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Bei einer Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des geänderten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden, insbesondere die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. Ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheids ergänzt oder ändert, muss daher innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |