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1. Ein rot-weiß gestreifter Sperrpfosten ist eine regelmäßig mit der Anfechtungsklage angreifbare Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO. 2. Eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann gegeben sein, wenn die Nutzung des Gehwegs einer vom Kraftfahrzeugverkehr stark frequentierten Straße im Mündungsbereich zu einem verkehrsberuhigten Bereich wegen örtlicher Besonderheiten (u. a. nahezu farblich identische Pflasterung, niveaugleicher Übergang zwischen Gehweg und verkehrsberuhigtem Bereich) für Fußgänger, insbesondere für Kindergartenund Grundschulkinder, besonders gefährlich ist. 3. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Adressatin eines Geoder Verbots, das ausschließlich den fließenden Verkehr regelt; insoweit kann ihr das straßenverkehrsrechtliche Verhalten ihrer Gesellschafter oder Hilfspersonen auch nicht zugerechnet werden. Im Fall der Rechtswidrigkeit eines solchen Geoder Verbots kommt eine Verletzung der Gesellschaft in eigenen Rechten deshalb nur in Betracht, wenn ein (spezifisches) Grundrecht oder ein ihr durch eine einfach-gesetzliche Norm zugewiesenes Recht betroffen ist. (Leitsätze des Gerichts) |