Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 07.07.2026: Zur Zulässigkeit einer Klageänderung gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung und die Einhaltung der Klagefrist




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 07.07.2026 - 10 K 231/24) hat entschieden:

   Bei einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des geänderten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. Ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheids ergänzt oder ändert, muss daher innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

I. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Klage dahin gehend geändert, dass sich diese nicht mehr gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 9. Mai 2022 richtet, die unter anderem das Aufstellen der zwischenzeitlich entfernten Poller im gegenständlichen Bereich der H.-straße anordnete, sondern gegen die nunmehr geltende Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024.

1. Dies stellt eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar.

a. Unter einer Klageänderung ist die Änderung des Streitgegenstands nach Rechtshängigkeit der Klage zu verstehen, wobei der Streitgegenstand durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird.

Daher liegt eine Klageänderung vor, wenn das Klagebegehren oder der Klagegrund geändert wird.

b. Im vorliegenden Fall hat sich der Streitgegenstand dahin gehend geändert, dass der Kläger mit seiner Klage nicht mehr die Aufhebung der Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022, die insbesondere ein Durchfahrtsverbot mittels einer sog. Diagonalsperre durch die Errichtung von Pollern nebst entsprechenden Begleitmaßnahmen anordnete, sondern derjenigen vom 11. Juli 2024 begehrt.

Dies stellt sowohl die Änderung des Klagebegehrens als auch des ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalts dar, was eine Klageänderung begründet. Die beiden Verkehrsanordnungen besitzen hinsichtlich ihrer Rechtsfolge keine Identität, sodass nicht bloß eine - nicht an

§ 91 VwGO zu messende - Konkretisierung der Klage im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt.

Denn aufgrund der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 wurden nicht nur die im Jahr 2022 an der Ecke Y.-straße/L.-straße errichteten (herausnehmbaren) Poller entfernt. Vielmehr wurden darüber hinaus von der ursprünglich angefochtenen Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 gänzlich abweichende verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen, die zu einer tatsächlichen Änderung des Verkehrs in dem gegenständlichen Bereich führten:

- In der Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 waren ursprünglich nur Abbiegegebote an der Kreuzung Y.-straße/L.-straße vorgesehen, von denen allein Radfahrer ausgenommen waren (VZ 209-20 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 "Fahrrad frei" auf der Y.-straße/Ecke L.-straße bzw. VZ 209-10 mit dem Zusatzzeichen 1022-10 "Fahrrad frei" auf der L.-straße/Ecke Y.-straße). Diese Abbiegegebote wurden durch die Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 nicht lediglich beibehalten, sondern um weitere Ausnahmen ergänzt (nunmehr auch für Elektrokleinstfahrzeuge, E- Bikes, Linienverkehr, Taxis und Einsatzfahrzeuge). Diese weiteren Ausnahmen erlauben nicht nur das Befahren der Y.-straße in dem gegenständlichen Bereich für Kraftfahrzeuge in Form von Elektrokleinstfahrzeugen, Linienverkehr, Taxis und Einsatzfahrzeugen. Sie ermöglichen auch dem motorisierten Individualverkehr die Zufahrt in die dort befindliche Tiefgarage der RWTH von dieser Seite der Y.-straße aus, während die Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 diese Möglichkeit nur für denjenigen Verkehr vorsah, der von der A.-straße aus kommend die Y.-straße befuhr. Insbesondere aufgrund der nunmehr angeordneten Ausnahmen ist die Änderung der verkehrsrechtlichen Grundlage auch für den Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar.

- Daneben wird durch die Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 nunmehr erstmals ein Abbiegegebot an den Einmündungen A.-straße/Y.-straße (VZ 209-10 mit Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Radfahrer, Lieferverkehr, Linienverkehr, Taxis, Einsatzfahrzeuge frei") und B.-straße/J.-straße (VZ 209-20 mit Zusatz "Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Radfahrer, Lieferverkehr, Linienverkehr, Taxi, Einsatzfahrzeuge frei") angeordnet, das von dieser Seite ein Befahren der Y.-straße für die nicht ausgenommenen Teile des motorisierten Individualverkehrs rechtlich ausschließt. Zusätzlich wurde für den Lieferverkehr auf der Y.-straße im Kreuzungsbereich zur T.-straße eine Ladezone eingerichtet und erstmals in der Mitte des gegenständlichen Bereichs der Y.-straße ein Durchfahrtsverbot für den Kraftverkehr (VZ 260 mit dem Zusatz "Elektrokleinstfahrzeuge, E-Bikes, Linienverkehr, Taxi, Einsatzfahrzeuge frei") angeordnet sowie in Fahrtrichtung B.-straße eine Verkehrsbarke aufgestellt. Auch diese erstmaligen Anordnungen sorgen dafür, dass die veränderte verkehrsrechtliche Grundlage eine tatsächliche Veränderung zur Folge hat, die für den Verkehrsteilnehmer erkennbar war.

2. Diese Klageänderung ist auch zulässig.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Einer Zustimmung zu der Klageänderung bedurfte es hier nicht. Denn die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.

Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 -, juris, Rn. 20, und vom 15. März 1984 - 2 C 24.83 -, juris, Rn. 20 ff., sowie Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris, Rn. 6.

Dies ist hier der Fall. Die Einbeziehung der verkehrsrechtlichen Anordnung in Form der Beschilderung im gegenständlichen Bereich der Y.-straße führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die Entscheidung über den erweiterten Klageteil erfordert weder eine weitere Sachaufklärung noch eine Vertagung der Sache.

Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Klage, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist.

Vgl. allerdings zu der fehlenden Sachdienlichkeit, wenn die geänderte Klage offensichtlich unzulässig ist: VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 - 14 K 3017/20 -, juris, Rn. 68; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 26. April 2019 - B 7 K 18.806 -, juris, Rn. 35; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 91 Rn. 63a.

Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Sachdienlichkeit in den Fällen zu bejahen ist, in denen die Verfristung bzw. die Frage, inwieweit eine Klagefrist durch den Kläger überhaupt zu wahren war, streitig ist, ist die Sachdienlichkeit der Klageänderung auch dann zu bejahen, wenn das Ergebnis der Prüfung der Frage der Verfristung - wie vorliegend - nicht derart offensichtlich ist, dass diese Frage im Rahmen des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO ohne besondere Begründung zu beantworten wäre.

II. Die so geänderte Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

1. Bei einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des geänderten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO.

Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i. S. d. § 90 VwGO.

Ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheids ergänzt oder ändert, muss daher innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden.

Dem steht auch der Wortlaut des § 91 VwGO nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 91 VwGO regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung, ohne die geänderte Klage ausdrücklich an eine Frist zu binden oder sie von der Einhaltung der Klagefrist zu dispensieren.

Die Klageänderung steht deshalb für das neue Begehren rechtlich einer Klageerhebung gleich.

Für den Zivilprozess regelt § 261 Abs. 2 ZPO dies ausdrücklich. Der systematische Regelungszusammenhang in der Verwaltungsgerichtsordnung spricht deshalb dafür, das Erfordernis der Wahrung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO auf die geänderte Klage zu erstrecken.

Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheides muss die Klagefrist allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungsoder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungsoder Ersetzungsbescheides rechnen können.

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klageänderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2026 wahrt nicht die Klagefrist, die mangels Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend ein Jahr beträgt (vgl. § 74 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO).

Die Klagefrist beginnt in den Fällen, in denen sich die Klage gegen ein Verkehrszeichen richtet, erst dann zu laufen, wenn der Kläger zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft.

Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger bereits innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufstellen der Verkehrszeichen im August 2024 zum ersten Mal auf die nunmehr aufgestellte Beschilderung im gegenständlichen Bereich der H.-straße getroffen.

Dabei ist unbeachtlich, ob der Kläger nur auf die Beschilderung im Einmündungsbereich Y.- straße/L.-straße getroffen ist, oder auch auf die, die aufgrund der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 im Einmündungsbereich A.-straße/ B.-straße und in der Mitte der Y.-straße aufgestellt wurde. Denn der Kläger wird bereits dann zum Adressaten der einheitlichen verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn er als Verkehrsteilnehmer erstmals in die durch diese konkret geregelte Verkehrssituation gerät. Insoweit handelt es sich bei der gegenständlichen Verkehrsanordnung um eine unteilbare Gesamtregelung, die als ein Gesamtkonzept in einer einheitlichen Ermessensentscheidung beschlossen worden ist. Durch diese einheitliche Ermessensentscheidung sind die einzelnen Elemente des Gesamtkonzepts zu einer Einheit verklammert worden.

Die jeweiligen - hier streitgegenständlichen - Abbiegegebote an den Einmündungsbereichen sind aus diesem Grund einheitlich zu betrachten, da sie gemeinsam ein gänzliches Verbot der Einbzw. Durchfahrt des streitgegenständlichen Bereichs der Y.-straße für die betroffenen Verkehrsteilnehmer bewirken.

Die erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2026 erfolgte Klageänderung wahrt die Klagefrist daher nicht. Sie wird auch nicht bereits durch die ursprünglich fristgerecht am 21. Dezember 2023 erhobene Klage gewahrt. Denn die Klagefrist muss - wie aufgezeigt - auch hinsichtlich des neuen Klageantrags eingehalten werden.

Vorliegend handelt es sich bei den Verkehrsanordnungen vom 9. Mai 2022 und vom 11. Juli 2024 schließlich auch um - für den Verkehrsteilnehmer vor Ort ohne weiteres erkennbar - grundlegend verschiedene und gerade nicht nach materiellem Recht unteilbare Regelungen. Auch wenn das vom Kläger beanstandete Regelungsziel, ein Befahren der Y.-straße insbesondere auch durch Pkw weitgehend zu unterbinden, letztlich durch beide Regelungen in vergleichbarer Weise bewirkt wird, handelt es sich - wie bereits aufgezeigt - bei der Verkehrsanordnung vom 11. Juli 2024 um eine Regelung, die anders als die Verkehrsanordnung vom 9. Mai 2022 bereits nicht die vom Kläger mit seiner Klage ursprünglich vor allem angefochtene Diagonalsperre in Form von Pollern vorsieht und die überdies von der vormaligen Verkehrsanordnung nach ihrem Regelungsinhalt und -umfang sowie auch nach dem konkreten Standort der Beschilderung in wesentlichen Punkten abweicht. Von einem unteilbaren Regelungsgehalt beider Verkehrsanordnungen kann daher nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 ZPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGAC:2026:0707.10K231.24.00

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