Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 07.07.2026: Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung und erfolgloser Fahrerermittlung; Anforderungen an Messgeräte (Poliscan)




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 07.07.2026 - 6 B 299/25) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigem Gewicht festgestellt wurde und der Fahrzeugführer trotz zureichender Ermittlungen nicht rechtzeitig festgestellt werden konnte. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters kann die Erfolglosigkeit der Ermittlung begründen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Fahrtenbuchanordnungen sind die Grundsätze zur Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren (hier: Poliscan) anzuwenden, wonach das Gericht nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Messfehler zur Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Messung gehalten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Mitwirkung
und
Fahrtenbuch Fahrzeughalter

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. November 2025 - 2 L 705/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die Antragstellerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. September 2025 (in Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 28. April 2026) für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, für ihr (Firmen-)Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …….. sowie für weitere in Nr. 2 des Bescheidtenors beschriebene Fahrzeuge ab dem 13. Oktober 2025 (inzwischen laut Widerspruchsbescheid geändert mit Schreiben vom 21. November 2025) für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ergebe, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Die Begründung für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage genüge den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage sei § 31a Abs. 1 StVZO. Es stehe aufgrund ordnungsgemäßer Messung zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Firmenfahrzeug am 26. April 2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 26 km/h überschritten worden sei. Es han-

dele sich um eine nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 FeV mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewertende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit und damit um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ankomme. Die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers sei trotz zureichender Ermittlungen nicht möglich gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Antragstellerin eines der beiden Schreiben vom 10. Mai 2023 (Zeugenfragebogen nebst Beweisfoto) und 5. Juli 2023 (nicht bei den Akten) zugegangen sei. Denn ihr (damaliger) Vorstand sei spätestens am 10. Juli 2023 aufgesucht, über die Verkehrsordnungswidrigkeit informiert und ohne Erfolg um Auskunft hinsichtlich des möglichen Fahrzeugführers gebeten worden. Bis zur Verjährung der Ordnungswidrigkeit am 25. Juli 2023 habe er noch hinreichend Gelegenheit gehabt, den Fahrzeugführer betriebsintern zu ermitteln und zu benennen. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters seien bei dessen fehlender Mitwirkungsbereitschaft nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers. Weitere Ermittlungsmaßnahmen wie eine Online-Recherche seien nicht angezeigt gewesen. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei. Eine Verwarnung sei kein gleichermaßen geeignetes Mittel, um eine künftige Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen ahnden zu können. Die Auflage sei auch nicht wegen der seit Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit am 26. April 2023 bis zu ihrem Erlass am 17. September 2025 verstrichenen Zeit, während der keine weiteren Auffälligkeiten mit dem Fahrzeug bekannt geworden seien, unverhältnismäßig.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung der Vorinstanz.

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Vollzugsanordnung den formellen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

Danach ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses notwendig, die hier vorliegt. Da es sich um ein formelles Erfordernis handelt, ist jedoch an dieser Stelle eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegebenen Gründe nicht angezeigt. Vielmehr ist die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich besteht, eine inhaltliche Frage. Sie ist deshalb bei der inhaltlichen Prüfung zu beantworten. Da das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, ist indes auch dort grundsätzlich nicht entscheidend, ob die von der Behörde genannten Gründe inhaltlich richtig sind oder (noch) vorliegen, sondern nur, ob derartige Gründe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 10. September 2025 - 2 B 145/25 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 7. August 2025 - 22 CS 25.1113 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -, juris Rn. 18). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Antragstellerin einzelne Erwägungen, mit denen der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 17. September 2025 begründet hat, als "widerlegt" oder "überholt" ansieht oder sonst für inhaltlich unrichtig hält. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des vormals für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und weiterer Obergerichte speziell zum formellen Begründungserfordernis bei Fahrtenbuchauflagen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.), auf die die Antragstellerin nicht eingeht, zutreffend dargestellt, dass der Antragsgegner eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit im angegriffenen Bescheid gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 6/7) an, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

2. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen. Es sei bekannt, "dass das Messgerät Poliscan erhebliche Fehlmessungen hat". Bei einer Überschreitung von angeblich 26 km/h abzüglich einer Abweichung von 9 km/h verbleibe ein Ordnungsgeld, das nicht einmal mit einem Punkt geahndet werde; die Annahme eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht sei daher "sehr mutig". Mit diesen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch.

a) Das Verwaltungsgericht hat den Akten zutreffend entnommen, dass das eingesetzte Messgerät des Typs VITRONIC PoliScan FM 1 mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausweislich des bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Eichscheins ordnungsgemäß geeicht und der messende Beamte ausweislich des Schulungszertifikats vom 28. November 2019 im Umgang mit Messgeräten dieser Art persönlich qualifiziert war. Seine Auffas-

sung, dass geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der PTB verfügen, hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs erbringen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlleistung oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen, hat das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 3 A 217/13 -, juris Rn. 3) begründet. Sie entspricht den in Strafund Bußgeldverfahren geltenden Grundsätzen zum Umfang der Amtsermittlung bei der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren, wonach das Gericht bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messverfahren nur dann gehalten ist, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler darlegt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben. Die damit verbundene Minderung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht ist gerechtfertigt, weil die Zulassung solcher Messgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Berücksichtigung eines Toleranzwerts grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Einsatzbedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefern wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97 -, juris Rn. 20 ff., v. 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris Rn. 20; OLG Celle, Beschl. v. 26. Juni 2009 - 311 SsBs 58/09 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschl. v. 11. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 598/06 -, juris Rn. 13). Diese vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 42 ff.) gebilligten Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Fahrtenbuchanordnungen anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 -, juris Rn. 22 ff.). Demnach durfte das Verwaltungsgericht von der hier gemessenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 26 km/h ausgehen. Die festgestellte Geschwindigkeit von 126 km/h enthält nach dem Fallprotokoll bereits den Toleranzabzug, der bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h 3 % beträgt (VAe Bl. 3, 16). Ein weitergehender Toleranzabzug ist nicht veranlasst. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung lagen im Streitfall nicht vor, und auch mit der Beschwerde werden keine auf den konkreten Messvorgang bezogenen Einwendungen erhoben, sondern nur unter Hinweis auf die von einem Gerichtssachverständigen in einem Einzelfall angeblich festgestellte Abweichung von 9 (richtig wohl: 8,21) km/h generell die Zuverlässigkeit des Messgeräts der Marke Poliscan in Zweifel gezogen. Von einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, die ohnehin nur im Bereich der strafoder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung und nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang gilt, kann mithin keine Rede sein (vgl. VGH BW, Beschl. v. 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 12 f.).

b) Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Ein solcher liegt bereits in einer einmaligen Verletzung von Verkehrsvorschriften, wenn sich diese verkehrsgefährdend auswirken kann. Das erforderte schon vor der Reform des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 keine konkrete Verkehrsgefährdung und konnte auch dann zu bejahen sein, wenn ein Verkehrsverstoß mit (nur) einem Punkt im Sinne der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung bewertet wurde ( BVerwG, Beschl. v. 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris Rn. 2, Urt. v. 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, juris Rn. 10). Gleiches gilt seit der Reform, zumal Punkte nun nur noch für Verstöße vergeben werden, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 17) die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris Rn. 14. f.; SächsOVG Urt. v. 6. Dezember 2024 - 6 A 340/22 -, juris Rn. 23, v. 31. März 2021 - 6 A 964/19 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 11 CS 18.1240 -, juris Rn. 19). Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verstoß erfüllt diese Voraussetzungen, da das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zum Tatzeitpunkt nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der durch Verordnung von 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) zuletzt geänderten Fassung i. V. m. § 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3 Anlage (zu § 1 Absatz 1), lfd. Nr. 11.3.5 Tabelle 1 Buchst. c Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Bußgeldkatalog (BKat) im Fahreignungsregister mit einem Punkt bewertet wird. Das für die Fahrtenbuchauflage ausreichende ("einige") Gewicht der Zuwiderhandlung vermag die Antragstellerin nicht mit der Behauptung zu erschüttern, dass es sich bei der auf der Autobahn gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung um ein Augenblicksversagen gehandelt habe, das nach ständiger Rechtsprechung "gedeckt" sei. Die Rechtsprechung zur Bedeutung eines Augenblicksversagens (Übersehen eines die Geschwindigkeit begrenzenden Zeichen) für die Verhängung eines Fahrverbots aufgrund der Bußgeldkatalogverordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 1997 - 4 StR 638/96 -, juris) bezieht sich auf die dafür nach § 25 Abs. 1 StVG (neben Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderliche Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Warum die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nur bei grober Pflichtverletzung in Betracht kommen soll, obwohl diese für die Bewertung einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister, an die die Rechtsprechung zu dem für eine Fahrtenbuchauflage ausreichenden Gewicht eines Verkehrsverstoßes anknüpft, keine Voraussetzung ist, legt die Antragstellerin bereits nicht dar. Unabhängig davon müssen die Gerichte nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Frage, ob die Tat auf einem lediglich einfach fahrlässigen Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachgehen (BGH a. a. O. Rn. 34). Da der betroffene Fahrzeugführer im Streitfall nicht ermittelt wurde und die Antragstellerin auch nicht etwa vorgetragen hat, ihn und die Umstände der Fahrt in Erfahrung gebracht zu haben, ist ihre Behauptung offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellt und daher unbeachtlich.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers auch nicht aufgrund einer Untätigkeit der Behörde, sondern aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung unmöglich gewesen.

Unmöglichkeit im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Mai 2024 - 3 B 6.23 -, juris Rn. 8, v. 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, juris Rn. 3, v. 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4, Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2024 - 6 A 340/22 -, juris Rn. 25). Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist - hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) - bekannt wird. Unbeschadet eines Rechts, die Auskunft oder das Zeugnis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verweigern, ist der Fahrzeughalter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben (BVerwG, Beschl. v. 7. Mai 2024 a. a. O.; SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2024 a. a. O.).

Zwar gehört es grundsätzlich zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand, den Halter in der Regel innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis zu setzen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann ( BVerwG, Urt. v. 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass eine verspätete Anhörung die Anordnung eines Fahrtenbuchs dann nicht ausschließt, wenn etwa aufgrund der Weigerung des Halters, sich überhaupt zu äußern oder - wie hier - innerhalb von zwei Wochen nach Befragung eines leitenden Vertreters vor Ort keinerlei zumutbare Mitwirkung erfolgt, feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist ( BVerwG a. a. O. Rn. 19, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2024 - 6 A 340/22 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 11. Januar 2021 - 6 D 80/20 -, juris Rn. 9). Dabei hat das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Mitwirkungsobliegenheiten der Geschäftsleitung bei der Verwendung von Firmenfahrzeugen herangezogen, wonach es nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde ist, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Es fällt vielmehr in deren Sphäre, entweder von vornherein organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu benennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Juni 2023 - 6 B 64/23 -, juris Rn. 6, v. 24. Oktober 2017 - 3 A 37/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist (SächsOVG, Beschl. v. 10. Januar 2020 - 6 B 297/19 -, juris Rn. 3 f. m. w. N.).

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Überschreitung der regelmäßigen Zweiwochenfrist für die Übersendung des Zeugenfragebogens zu Recht für unerheblich gehalten, weil der (damalige) Vorstand der Antragstellerin jedenfalls am 10. Juli 2023 von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt worden ist und danach noch bis zum Verjährungseintritt am 25. Juli 2023 hinreichend Gelegenheit bestanden hätte, den Fahrzeugführer betriebsintern zu ermitteln und zu benennen. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin sind sämtlich nicht stichhaltig.

Der Umstand, dass die Antragstellerin bis zum 10. Juli 2023 keine Kenntnis von zwei Schreiben gehabt und ein später bestelltes Vorstandsmitglied noch später Kenntnis erhalten haben will, ist unschädlich, weil ihr die Kenntnis des vor Ort am 10. Juli 2023 angetroffenen Vorstandsmitglieds, dessen Ausscheiden erst am 23. Oktober 2023 im Handelsregister eingetragen worden ist, entweder nach den allgemeinen Regeln der Wissensvertretung (vgl. BGH, EuGH-Vorlage v. 18. November 2025 - II ZB 9/23 -, juris Rn. 97, Urt. v. 19. März 2021 - V ZR 158/19 -, juris Rn. 19 f.) zuzurechnen ist oder sie sich als Folge aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GenG so behandeln lassen muss, als ob sie Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 1956 - IV ZR 314/55 -, juris Rn. 9; Fandrich in: Pöhlmann/Ders./Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 25 Rn. 13). In den folgenden gut zwei Wochen bis zum Eintritt der Verjährung am 25. Juli 2023 und mithin nicht "wenige Tage" oder gar "unmittelbar vor Verjährung" hat die Antragstellerin entgegen ihren Mitwirkungsobliegenheiten nichts unternommen, was von ihr als Halterin des Firmenfahrzeugs nach der oben dargestellten Rechtsprechung hätte erwartet werden können, um zur Ermittlung des Fahrzeugführers beizutragen. Anders als die Beschwerde es andeutet, hat die Antragstellerin von einer Mitwirkung nicht etwa wegen verweigerter Akteneinsicht abgesehen oder weil die Zeit zur Einholung von Rechtsrat nicht ausreichend gewesen sei. Vielmehr reagierte sie vor dem Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2023 zur Fahrtenbuchauflage überhaupt nicht und bat erstmals mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2023 um Akteneinsicht. Jeder Grundlage entbehrt auch der weitere Einwand, der Fahrzeughalter könne sich durch Benennung der in Betracht kommenden Fahrzeugführer dem strafrechtlichen Vorwurf einer falschen Verdächtigung aussetzen.

Ohne Belang ist, ob - was zwischen den Beteiligten streitig und nicht aktenkundig ist - die Antragsgegnerin eine Google-Bilder-Suche durchgeführt hat. Die Antragstellerin trägt nichts dazu vor, dass eine solche erfolgversprechend hätte sein können, etwa weil ein Internetauftritt mit den Lichtbildern aller infrage kommender Mitarbeiter existiert. Eine "ständige Rechtsprechung" zur "generelle(n) Pflicht zur Internetrecherche", wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin behauptet, gibt es im Übrigen nicht. Aufgrund der primär dem Halter eines Firmenfahrzeugs obliegenden betriebsinternen Ermittlung der in Frage kommenden Fahrzeugführer hält der Senat solche Maßnahmen vielmehr für überobligatorisch, wenn andere Ermittlungen wie die Übersendung eines Zeugenfragebogens oder hier eine Vorortbefragung ergebnislos geblieben sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2024 - 6 A 340/22 -, juris Rn. 30). Auch andere Gerichte verneinen eine generelle Verpflichtung zur Internetrecherche ohne Hinweis des Fahrzeughalters auf eine konkrete Internetseite oder sonstige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Suche erfolgversprechend sein könnte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. April 2015 - 11 ZB 15.171 -, juris Rn.11 f.; VG Aachen, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 10 L 1019/23 -, juris Rn. 53; a. A. bei "brauchbaren" Frontfotos: VG Berlin, Urt. v. 26. Juni 2024 - 37 K 11/23 -, juris Rn. 20 f.). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Argument des Verwaltungsgerichts, eine Bildersuche sei im vorliegenden Fall wegen der Unschärfe des Frontfotos nicht erfolgversprechend, zutrifft. Dies erscheint zweifelhaft, weil das Bild deutlich Gesichtszüge und Bart des Fahrers erkennen lässt.

4. Schließlich greifen die Einwände der Antragstellerin gegen die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht durch.

Soweit sich die Antragstellerin darauf beschränkt, dem angefochtenen Beschluss entgegenzuhalten, "selbstverständlich" sei eine Verwarnung gleichermaßen geeignet, genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und erläutert, weshalb das primäre gefah-

renabwehrrechtliche Ziel der Fahrtenbuchauflage, durch lückenlose Dokumentation sicherzustellen, dass der Führer des von der Auflage betroffenen Fahrzeugs bei künftigen Verkehrsverstößen ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 2023 - 3 C 14/21 -, juris Rn. 21), gleichermaßen durch eine bloße Verwarnung erreicht werden könnte.

Die für die Erforderlichkeit einer Fahrtenbuchauflage ausreichende abstrakte (Wiederho-lungs-) Gefahr vermag die Klägerin nicht mit der Erwägung auszuschließen, dass mit dem Fahrzeug seit der Geschwindigkeitsüberschreitung im April 2023 bis zum Erlass der Auflage im September 2025 keine weiteren Verkehrszuwiderhandlungen festgestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der bloße Zeitablauf, während dessen keine weiteren Auffälligkeiten mit dem Fahrzeug bekannt werden, nicht unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zur Unverhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage führt. Die Beurteilung kann etwa von der notwendigen Dauer der Ermittlungen, von der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und vom Verhalten des Fahrzeughalters abhängen (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 1991 - 3 B 108.91 -, juris Rn. 3, v. 12. Juli 1995 - 11 B 18.95 -, juris Rn. 3). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass hier die lange Verfahrensdauer bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (noch) nicht die Rechtswidrigkeit der erlassenen Fahrtenbuchauflage zur Folge hat. Das Verwaltungsgericht hat dies abschnittsweise für die Zeit zwischen der Übersendung des Vorgangs an den Antragsgegner durch die Zentrale Ordnungswidrigkeitenstelle der Region Hannover nach Einstellung des Bußgeldverfahrens am 12. Juli 2023 und dem Versand des Anhörungsschreibens an die Antragstellerin am 11. Oktober 2024 mit internen Organisationsabläufen des Antragsgegners und für die Zeit ab der Stellungnahme der Antragstellerin vom 3. Dezember 2024 und bis zum Erlass des Bescheides am 17. September 2025 mit der Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten durch diese selbst begründet. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass beim Antragsgegner eine vertretungsweise Bearbeitung von Fahrtenbuchauflagen wegen einer nicht dauerhaft besetzten Stelle und die deshalb notwendige Priorisierung nach Bearbeitungseingang zu einer Verzögerung von mehr als einem Jahr bis zur Anhörung geführt haben, sieht der Senat bei summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen hinreichenden Anlass, an der Darstellung des Antragsgegners zu zweifeln. Ob das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Antragsgegner die weitere Zeit von neuneinhalb Monaten zwischen dem Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin und dem Erlass des Bescheids zu Recht deshalb für unschädlich gehalten hat, weil dieser nach Beantwortung der Anfrage des Datenschutzbeauftragten vom 11. April 2025 am 12. Mai 2025 zunächst dessen Bewertung der von der Antragstellerin problematisierten Speicherung ihrer Daten aus einem früheren Verfahren wegen Androhung und Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Jahr 2020 habe abwarten wollen, kann dahinstehen. Zweifel könnten deshalb bestehen, weil die Sache nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin unabhängig von der datenschutzrechtlichen Bewertung objektiv entscheidungsreif war und letztlich auch unabhängig davon durch den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids entschieden wurde. Das mag aber auf sich beruhen. Denn die restliche Zeit dürfte im vorliegenden Fall ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des durch die Vakanz einer Stelle bedingten Personalengpasses noch hinreichend erklärbar sein. Der Antragsgegner hatte nämlich in der Antragserwiderung vom 25. Oktober 2025 vorgetragen, dass die Vakanz der Sachbearbeiterstelle für den Aufgabenbereich der Fahrtenbuchanordnungen "derzeit" noch andauere und die Verfahren nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet würden, um eine einheitliche und vollständige Bearbeitung sicherzustellen. Dabei sei es ihm ein besonderes Anliegen, auch ältere Fälle nicht unbearbeitet zu lassen, um eine gleichmäßige Rechtsanwendung und Verkehrssicherheitsprävention konsequent nach Priorität und Reihenfolge zu gewährleisten. Bei summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass die zeitliche Grenze, ab der eine Behörde zu anderen als Priorisierungsmaßnahmen greifen muss, um gefahrenabwehrrechtliche Entscheidungen in angemessener Zeit zu treffen, mit der im Streitfall verstrichenen Zeit zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage von zwei Jahren und zwei Monaten noch nicht überschritten ist. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass der gefahrenabwehrrechtliche Zweck der Fahrtenbuchauflage nach wie vor erreicht werden konnte und die Antragstellerin auch noch mit der abschließenden Bearbeitung durch die Antragsgegner rechnen musste. Allein die Dauer zwischen der nach der Verjährung der Ordnungswidrigkeit am 25. Juli 2023 erfolgten Einstellung des Bußgeldverfahrens und der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum von gut zwei Jahren kann angesichts dieser Umstände (noch) nicht als derart erheblich angesehen werden, dass sich schon deswegen die erlassene Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig darstellte (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 18 Monaten: NdsOVG, Urt. v. 23. Januar 2014 - 12 LB 19/13 -, juris Rn. 17).

5. Keiner Entscheidung bedarf schließlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob und ggf. wie lange die Daten der Antragstellerin aus dem früheren Fahrtenbuchauflagenverfahren gespeichert werden dürfen. Denn diese wurden bei der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage, die ihre maßgebliche Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2026 erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht zu ihren Lasten berücksichtigt. Anders als der Antragsgegner im Ausgangsbescheid ist die Widerspruchsbehörde von einem "erstmaligen" erheblichen Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug ausgegangen und hat insbesondere bei der Begründung der einjährigen Dauer der Auflage nicht auf eine frühere mangelhafte Mitwirkung der Antragstellerin abgestellt. Den von der Widerspruchsbehörde für die Dauer der Fahrtenbuchauflage angeführten Ermessenserwägungen (WBS Seite 6) ist die Antragstellerin nicht mehr entgegen getreten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OVGSN:2026:0707.6B299.25.00

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