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Eine Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, dass die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht. Erhebt der Beschwerdeführer zudem eine Anhörungsrüge, muss er sich mit den tragenden Erwägungen der diese zurückweisenden Entscheidung eingehend anhand des einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstabs auseinandersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |