörden die Täterschaft ihres Bruders und ihrer Schwägerin zu offenbaren. Vielmehr hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich auf das Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren ( § 55 OWiG) lediglich dahingehend zu äußern, den ihr vorgeworfenen Verkehrsverstoß nicht selbst begangen zu haben. Ohne zweifelsfreien Tatnachweis hätte ihr gegenüber jedenfalls kein Bußgeldbescheid ergehen dürfen. In einem in der Folge eventuell gegen "Unbekannt" geführten Ordnungswidrigkeitsverfahren hätte für die Antragstellerin selbstredend die Möglichkeit bestanden, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Strafbzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen hätte dies für die Antragstellerin nicht gehabt. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO präventiv eine Fahrtenbuchauflage verfügen können.

Ausgehend von diesem rechtlichen Befund hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessensabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der gegen die Antragstellerin verfügten Teilnahmeanordnung den Vorrang vor ihrem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, eingeräumt. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Zunächst ist, anders als die Antragstellerin meint, der von ihr behauptete Wegfall der Gefährdung der Allgemeinheit infolge der Verhaftung ihrer Verwandten im Rahmen der Gesamtabwä-

gung nicht zu berücksichtigen. Es fehlt, wie dargelegt, für die behauptete alleinige Täterschaft der Familienangehörigen bereits der Beweis.

Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache die durch den Sofortvollzug bewirkte spezifische Beschwer nicht mehr beseitigt werden könnte und deswegen im Eilverfahren nicht nur eine summarische, sondern eine vertiefte Prüfung der Sachund Rechtslage angezeigt wäre, dringt sie nicht durch. Zwar knüpft die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Fahranfängers, der innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde in der Teilnahmeanordnung festgesetzten Frist nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen hat, gemäß § 2a Abs. 3 StVG nur an die Tatbestandswirkung einer wirksamen und vollziehbaren Anordnung 8 des Aufbauseminars und nicht an deren Bestandskraft an, so dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich bereits vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich ist, wenn der betroffene Fahranfänger nicht sicherheitshalber parallel zum Rechtsmittelverfahren an dem 9 angeordneten Aufbauseminar teilnimmt. Dennoch verfängt der vorbezeichnete Einwand schon deswegen nicht, weil - was sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - die rechtlich erhebliche Tatsachenlage vorliegend feststeht und hiervon ausgehend die Prüfung der Rechtslage, auch wenn vom Verwaltungsgericht als summarisch bezeichnet, mit großer Sicherheit darauf hindeutet, dass ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt. Welche gegenteiligen rechtlichen Schlussfolgerungen im Falle der geforderten vertieften Prüfung hätten gezogen werden können, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des zwischenzeitlichen Eintritts der rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin auf der Grundlage des § 2a Abs. 3 StVG besteht im Übrigen die Möglichkeit, dass die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung nachträglich verlängert wird (§§ 1 Abs. 1 SVwVfG, 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1,52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 46.12 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994, 11 C 54/92, juris Rn. 13

2) Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7.2.1997, BT-Drs 13/6914, S. 67

3) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2000, 9 V 30/00, juris Rn. 7

4) H.M.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2000, a.a.O. Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.9.2006, 3 Bs 298/05, juris Rn. 11; BayVGH, Beschlüsse vom 16.1.2006, 11 CS 05.1880, juris Rn. 13, und vom 11.1.2022, 11 ZB 21.164, juris Rn. 13 ff; zu der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 3 StVG: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28.5.2015, OVG 1 S 71.14, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020, 16 B 1223/19, juris Rn. 8; siehe auch: Trésoret, jurisPK, 3. Aufl. 2025, zu § 2a StVG Rn. 156 ff; Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, zu § 2a StVG Rn. 28

5) Bejahend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2005, 7 L 1092/05, juris Rn. 10 ff; VG Neustadt, Beschluss vom 28.9.2012, 1 L 738/12.NW, juris Rn. 9 ff; Verneinend: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28.5.2015, a.a.O. Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020, a.a.O. Rn. 4 (zu der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 3 StVG); jedenfalls für den Fall verneinend, dass der Betroffene die ihm zur Verhinderung oder Durchbrechung der Rechtskraft zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sorgfaltswidrig nicht in der gehörigen Weise genutzt hat: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.9.2006, a.a.O. Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.12.2016, 9 L 2647/16, juris Rn. 29

6) Offenlassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2000, a.a.O. Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.11.2013, 10 S 1933/13, juris Rn. 7 (zu der vergleichbaren Regelung des § 4 Abs. 3 StVG); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.6.2026, 4 LA 49/26 (allerdings tendenziell verneinend), juris Rn. 8; vgl. auch Trésoret, jurisPK, 3. Aufl. 2025, zu § 2a StVG, Rn. 163

7) Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.11.2005, a.a.O. Rn. 12

8) Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.7.2023, 12 PA 63/23, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.7.1998, B 1 S 477/98, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.9.1989, 1 W 44/89, NZV 1990, S. 87

9) Vgl.Trésoret, jurisPK, a.a.O., zu § 2a StVG, Rn. 219

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OVGSL:2026:0707.1B65.26.00

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