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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigem Gewicht festgestellt wurde und der Fahrzeugführer trotz zureichender Ermittlungen nicht rechtzeitig festgestellt werden konnte. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters kann die Erfolglosigkeit der Ermittlung begründen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Fahrtenbuchanordnungen sind die Grundsätze zur Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren (hier: Poliscan) anzuwenden, wonach das Gericht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler zur Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Messung gehalten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |