|
1. Nach spanischem Sachrecht erfordert der Anspruch des Käufers eines mit einem manipulierten Motor versehenen Dieselfahrzeuges auf Ersatz seines materiellen Schadens dessen Darlegung als wirtschaftlich quantifizierbar, hinreichend bestimmt und nicht rein hypothetisch. Macht der Käufer eine Kaufpreisüberzahlung geltend, genügt die pauschale Behauptung eines Minderwertes nicht. 2. Der Käufer ist nicht deshalb von konkretem Vortrag hinsichtlich seines materiellen Schadens befreit, weil unter Anwendung der "ex re ipsa" - Regel ein Erfahrungssatz für eine solche Kaufpreisüberzahlung streiten würde. Unter Zugrundelegung des spanischen Rechtsverständnisses liegen die Voraussetzungen dieser Regel nicht vor; ihre Anwendung ist auch nicht zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts geboten. 3. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entlastet den Käufer nicht von der konkreten Darlegung der Kaufpreisüberzahlung. Soweit danach das Maß der Darlegung abgesenkt wird, kann der Käufer davon bei grundsätzlicher Anwendung spanischen Sachrechts nicht profitieren, weil sich die Anforderungen an die Darlegung gemäß Art. 22 Rom II-VO nach der lex causae richten. (Leitsätze des Gerichts) |