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Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, vollumfänglich und grundsätzlich ausnahmslos gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Diese Bindung dient dem gesetzgeberischen Ziel, Doppelprüfungen auszuschließen. Eine Ausnahme für den Fall einer inhaltlich offensichtlich unrichtigen Entscheidung käme nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit für die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Prüfung offen zutage liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |