Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 02.07.2026: Zur Auswirkung von Wiedereinsetzungsanträgen im zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und materiellen Einwänden gegen den Bußgeldbescheid




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 02.07.2026 - 5 V 1509/26) hat entschieden:

   Zur Auswirkung von Wiedereinsetzungsanträgen im zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und materiellen Einwänden gegen den Bußgeldbescheid

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar nach Ablau der Probezeit

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Anordnung seiner Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger.

Dem Antragsteller wurde am 10.06.2025 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L erteilt. Mit Bußgeldbescheid des Landkreises ...n vom 06.03.2026 wurde ihm vorgeworfen, am 19.01.2026 als Führer eines PKW mit amtlichem Kennzeichen ... in ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h überschritten zu haben. Hierfür wurde ein Bußgeld von 180,00 € verhängt. Der Bußgeldbescheid wurde dem Antragsteller am 10.03.2026 zugestellt.

Mit Fax vom 27.03.2026 legte er hiergegen Einspruch ein und trug zur Begründung vor, er sei zum Tatzeitpunkt nicht Führer des Fahrzeugs gewesen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Landkreis ... dem Antragsteller mit, sein Einspruch sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingegangen. Der Bußgeldbescheid sei daher am 25.03.2026 rechtskräftig geworden. Sollte nicht innerhalb einer Woche ein Wiedereinsetzungsantrag eingehen, werde der Einspruch verworfen.

Mit Bescheid vom 14.04.2026, zugestellt am 15.04.2026, verwarf der Landkreis ... den Einspruch mangels Fristwahrung als unzulässig.

Mit Fax vom 17.04.2026 beantragte der Antragsteller beim Landkreis ... die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung teilte er mit, er habe am 24.03.2026 seinen Briefkastenschlüssel verloren. In der Folge habe er keinen Zugriff auf seine Post gehabt. Nach umgehenden Bemühungen, wieder Zugang zu erlangen, habe er erst am 26.03.2026 den Briefkasten wieder öffnen und erst in diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis von dem Bußgeldbescheid erlangen können. Sodann habe er umgehend Einspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 24.04.2026 teilte der Landkreis ... ihm mit, sein Schreiben vom 17.04.2026 sei seinerseits verfristet. Selbst bei Außerachtlassung des Fristversäumnisses würde der Vortrag aber keine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Da die Zustellung des Bußgeldbescheides bereits am 10.03.2026 erfolgt sei, führe der Umstand, vom 24.03.2026 bis zum 26.03.2026 keinen Zugang zum Briefkasten gehabt zu haben, nicht zu der Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis.

Mit Bescheid vom 28.04.2026 forderte die Führerscheinstelle der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger nachzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes am 19.01.2026 zwingend nach § 2a Abs. 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Es werde darauf hingewiesen, dass das Aufbauseminar bis zum 28.07.2026 abgeschlossen sein müsse.

Am 18.05.2026 teilte der Antragsteller dem Landkreis ... erneut per E-Mail mit, die Fahrerfeststellung sei fehlerhaft erfolgt. Er beantragte nochmals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Ebenfalls am 18.05.2026 hat der Antragsteller gegen die Anordnung des Aufbauseminars Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er bestreite ausdrücklich, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Die Fahreridentifizierung anhand seines Passfotos sei mangelhaft durchgeführt worden. Das bei der Geschwindigkeitskontrolle gefertigte Foto zeige einen Fahrer ohne Brille, während er Brillenträger sei und beim Fahren eine Sehhilfe tragen müsse. Dass er Kontaktlinsen getragen haben könne, sei eine bloße Vermutung. Die Unterlagen und Informationen über den Passbildabgleich habe er erst verspätet wahrgenommen, weshalb er die Einspruchsfrist nicht habe einhalten können.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Das Bußgeldverfahren des Landkreises ... sei rechtskräftig abgeschlossen. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers bezögen sich nicht auf die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auf das Bußgeldverfahren. Solange aber der "Punkt" in das Fahrerlaubnisregister eingetragen sei, sei die Anordnung des Aufbauseminars zwingend.

Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Bußgeldakte des Landkreises ... verwiesen.

II.

Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung des Aufbauseminars statthaft, weil gemäß § 2a Abs. 6 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen derartige Anordnungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung des Aufbauseminars durch die Führerscheinstelle ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 2a Abs. 1 Nr. 1 StVG. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat danach, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

1. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

a. Der Antragsteller befand sich nach Erteilung der Fahrerlaubnis am 10.06.2025 in der zweijährigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Gegen ihn ist wegen einer innerhalb dieser Probezeit - am 19.01.2026 - begangenen Ordnungswidrigkeit eine Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) StVG in das Fahreignungsregister eingetragen ist.

Einzutragen sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG u.a. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, soweit sie in der StVO bezeichnet und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt worden ist.

Das trifft auf die Geschwindigkeitsübertretung vom 19.01.2026 zu. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die festgesetzte Bußgeldhöhe von 180 Euro überschreitet den in § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG genannten Mindestbetrag.

Bei der geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung i.S.v. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG . Das ergibt sich aus § 34 FeV i.V.m. Abschnitt A., Ziff. 2.1 der Anlage 12 zur FeV.

b. Mit dem Bußgeldbescheid vom 06.03.2026 liegt auch eine rechtskräftig - bzw. im Rahmen von § 2a gleichbedeutend: bestandskräftig gewordene (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26.05.2022 - 6 B 17/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.) - Entscheidung über diese Ordnungswidrigkeit vor. Der Einspruch des Antragstellers gegen den am 10.03.2026 zugestellten Bußgeldbescheid ist erst am 27.03.2026 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung ( § 67 Abs. 1 OWiG) beim Landkreis ... eingegangen. Aus diesem Grund hat die Bußgeldstelle

den Einspruch mit Bescheid vom 14.04.2026 als unzulässig verworfen ( § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Antragsteller bei der Bußgeldstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Denn die bereits eingetretene Bestandskraft eines Bußgeldbescheids wird nicht durch die bloße Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 52 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO), sondern erst durch die Gewährung der Wiedereinsetzung durchbrochen (BayVGH, Beschl. v. 08.07.2019 - 11 CS 19.1102 -, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschl. v. 27.04.2026 - 5 V 1051/26). Die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier nicht erfolgt.

c. Auch mit seinem Vortrag, er habe das Tatfahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht geführt, dringt der Antragsteller nicht durch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die bestandskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Hierdurch ist ihr - und dem Gericht bei der Überprüfung der behördlichen Anordnung - eine Überprüfung des Bußgeldbescheides auf inhaltliche Richtigkeit verwehrt (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 27.07.2016 - OVG 1 S 50.16 -, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2020 - 16 B 1223/19 -, juris Rn. 3). Die Frage, ob von diesem Grundsatz zum Zwecke der Herstellung materieller Gerechtigkeit ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn sich die bestandskräftige Bußgeldentscheidung als evident unrichtig erweist (offengelassen OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 27.07.2016 - OVG 1 S 50.16 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschl. v. 05.02.2013 - 10 S 2292/12 -, juris Rn. 4; gegen eine solche Ausnahme OVG NRW, Beschl. v. 09.06.2020 - 16 B 1223/19 -, juris Rn. 4 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Fall evidenter Unrichtigkeit des Bußgeldbescheids liegt nicht vor. Anders, als der Antragsteller meint, zeigt ein Vergleich des "Blitzerfotos" mit dem Passbild des Antragstellers nicht offensichtlich und eindeutig, dass es sich um verschiedene Personen handelt.

2. Liegen die Voraussetzungen von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG vor, ist die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde hierbei nicht eröffnet. Die für die Teilnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu setzende Frist hat die Antragsgegnerin mit knapp drei Monaten ausreichend lang bemessen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGHB:2026:0702.5V1509.26.00

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