Das Verkehrslexikon

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VGH Baden-Württemberg v. 30.06.2026: Zur Anfechtbarkeit eines rot-weiß gestreiften Sperrpfostens als Verkehrseinrichtung und den Anforderungen an Verkehrsregelungen




Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 30.06.2026 - 13 S 2096/25) hat entschieden:

   1. Ein rot-weiß gestreifter Sperrpfosten ist eine regelmäßig mit der Anfechtungsklage angreifbare Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO.

2. Eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutbeeinträchtigung im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO kann gegeben sein, wenn die Nutzung des Gehwegs einer vom Kraftfahrzeugverkehr stark frequentierten Straße im Mündungsbereich zu einem verkehrsberuhigten Bereich wegen örtlicher Besonderheiten (u. a. nahezu farblich identische Pflasterung, niveaugleicher Übergang zwischen Gehweg und verkehrsberuhigtem Bereich) für Fußgänger, insbesondere für Kindergartenund Grundschulkinder, besonders gefährlich ist.

3. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Adressatin eines Geoder Verbots, das ausschließlich den fließenden Verkehr regelt; insoweit kann ihr das straßenverkehrsrechtliche Verhalten ihrer Gesellschafter oder Hilfspersonen auch nicht zugerechnet werden. Im Fall der Rechtswidrigkeit eines solchen Geoder Verbots kommt eine Verletzung der Gesellschaft in eigenen Rechten deshalb nur in Betracht, wenn ein (spezifisches) Grundrecht oder ein ihr durch eine einfach-gesetzliche Norm zugewiesenes Recht betroffen ist.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2024 - 5 K 3781/23 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

A. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag unzulässig.

I. Die auf die Verurteilung der Beklagten, die zwei senkrechten Sperrpfosten mit waagerechter Schraffur im Bereich der Zufahrt von der S. Straße weiterführend in den B.weg in der Gemeinde N. - zwischen den Gebäuden S. Straße 22 und 24 - zu entfernen, gerichtete allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist nicht statthaft. Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, beruht das in den Sperrpfosten als zulässiger Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO verkörperte Durchfahrtsverbot zwischen der S. Straße und der Passage auf einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und ist als Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG (nur) mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 erste Variante VwGO angreifbar.

1. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass im Jahr 2021 eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der Sperrpfosten ergangen ist. Es kann offenbleiben, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - der Aktenvermerk vom 03.05.2021 eine mündlich getroffene straßenverkehrsrechtliche Entscheidung dokumentiert, oder ob nicht bereits die an die Leiter des Ordnungsamts und des Bauamts gerichtete E-Mail des Bürgermeisters der Beklagten vom 28.04.2021 die straßenverkehrsrechtliche Anordnung enthält. Da die Straßenverkehrs-Ordnung nicht bestimmt, dass behördliche Verfügungen, die das Aufstellen eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung zum Inhalt haben, einer bestimmten Form bedürfen, können solche Verwaltungsakte nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG auch in anderer Weise (insbesondere konkludent) erlassen werden (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 79); lediglich ihre Bekanntgabe muss, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz StVO eingreift, in bestimmter Form (nämlich durch das Aufstellen des Verkehrszeichens oder der Verkehrseinrichtung) erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2016 - 3 C 10.15 - juris Rn. 16; vom 23.09.2010 - 3 C 32.09 - juris Rn. 12 und vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 - juris Rn. 9). Es genügt deshalb auch, wenn der Bürgermeister einen Gemeindebediensteten mündlich anweist, das Verkehrszeichen oder die Verkehrseinrichtung anzubringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.06.2011 - 11 ZB 10.1210 - juris Rn. 13).

Nach diesem Maßstab lässt sich der E-Mail des Bürgermeisters vom 28.04.2021 und dem Aktenvermerk des Leiters des Ordnungsamts vom 03.05.2021 entnehmen, dass die Beklagte im Jahr 2021 materiell-rechtlich ein Durchfahrtsverbot verfügt hat. Verboten werden soll nach dem Willen der Beklagten die Einfahrt aus der S. Straße in die Passage und die Ausfahrt aus der Passage in die S. Straße. Die E-Mail vom 03.05.2021 enthält unter anderem die eindeutige Aufforderung des Bürgermeisters der Beklagten an die Leiter des Ordnungsamts und des Bauamts, ein Anschreiben an die Anwohner zu verfassen, "dass wir jetzt eine Änderung der Verkehrsführung durchführen und von der S. Straße schließen". Auf diese E-Mail bezieht sich der Aktenvermerk vom 03.05.2021, in dem der Bürgermeister "um die verkehrsrechtliche Anordnung von zwei Absperrpfosten im B.weg / Ecke S. Straße" bittet, "um die Verkehrsführung zu ändern". Daneben enthält der Aktenvermerk ein Luftbild des nördlichen Teils des B.wegs und der Passage, in dem handschriftlich "Poller Bestand" und "Poller neu" vermerkt ist. Ob der Aktenvermerk so zu verstehen ist, dass der Bürgermeister der Beklagten die Anordnung nicht bereits in der E-Mail vom 28.04.2021 erlassen hat, sondern den Leiter des Ordnungsamts (nur) angewiesen hat, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, kann hier offenbleiben. Denn der Aktenvermerk dokumentiert jedenfalls, dass die Beklagte im Jahr 2021 materiell-rechtlich ein Durchfahrtsverbot verfügt hat.

2. Das auf Grundlage dieser inhaltlich gefassten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung in den Sperrpfosten als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StVO) verkörperte Durchfahrtsverbot ist ein Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des

§ 35 Satz 2 LVwVfG, das nach § 43 LVwVfG mit dem Aufstellen der Sperrpfosten wirksam geworden ist.

a. Die hier aufgestellten Sperrpfosten sprechen ein Durchfahrtsverbot - wie es etwa auch durch das Verbotszeichen 250 (vgl. lfd. Nr. 28 Zeichen Nr. 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) verkörpert wird - aus (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 - 7 B 189.87 - juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 21.05.2002 - 9 W 9/02 - juris Rn. 10; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 - juris Rn. 20; Lafontaine in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-StVR, 3. Aufl., § 43 StVO Rn. 20; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 43 StVO Rn. 17). Dieses geht nach § 43 Abs. 2 StVO den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

b. Die Sperrpfosten bilden auch eine mit der Anfechtungsklage angreifbare Verkehrseinrichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (zu einem inhaltlich gefassten, aber nicht durch eine Verkehrseinrichtung verkörperten Durchfahrtsverbot vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.09.2019 - 11 ZB 19.1685 - juris Rn. 24).

Zwar wird teilweise angenommen, dass Sperrpfosten auf Grund der (durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009, BGBl I S. 2631 erfolgte Änderung des § 43 StVO) seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung des § 43 StVO nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden können. Sie seien nunmehr keine Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, sondern (immer) Realakte. Dies folge aus § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO, wonach sich die Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 allein aus der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO ergäben. Aus der ausdrücklichen Verweisung des § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO auf die Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO folge, dass die Darstellungen in der Anlage 4 abschließender Natur sein sollten. Sperrpfosten seien in der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO nicht bildlich wiedergegeben (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018 - 11 U 54/18 - juris Rn. 45; VG Bremen, Urteil vom 01.09.2016 - 5 K 2508/15 - juris Rn. 21; VG Koblenz, Urteil vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO - juris Rn. 39; Koehl in NK-GVR, 3. Aufl., § 43 StVO Rn. 3; offengelassen von OVG Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 - 1 LA 265/16juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2010 - 3 L 341/09 - juris Rn. 29).

Jedoch sind Sperrpfosten, die rot-weiß gestreift sind, als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO zu qualifizieren. Denn nach § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO können die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. § 39 Abs. 1 Satz 2 StVO i. V. m. Teil 5 des Verkehrszeichenkatalogs in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV-StVO vom 03.04.2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) enthält als Zeichen 600, Unternummer Z 600 - 60 die Verkehrseinrichtung "Sperrpfosten (Schraffur waagerecht)" und die bildliche Darstellung eines Sperrpfostens, der abwechselnd dreimal rot und dreimal weiß, beginnend mit rot, gestaltet ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - 8 E 563/20 - juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 24.09.2021 - 2 L 450/21 - juris Rn. 13; Lafontaine in jurisPK-StVR a. a. O. § 43 StVO Rn. 20; vgl. allgemein zu Sperrpfosten unabhängig von deren Farbe VG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2021 - 12 L 2888/20.F - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.05.2020 - 14 K 5968/18 - juris Rn. 14; vgl. zu § 43 StVO a. F.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2003 - 8 B 468/03 - juris Rn. 2).

Gemessen daran sind die streitgegenständlichen waagrecht rot-weiß gestreiften Sperrpfosten eine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (zu der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Sperrpfosten mit dem straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatz siehe unten unter B. II. 1. c. cc.).

c. Das in den Sperrpfosten als Verkehrseinrichtung verkörperte Durchfahrtsverbot ist gemäß § 43 LVwVfG mit deren Aufstellen wirksam geworden.

Ein verkehrsbezogenes Geoder Verbot wird nach § 43 LVwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird (zu einem inhaltlich gefassten, aber nicht bekanntgebenden Durchfahrtsverbot vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2017 - 12 ME 249/16 - juris Rn. 83 ). Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens oder der Verkehrseinrichtung (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2016 a. a. O. Rn. 16, vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 12 und vom 11.12.1996 a. a. O.).

Hier ist das Durchfahrtsverbot als Dauerverwaltungsakt mit dem Aufstellen der Sperrpfosten am 19.09.2022 wirksam geworden.

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die von der Klägerin im Hauptantrag verfolgte Leistungsklage auch deshalb nicht statthaft ist, weil die Sperrpfosten in dem Widerspruchsbescheid vom 06.09.2023 ausdrücklich als Verwaltungsakt qualifiziert und damit in einen solchen umgestaltet worden sind (hierzu vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7; Urteile vom 23.08.2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 20 und vom 26.06.1987 - 8 C 21.86 - juris Rn. 9 ff.; Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 79 VwVfG Rn. 59; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider a. a. O. § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 19; ablehnend: Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 5; Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O. § 79 Rn. 14).

II. Damit ist der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungsklage stehende Antrag auf isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 hinfällig geworden. Dieser Antrag ist auch nicht dahingehend im Sinne des § 88 VwGO, der auch für die Ermittlung des Berufungsbegehrens gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - juris Rn. 9), auslegungsfähig, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung und des Widerspruchsbescheids begehrt. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin macht ein solches Begehren ausdrücklich mit ihrem Hilfsantrag geltend und muss sich daher auch an dem ausdrücklich gestellten Hauptantrag festhalten lassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 11.16 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 21.06.2010 - 5 B 48.09 - juris Rn. 9).

B. Über den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag ist nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.04.2021 - 8 S 2291/19 - juris Rn. 36 und vom 10.09.2002 - 9 S 2506/01 - juris Rn. 19; Rudisile/Röcker in Schoch/Schneider a. a. O. § 129 VwGO Rn. 4a), einer Anschlussberufung und einer entsprechenden Antragstellung seitens der Klägerin in der Berufungsinstanz bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2021 a. a. O.; Rudisile/Röcker in Schoch/Schneider a. a. O.).

Die Klage ist in ihrem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

I. Die auf Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Errichtung der hier streitgegenständlichen Sperrpfosten und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO) statthaft und auch sonst zulässig.

1. Der gegen die Allgemeinverfügung am 19.05.2023 erhobene Widerspruch der Klägerin ist innerhalb der wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung geltenden einjährigen Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Diese Frist begann gegenüber der Klägerin zu laufen, als sie sich den Sperrpfosten erstmals gegenübersah (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.04.2016 a. a. O und vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 515/14 - juris Rn. 31), mithin frühestens mit dem Aufstellen der Sperrpfosten am 19.09.2022.

2. Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.

§ 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist, dass die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des substantiierten Klagevorbringens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2025 - 7 B 9.25 - juris Rn. 8 und Urteil vom 13.12.2017 - 6 A 6.16 - juris Rn. 17). Die Klägerin macht unter anderem geltend, sie fahre das Grundstück im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit mindestens einbis zweimal wöchentlich an. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf dem ursprünglichen Weg sei wegen der Sperrpfosten nicht mehr möglich. Auch eine Zufahrt über den Umweg - die G.straße und den B.weg - sei nicht immer gewährleistet, denn dieser werde immer wieder durch Verund Entsorgungsfahrzeuge auch für längere Zeit versperrt. Auf der Basis dieses Tatsachenvortrags lässt sich eine Rechtsverletzung

der Klägerin in ihrem Anliegerrecht und ihren Grundrechten, insbesondere in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG, nicht bereits offensichtlich und eindeutig verneinen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des in den Sperrpfosten verkörperten Durchfahrtsverbots in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2023 ist rechtmäßig. Zudem fehlt es - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit - an einer Verletzung von Rechten der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daraus folgt, dass die Klägerin auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Sperrpfosten hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Durchfahrtsverbot ist formell und materiell rechtmäßig.

Maßgeblich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Durchfahrtsverbots ist die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil es sich bei der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 8 und Urteil vom 18.11.2010 - 3 C 42.09 - juris Rn. 14; Schübel-Pfister in Eyermann a. a. O. § 113 Rn. 80).

a. Rechtsgrundlage der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 411).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 4 und 5 StVO) - nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und dem damit verbundenen Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer - erheblich übersteigt. Ist § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO anwendbar, scheidet damit zugleich § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, nach dem Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist, als Rechtsgrundlage aus. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 a. a. O. Rn. 23).

b. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Beklagte für diese Anordnung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVOZuG) sachlich zuständig gewesen.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 StVOZuG sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zuständig für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO, soweit sich die Maßnahmen auf Gemeindestraßen und öffentliche Verkehrsflächen, die nicht öffentliche Straßen sind, beziehen und sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen höherer Verkehrsbedeutung nach § 1 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes und § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Straßengesetzes auswirken. Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StrG sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie dienen somit im Vergleich zu Kreisstraßen nicht vorwiegend dem überörtlichen, mithin dem die Gemeinde lediglich passierenden Verkehr, sondern dem Verkehr, der in der Gemeinde seinen Anfangsund/oder Endpunkt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.07.2023 - 3 S 4259/20 - juris Rn. 26 f. und vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 - juris Rn. 41). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verkehrsbedeutung unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Die Verkehrsbedeutung einer geplanten Straße bestimmt sich nach den mit der Planung verfolgten Zielen. Maßgeblich ist der mit der Planung erstrebte Endzustand (zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG vgl. BVerwG Urteil vom 07.09.2023 - 7 A 8.21 - juris Rn. 46).

Ausgehend hiervon handelt es sich bei der Passage um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a StrG. Indem die Passage durch den Bebauungsplan "…" vom 18.12.1992 als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt wurde, ist sie im Weg einer straßenrechtlichen Widmungsfiktion (vgl. § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG) dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04 - juris Rn. 34 und vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 22). Die Passage wurde darüber hinaus nach § 5 Abs. 6 Satz 2 erste Alternative und Satz 3 StrG (hierzu vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 - juris Rn. 49 und vom 29.04.1977 - V 591/76 - n. v.) von der Beklagten als zuständigen Straßenbaubehörde (vgl. § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) als Gemeindestraße eingestuft. Zwar enthält die von der Beklagten am 18.12.1992 im Gemeindeblatt veröffentlichte Bekanntmachung des Bebauungsplans keine ausdrückliche Aussage über die Gruppe, zu der die Passage gehören soll. Jedoch kann ein verkehrsberuhigter Bereich bereits nach dessen Sinn und Zweck - das Überwiegen der Aufenthaltsfunktion und die Möglichkeit des Fahrzeugverkehrs mit lediglich untergeordneter Bedeutung (vgl. lfd. Nr. 12 Zeichen Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) - nur als eine Gemeindestraße eingestuft werden (zu einem Fußgängerbereich vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1994 - 5 S 679/94 - juris Rn. 27). Die Einstufung der Passage als Gemeindestraße lässt sich auch der Planbegründung entnehmen, nach der eine "Verbindung durch den verkehrsberuhigten Bereich" nicht ermöglicht werden soll. Entsprechendes folgt auch aus der Inaugenscheinnahme der Passage und des B.wegs in der mündlichen Verhandlung des Senats. Die Passage ist mit einer gemessenen Breite von etwa 7,4 Metern eher schmal und dient bereits auf Grund dieses Ausbauzustands nicht dem überörtlichen Verkehr. Der Passage kommt auf Grund ihres Verlaufs im Straßennetz der Beklagten für Ortskundige auch keine Verbindungsoder "Schleichweg"-Funktion zu. Dies gilt auch deshalb, weil ein Durchgangverkehr seit Ende 1991 auf Grund der damals errichtenden Sperrpfosten nicht möglich ist. Im Übrigen wäre ein überörtlicher "Schleichwegverkehr" auch nicht maßgeblich für die Einstufung der Passage in eine Straßengruppe gemäß § 3 StrG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 1 B 54.11 - juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - 1 A 10026/08 - juris Rn. 32).

Auf das (rein formale, auf eine Variante der Bezeichnung der Passage abstellende) Argument der Klägerin, die Passage heiße in diesem Abschnitt S. Straße, kommt es nicht an. Es lässt nicht den Schluss zu, dass die Passage überwiegend für den überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StrG bestimmt ist.

Auf Grund der Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Zuständigkeit der Beklagten als örtliche Straßenverkehrsbehörde vom 13.11.1995 (vgl. GBl. 1995, S. 822) ist die Beklagte auch zuständig im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 Satz 2 StVOZuG.

c. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ist zudem materiell rechtmäßig.

aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO für das hier in Rede stehende Durchfahrtsverbot liegen vor.

Im Bereich der Einmündung der Passage in die S. Straße besteht auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Schädigung von Fußgängern, insbesondere auch von Kindern, erheblich übersteigt.

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, insbesondere in der Streckenführung, der Breite und dem Ausbauzustand der Strecke, der zur Verfügung stehenden Fläche für den Fahrzeugund Fußgängerverkehr, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, der Übersichtlichkeit der Streckenführung, der Verteilung des Verkehrs über den Tag und den daraus resultierenden Unfallzahlen, begründet sein. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich regelmäßig nicht alleine nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.01.2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21 und vom 23.04.2013 - 3 B 59.12 - juris Rn. 9, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 21 f.; Beschluss des Senats vom 25.03.2024 - 13 S 730/23 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2009 - 5 S 575/09 - juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2025 - 8 B 538/25 - juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 - OVG 1 B 23/23 - juris Rn. 56).

Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, ist nicht erst dann anzunehmen, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von einem Eingreifen ab. Unfälle beruhen in der Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren, die sowohl subjektiver (Fahrerverhalten) wie objektiver Art (Streckencharakter und Verkehrsverhältnisse) sein können. Auch für die Streckeneigenschaften und die Verkehrsverhältnisse ihrerseits sind eine Reihe von Umständen (mit-)bestimmend. Angesichts dessen würde sich in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle kaum je dartun lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO regelmäßig um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 22; Beschluss des Senats vom 25.03.2024 a. a. O. Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2020 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2025 a. a. O. Rn. 14 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 MB 4/22 - juris Rn. 27).

Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer - gerichtlich voll überprüfbaren - Prognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 23). Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung an, trägt sie die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 a. a. O. Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2025 - 11 ZB 22.2678 - juris Rn. 23).

(1) Gemessen hieran geht der Senat nach den bei dem Augenschein in der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen davon aus, dass im Bereich der Einmündung der Passage in die S. Straße auf Grund einer Gemengelage besondere örtlichen Verhältnisse bestehen. Auch wenn für die Beurteilung dieser besonderen örtlichen Verhältnisse die Außenbewirtschaftung des Restaurants "xx …" am nördlichen Anfang der Passage außer Betracht zu lassen sein sollte, weil die dem Betreiber des Restaurants mit Bescheid vom 05.03.2026 erteilte Sondernutzungserlaubnis auf Grund des von der Klägerin am 30.06.2026 eingelegten Widerspruchs nicht bestandskräftig ist, ergeben sich hier besondere örtliche Verhältnisse aus der Ausweisung der Passage als verkehrsberuhigter Bereich, der Übersichtlichkeit der Streckenführung beim Ausfahren aus der Passage in die S. Straße, dem Ausbauzustand der Passage und des südlich der S. Straße verlaufenden Gehwegs, dem Streckenverlauf der S. Straße und der Verkehrsbelastung auf der S. Straße.

Die Passage ist ein durch das Verkehrszeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO als verkehrsberuhigt ausgewiesener Bereich ohne Gehwege mit hell gepflasterter Fahrbahn und einer Breite von etwa 7,4 Metern. Der entlang der S. Straße verlaufende südliche Gehweg ist in nahezu demselben Farbton wie die Passage gepflastert. Der Übergang der Passage in den Gehweg ist niveaugleich. Die Fahrbahn der S. Straße ist dunkel asphaltiert. Zwischen dem Gehweg und der S. Straße befindet sich ein abgesenkter Bordstein. Auf Grund dieser baulichen Gestaltung wird der Übergang zwischen der Passage und dem entlang der S. Straße verlaufenden südlichen Gehweg nicht eindeutig erkennbar. Der bei dem eingenommenen Augenschein als amtliche Auskunftsperson angehörte PHK B. hat diesbezüglich für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass für einen Fahrzeugführer beim Ausfahren aus der S. Straße - insbesondere bei Dunkelheit - nicht ersichtlich sei, wann die Passage ende und der Bürgersteig beginne. Der Einwand der Klägerin, ein Fahrzeugführer könne bereits beim Einfahren in die Passage aus der S. Straße die besonderen örtlichen Gegebenheiten erfassen und es sei daher unwahrscheinlich, dass er diese beim Ausfahren aus der Passage in die S. Straße vergessen habe, zumal er nur eine geringe Verweildauer in der Passage habe, ist spekulativ und vermag der Wertung des PHK B., es sei trotzdem eine unklare Verkehrslage gegeben, nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Außerdem hat die Klägerin dieser Annahme den ursprünglichen Standort der Sperrpfosten im B.weg zugrunde gelegt, der nicht mehr besteht.

Darüber hinaus ist der maßgebliche Streckenabschnitt in der S. Straße, der die einzige Ost- West-Verbindung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bildet, stark frequentiert und wird - wie während des Augenscheins des Senats festzustellen war - auch vom Schwerlastverkehr befahren. Nach den Ausführungen von PHK B. nutzen durchschnittlich etwa 4.000 bis 5.000 Fahrzeuge täglich die S. Straße. In Bezug auf die Sichtverhältnisse ist weiter festzuhalten, dass wegen des entlang der S. Straße verlaufenden Gehwegs ein aus der Passage ausfahrender Fahrzeugführer die auf der S. Straße fahrenden Fahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen nur spät wahrnehmen kann. Die Ausfahrt aus der Passage in die S. Straße wird zusätzlich durch linksseitig entlang der S. Straße errichtete Pflanzenkübel behindert, die die Sichtverhältnisse weiter einschränken. Die S. Straße führt in Fahrtrichtung Osten zudem leicht talaufwärts.

Der streitgegenständliche Streckenabschnitt liegt im Ortskern der Beklagten, in dessen unmittelbarer Nähe sich sowohl das Rathaus als auch zahlreiche ortskerntypische Läden befinden, weshalb von einem erhöhten Aufkommen an Fußgängern auf den Gehwegen entlang der S. Straße ausgegangen werden kann. Hinzu kommt die Nutzung des entlang der S. Straße gelegenen südlichen Gehwegs im streitgegenständlichen Streckenabschnitt als nach dem Schulwegeplan (S.) ausgewiesener Schulweg. Auch Kinder, die den südwestlich der Passage gelegenen Kindergarten besuchen und östlich der Passage wohnen, benutzen regelmäßig morgens und zur Mittagsund Nachmittagszeit den Gehweg. Darüber hinaus lässt das in dem Gebäude S. Straße 22 befindliche Spielwarengeschäft eine (vermehrte) Nutzung des südlichen Gehwegs der S. Straße durch Kinder erwarten. Während des Augenscheins fuhren mehrere Kinder mit Rollern und Fahrrädern den südlichen Gehweg der S. Straße entlang.

(2) Der Senat geht auf Grund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse zudem davon aus, dass sich aus den dargelegten besonderen örtlichen Verhältnissen eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ergibt, die das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs erheblich übersteigt.

Diese Gefahr besteht für Fußgänger, die den südlichen Gehweg entlang der S. Straße nutzen. Nach der Einschätzung des Senats ist zu besorgen, dass diesen Gehweg entlanglaufende Fußgänger von aus der Passage in die S. Straße herausfahrenden Fahrzeugen konkret gefährdet werden. Denn auf Grund der oben beschriebenen örtlichen Verhältnisse (gleiche Farbe der Pflasterung und niveaugleicher Übergang zwischen Passage und Gehweg) besteht die konkrete Gefahr, dass aus der Passage herausfahrende Fahrzeugführer dem Irrtum unterliegen, die Straße ende erst an der Grenze zwischen dem Gehweg entlang der S. Straße und der S. Straße, und damit den Fußgängerverkehr auf dem südlichen Gehweg der S. Straße nicht in der gebotenen Art und Weise beachten. Nach der Einschätzung von PHK B., die der Senat teilt, besteht diese Gefahr insbesondere bei Dunkelheit.

Hieran ändert auch nichts, dass die Passage ein nach Verkehrszeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO als verkehrsberuhigt ausgewiesener Bereich ist, der von Fußgängern in der gesamten Breite benutzt werden darf, in dem Fahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit zu fahren haben und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Denn die sich innerhalb dieses Bereichs aufhaltenden Fußgänger sind für einen Fahrzeugführer im Regelfall leicht und frühzeitig zu erkennen, weil sie sich im Sichtbereich des (ausfahrenden) Fahrzeugs bewegen. Fußgänger auf dem südlichen Gehweg entlang der S. Straße nähern sich jedoch seitlich dem Übergang der Passage in die S. Straße an und bewegen sich damit in einem Blickfeld, dem der die Passage ausfahrende Fahrzeugführer nicht primär Beachtung schenkt; sie können bereits deshalb von den ausfahrenden Fahrzeugführern leichter übersehen werden. Darüber hinaus konzentriert sich ein Fahrzeugführer, der aus der Passage ausfährt, typischerweise vornehmlich auf den fließenden Verkehr auf der S. Straße, um sich einzuordnen. Die sich hieraus für die den südlichen Gehweg der S. Straße nutzenden Fußgänger ergebende Gefahr, dass diese beim Ausfahren übersehen werden, wird durch den hohen durchschnittlichen Tagesverkehr auf der S. Straße mit etwa 4.000 bis 5.000 Fahrzeugen weiter erhöht. In die Bewertung der Gefährdungslage ist zudem einzustellen, dass sich ein Fußgänger, der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO einer Gehwegbenutzungspflicht unterliegt, auf dem Gehweg zu jeder Tagesund Nachtzeit vor Fahrverkehr sicher fühlen darf (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14.03.2022 - 6 A 415/19 - juris Rn. 30 zu Verkehrszeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; König in Hentschel/König a. a. O. § 25 StVO Rn. 13) und deswegen nicht ohne Weiteres mit aus der Passage herausfahrenden Fahrzeugen rechnen muss.

Im besonderen Maße ist dabei zu berücksichtigen, dass der südliche Gehweg der S. Straße, vor allem mit Blick auf die Empfehlungen des Schulwegeplans (S.) und den südwestlich der Pas-

sage gelegenen Kindergarten, von Grundschulund Kindergartenkindern regelmäßig und vermehrt benutzt wird. Auch für Grundschulkinder gilt, dass sie oftmals noch nicht im hinreichenden Maß verkehrserfahren sind und sich häufig wenig umsichtig verhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 25.03.2024 a. a. O. Rn. 13). Dies kommt auch in der Regelung des § 828 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, nach der der Minderjährige, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall unter anderem mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist (vgl. auch Pardey in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 828 BGB Rn. 1; Arntz in Hau/Poseck, BeckOK StVR, § 828 BGB Rn. 1). Hintergrund dieser gesetzlichen Wertung ist, dass Kinder auf Grund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Dies liegt zum einen an den körperlichen Bedingungen, auf Grund derer es Kindern bis zum 10. Lebensjahr nicht möglich ist, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Zum anderen stehen kindliche Eigenheiten wie Laufund Erprobungsdrang, Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten oft einem verkehrsgerechten Verhalten entgegen (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 26). Minderjährige Kinder, die wegen ihrer geringeren Erfahrungen und ihrer persönlichen Entwicklungsreife verstärkt den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt sind, sind deshalb in besonderem Maß zu schützen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 23.10.2024 - 6 A 36/22 - juris Rn. 41 und Beschluss vom 10.07.2012 - 3 A 945/10 - juris Rn. 17). Das gilt insbesondere bei Kleinkindern, aber auch bei zwar schulpflichtigen, jedoch unter acht Jahre alten Kindern (vgl. König in Hentschel/König a. a. O. § 25 StVO Rn. 26 ff.).

Weiter ist in die Bewertung einzustellen, dass die S. Straße - und damit auch der Gehweg - bei einem Befahren in westliche Richtung leicht bergab führt. Kinder auf Rollern oder Fahrrädern können hierdurch schnell hohe Geschwindigkeiten erreichen, die den Bremsweg verlängern. Kinder haben zudem, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, oft längere Reaktionszeiten als Erwachsene.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die die S. besuchenden Grundschüler bei normalem Schulbeginn das Haus in den Wintermonaten vor Sonnenaufgang und zum Teil auch vor Beginn der Dämmerung verlassen und den Schulweg in Dämmerung oder Dunkelheit und gegebenenfalls auch bei Regen, Nebel oder Schnee, die die Sicht behindern, absolvieren müssen. Trotz der vorhandenen Straßenbeleuchtung sind sie dann unter Umständen erst sehr spät zu erkennen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 23.10.2024 a. a. O. Rn. 48). Es besteht damit an dem streitgegenständlichen Streckenabschnitt nicht zuletzt deshalb die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, weil bei Dunkelheit aus der Passage herausfahrende Fahrzeugführer zum einen die verkehrsrechtliche Situation nur schwer erfassen können und zum anderen auf nur schwer erkennbare Minderjährige treffen, die überdies im Straßenverkehr unerfahren und besonders schützenswert sind.

Der Einwand der Klägerin, dass eine - wie hier - langjährig bestehende verkehrsrechtliche Situation noch nie zu einem Unfall geführt habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn das Vorliegen einer Gefahrenlage setzt nicht voraus, dass sich ein Schadensfall bereits realisiert hat. Für die Feststellung, ob eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, bedarf es keiner Ermittlung zu der Frage, wie hoch konkret der Anteil an feststellbaren bzw. zu erwartenden Unfällen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 22 und vom 05.04.2001 - 3 C 23.00 - juris Rn. 28; Beschluss des Senats vom 25.03.2024 a. a. O. Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2025 a. a. O. Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 a. a. O. Rn. 26). Ausreichend ist, dass sich aus einer Gemengelage der besonderen örtlichen Verhältnisse eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ergibt, die das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs erheblich übersteigt. Dies ist nach den obigen Ausführungen der Fall.

bb. Die Beklagte hat auch das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vor, folgt aus § 45 Abs. 1 StVO, der von Absatz 9 modifiziert, nicht aber ersetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 19), dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen der konkreten Gefahr begegnet werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

zu berücksichtigen. Bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, zumal bei einer konkreten Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben, ist in der Regel ein Tätigwerden der Behörde geboten und somit ihr Erschließungsermessen reduziert. Die Auswahl der Mittel ist indes nicht in bestimmter Weise durch die Straßenverkehrs-Ordnung vorgezeichnet, sie steht im Ermessen der Behörde. Zugleich ist es der Straßenverkehrsbehörde auf Grund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 35; Beschluss des Senats vom 25.03.2024 a. a. O. Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 a. a. O. Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2025 a. a. O. Rn. 24).

Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung nur dahingehend zu überprüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, wozu in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO auch nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.05.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13 und vom 15.12.2011 a. a. O. Rn. 17). Das ordnungsgemäße Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO setzt neben der Schriftform unter anderem eine prozessual eindeutige Erklärung der Behörde dahingehend voraus, dass es sich um mehr als nur reinen Sachvortrag handeln soll. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handelt. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35 und vom 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 18; Kraft in Eyermann a. a. O. § 114 Rn. 254).

Gemessen daran hat die Beklagte ihre Ermessensentscheidung in der mündlichen Verhandlung nicht in einer § 114 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise ergänzt. Die zu Protokoll gegebene Erklärung der Beklagten, "unser Vortrag zur Gefahrenlage nach § 45 StVO mit Schriftsätzen vom 25.11.2025, 24.03.2026 und 08.05.2026 soll die bisherigen Ermessenserwägungen nachträglich ergänzen", genügt diesen Anforderungen nicht. Denn die in den genannten Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen enthalten (jedenfalls auch) prozessuales Verteidigungsvorbringen. Aus der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Beklagten wird eine Trennung zwischen prozessualem Verteidigungsvorbringen und der Änderung des Verwaltungsakts nicht ersichtlich. Damit sind die nachgeschobenen Ermessenserwägungen nicht zu berücksichtigen und der angefochtene Verwaltungsakt bleibt mit seiner ursprünglichen Begründung Gegenstand des Verfahrens und der gerichtlichen Prüfung (vgl. Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rn. 62 ; Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 114 VwGO Rn. 47). Diese von der Beklagten bei Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen sind jedoch fehlerfrei ergangen.

(1) Die Beklagte hat mit der verkehrsrechtlichen Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Insbesondere liegt hier kein Ermessensausfall vor, wie die Klägerin meint.

Ein solcher ist gegeben, wenn sich die Behörde des ihr eingeräumten Ermessens gar nicht bewusst gewesen ist und deshalb ihr Ermessen auch nicht ausgeübt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1975 - IV C 30.73 - juris Rn. 25; Kraft in Eyermann a. a. O. § 114 Rn. 52). Handelt es sich bei dem angefochtenen Verwaltungsakt um eine in anderer Weise erlassene Allgemeinverfügung, wie hier die Anordnung und Aufstellung einer Verkehrseinrichtung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG, muss dieser - anders als ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ( § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) - keine Begründung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG enthalten, die die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.1974 - VII C 19.71 - juris Rn. 17; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O. § 39 Rn. 105). Allerdings müssen die vor Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung angestellten Ermessenserwägungen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in irgendeiner Weise erkennbar sein und zumindest nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21.03.2022 - 11 CS 22.57 - juris Rn. 28 und

vom 23.02.2022 - 11 ZB 21.1583 - juris Rn. 13; Riese in Schoch/Schneider a. a. O. § 114 VwGO Rn. 47).

Nach diesem Maßstab liegt hier kein Ermessensausfall vor. Aus dem Aktenvermerk vom 03.05.2021 geht hervor, dass die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt und welche Belange sie in die gebotene Abwägung eingestellt hat. In dem Aktenvermerk lässt sich der Grund für den Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, der Schutz von Fußgängern, finden. Es wird ausgeführt, aufgrund des verkehrsberuhigten Bereichs und der Ausfahrtsituation auf die S. Straße sei eine Versetzung der Absperrpfosten sinnvoll, da der Gehweg auf der S. Straße nicht abgrenzt bzw. durchgängig sei und es somit zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern kommen könne. Dem Aktenvermerk lassen sich auch Erwägungen dahingehend entnehmen, in welcher Weise die Beklagte die für und gegen die Anordnung sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Minderung einer Gefahr für Fußgänger einerseits und die Erreichbarkeit der an den B.weg und an die Passage angrenzenden Grundstücke für Anlieger und Rettungsfahrzeuge andererseits, gewürdigt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abgewogen hat.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2022 (11 CS 21.2672), wonach der Umstand, dass sich in den Behördenakten durchaus Gründe für den Erlass eines Durchfahrtsverbots fänden, nicht aber ein Hinweis darauf ersichtlich sei, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung überhaupt nur in Betracht gezogen worden sei, auf einen entsprechenden Ermessensausfall hinweise. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist auf der S. Straße bereits eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und in der Passage ein verkehrsberuhigter Bereich angeordnet worden. Im Übrigen sind die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar. Während es sich bei dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt um eine außerorts liegende Gemeindeverbindungsstraße handelte, geht es hier um eine im Gemeindekern liegende Kreisstraße mit hohem Fußgängerverkehr.

(2) Die Ermessensausübung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot ist geeignet, die Sicherheit für Fußgänger zu erhöhen. Denn durch das Durchfahrtsverbot wird ein Ausfahren aus der Passage auf die S. Straße verhindert.

Die Maßnahme ist ferner - auch vor dem Hintergrund, dass es der Beklagten auf Grund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten ist, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 35) - erforderlich. Andere verkehrsrechtliche Maßnahmen, die ebenso wirkungsvoll sind, sind nicht ersichtlich. Dies hat der in der mündlichen Verhandlung angehörte PHK B. bestätigt. Insbesondere das Belassen der Sperrpfosten am ursprünglichen Ort ist kein milderes, aber ebenso effektives Mittel. Insofern führte PHK B. aus, es sei gefährlicher, wenn Lastkraftwagen von der S. Straße kommend vorwärts in die Passage bis zu den ursprünglich im B.weg angebrachten Sperrpfosten einführen und rückwärts aus dieser hinausführen als wenn diese von der G.straße kommend den B.weg vorwärts beführen, vorwärts in die Passage bis zu den streitgegenständlichen Sperrpfosten einführen und rückwärts aus der Passage wieder in den B.weg herausführen. Der Grund hierfür sei, dass der Gehweg entlang der S. Straße von Schülern genutzt werde und die S. Straße mit etwa 4.000 bis 5.000 Fahrzeugen pro Tag stark befahren sei. Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengebracht; sie hat auch keine anderen milderen, aber ebenso effektiven Mittel genannt (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 36; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2024 - 8 B 285/24 - juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 - 11 B 17.1503 - juris Rn. 40). Die Beklagte ist als Straßenverkehrsbehörde auch nicht verpflichtet, an andere Stellen heranzutreten, um diese zu veranlassen, in deren Zuständigkeit liegende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2012 - 8 A 652/09 - juris Rn. 64), insbesondere das hier nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 StVOZuG zuständige Landratsamt darum zu bitten, den Gehweg entlang der S. Straße farblich anders zu gestalten.

Das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot ist schließlich angemessen und verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Der Schutz von Leib und Leben der Fußgänger ist ein Schutzgut von höchstem Rang (Artikel 2 Abs. 2 GG). Die Interessen der Klägerin sind in der Abwägung in einer nicht zu beanstandenden Weise berücksichtigt worden. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen der Klägerin, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 45 und vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2025 a. a. O. Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2025 a. a. O. Rn. 24 und Urteil vom 24.07.2024 - 11 B 23.589 - juris Rn. 35).

(a) Zunächst ist das Recht der Klägerin aus dem Anliegergebrauch in einer nicht zu beanstandenden Weise berücksichtigt worden. Ob die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist, kann dabei - vor dem Hintergrund der in der Berufungsverhandlung nicht weiter erörterten Möglichkeit, dass die vier Gesellschafter der Klägerin, obwohl (nur) sie als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB ohne den Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen sind (dazu vgl. OLG München, Beschluss vom 22.11.2013 - 34 Wx 321/13 - juris Rn. 15 ff.), das Grundstück S. Straße 22 in das Gesellschaftsvermögen eingebracht haben können - offenbleiben. Da sie das auf dem Grundstück erbaute Gebäude vermietet, kann sie sich jedenfalls als (mittelbare) Besitzerin des Grundstücks auf Grundlage des einschlägigen Straßenrechts (vgl. § 15 Abs. 1 StrG) auf ihr Anliegerrecht berufen (vgl. BVerwG Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112.68 - BeckRS 1972, 106832; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 363; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 15 Rn. 14). Die Klägerin ist durch das Durchfahrtsverbot jedoch in ihrem Anliegerrecht nicht verletzt. Der Umstand, dass das von ihr vermietete Grundstück über einen Umweg erreichbar ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn das Anliegerrecht gewährt keinen Anspruch auf die kürzeste oder bequemste Zufahrt, sondern lediglich auf eine nach den Umständen zumutbare Erreichbarkeit, die auch durch längere Umwege gewahrt bleibt, solange der objektiv notwendige Zugang zum öffentlichen Straßennetz nicht entfällt. Zufahrtserschwernisse durch Umwege - auch wenn diese mehrere Kilometer betragen (hierzu vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2023 - 4 KS 3/21 - juris Rn. 91) - sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - juris Rn. 7; Urteile vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 - juris Rn. 12 und vom 20.05.1987 - 7 C 60.85 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschlüsse vom 29.11.2024 a. a. O. Rn. 36 und vom 24.04.2009 - 8 ZB 09.00469 - juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab ist der etwa 400 Meter lange Umweg über die G.straße und den B.weg ein von der Klägerin als Anliegerin hinzunehmendes zumutbares Zufahrterschwernis. Der Einwand der Klägerin, die Zufahrt zu dem Grundstück S. Straße 22 über die G.straße und den B.weg sei immer wieder durch Verund Entsorgungsfahrzeuge, auch für längere Zeit, versperrt, da deren Fahrer aus dem B.weg nicht mehr herausfahren könnten und rückwärts rangieren müssten, ändert hieran nichts. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten ist das Vorbeifahren an Müllfahrzeugen und anderen größeren Fahrzeugen in dem Teil des B.wegs, der in Ost-West-Richtung verläuft, ohne Weiteres möglich. Lediglich ab der rechtwinkligen Biegung des B.wegs in nördliche Richtung kann an solchen Fahrzeugen nicht vorbeigefahren werden. Dies hat auch PHK B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit verbleibt eine etwa 100 Meter lange Strecke, die - nach dem Abfallkalender der Beklagten - einmal pro Woche von einem Müllfahrzeug und darüber hinaus in üblichem Umfang von Paketdienstleistern versperrt wird. Eine damit gegebenenfalls verbundene Wartezeit von wenigen Minuten bei der Anfahrt zu dem Grundstück S. Straße 22 ist nicht derart unzumutbar, dass der objektiv notwendige Zugang des von der Klägerin vermieteten Grundstücks zum öffentlichen Straßennetz als nicht mehr gewährleistet anzusehen wäre. Unabhängig davon ist das Grundstück auch über die S. Straße insoweit erschlossen, als in der S. Straße geparkt und bis zu dem in der Passage liegenden wenige Meter entfernten Hauseingang gelaufen werden kann. Die uneingeschränkte Anfahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen bei einem innerörtlichen Wohngrundstück gehört selbst bei vorhandenen Garagen oder Stellplätzen nicht zum geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.05.2023 - 8 ZB 22.2586 - juris Rn. 24; Sauthoff, NVwZ-RR 2025, 121, 127).

Das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück unterstellt, gilt Entsprechendes (zur Anwendbarkeit des Grundrechts der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Abs. 1 GG auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - juris Rn. 6). Denn das Anliegerrecht, das in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum so nahekommt, dass es unter den Schutz des Artikels 14 GG fällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteile vom 15.12.2011 - 3 C 40.10 - juris Rn. 33 und vom 08.09.1993 a. a. O. Rn. 12), erstreckt sich innerörtlich in aller Regel nur auf einen notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu Wohngrundstücken schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1993 a. a. O. Rn. 12 und vom 20.05.1987 a. a. O. Rn. 11). Dies ist hier wie bereits ausgeführt der Fall.

(b) Weitere abwägungserhebliche Interessen der Klägerin liegen nicht vor. Dies gilt zunächst hinsichtlich des auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbaren Grundrechts der Berufsfreiheit im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2023 - 3 CN 4.22 - juris Rn. 13). Die Klägerin übt mit der Vermietung des Wohnund Geschäftshauses in der S. Straße 22 eine unternehmerische Tätigkeit aus, die dem Schutz des Artikel 12 Abs. 1 GG unterfällt. Die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht gegen jede Regelung, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst. Artikel 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 - juris Rn. 186, vom 01.12.2020 - 2 BvR 916/11 - juris Rn. 224 ff. und vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 - juris Rn. 95 ff.).

Ein unmittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG liegt hier nicht vor. Auch an einer objektiv berufsregelnden Tendenz mangelt es. Das zwischen der S. Straße und der Passage angeordnete Durchfahrtsverbot zielt nicht im Wesentlichen auf die Fahrzeuge der Klägerin, sondern bezieht sich unterschiedslos auf sämtliche Nutzer der Passage in dem betreffenden Teilbereich und regelt für sie aus Gründen der Verkehrssicherheit lediglich den zulässigen Umfang der Straßenbenutzung. Die faktische Betroffenheit der Klägerin ist insoweit allenfalls ein bloßer Rechtsreflex des Durchfahrtsverbots ohne berufsregelnde Tendenz (vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2023 - 13 S 1059/22 - juris Rn. 51 f. zu einem Verbot der Benutzung eines Seitenstreifens auf Bundesautobahnen; BayVGH, Beschluss vom 29.11.2024 - 8 CS 24.1462 - juris Rn. 23 zu einer befristeten straßenrechtlichen Teileinziehung; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2023 - 8 A 2916/21 - juris Rn. 26 ff. zu einer Anordnung einer Fahrradstraße; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 a. a. O. Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 24.07.2024 a. a. O. Rn. 27 jew. zu der berufsregelnden Tendenz eines Durchfahrverbots für einen Fuhrunternehmer, die für ihn wirtschaftlich günstigste Fahrtroute auszuwählen).

(c) Auch hinsichtlich ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt kein in die Ermessensausübung einzustellendes Interesse der Klägerin vor. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob das von der Klägerin betriebene Immobilienverwaltungsunternehmen als solches von Artikel 14 GG geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 21 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - juris Rn. 79, in denen die Frage offengelassen wird, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird). Die Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs unterfällt jedenfalls nicht dem Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 a. a. O. Rn. 22). Die Klägerin ist mit ihrem Unternehmen dem Schicksal der Straßen unterworfen. Sie muss Verkehrsregelungen grundsätzlich hinnehmen, mit denen die Straßen den sich wandelnden Bedürfnissen des Verkehrs und seiner Sicherheit und Leichtigkeit angepasst werden. Etwas anderes kann nur dort in Betracht kommen, wo die verändernden Verkehrsregelungen gänzlich außergewöhnlich oder ihre Folgen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise so erheblich sind, dass sie die Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes unmittelbar bedrohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1980 - 7 C 19.78 - juris Rn. 29). Eine solche Existenzgefährdung liegt hier fern und wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.

(d) Ob und inwieweit hiernach noch Raum für das Recht der Klägerin auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG bleibt (hierzu vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 27.01.2026 - 1 BvR 2637/21 - juris Rn. 102 und vom 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 - juris Rn. 62; Urteile vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 - juris Rn. 142 und vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - juris Rn. 178 (offengelassen); BayVGH, Urteil vom 24.07.2024 a. a. O. Rn. 28; Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 79 ff.; Barczak in Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 2 Abs. 1 Rn. 42; Rixen in Sachs, GG, 10. Aufl., Art. 2 Rn. 54; Burghart in Leibholz/Rinck, GG, Art. 2 Rn. 375), kann offenbleiben. Jedenfalls ergibt

sich auch hieraus kein abwägungserhebliches Interesse der Klägerin. Als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt Artikel 2 Abs. 1 GG auch Körperschaften des Privatrechts sowie Personengesellschaften in ihrem Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 - juris Rn. 8 und vom 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 - juris Rn. 167; Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz a. a. O. Rn. 77). Das Grundrecht schützt jedoch nicht vor objektiv rechtswidrigem staatlichen Handeln schlechthin, sondern nur vor solchen Maßnahmen, die überdies eine konkrete und greifbare Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Betroffenen bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11.12.1990 - 1 BvR 935/90 - juris Rn. 4 und vom 28.01.1970 - 1 BvL 4/67 - juris Rn. 46; Di Fabio in Dürig/Herzog/Scholz a. a. O. Rn. 78).

Ein unmittelbarer Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Klägerin scheidet hier aus. Auch ein mittelbarer Eingriff liegt nicht vor. Das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot hat zwar möglicherweise geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Klägerin. Dieser Nachteil kann für sich genommen aber noch nicht als eine im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 GG erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit angesehen werden. Die Möglichkeit der Klägerin, das Grundstück im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit mindestens einbis zweimal wöchentlich anzufahren, um die Abfallbehälter abholbereit aufzustellen, Wartungen durchzuführen und sonstige Hausmeisterdienste zu verrichten, wird durch das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot nicht eingeschränkt. Die betrieblichen Abläufe der Klägerin werden hierdurch auch nicht derart spürbar erschwert, dass ihre Möglichkeit, sich als verantwortliche Unternehmerin wirtschaftlich zu betätigen, tatsächlich beeinträchtigt wäre. Die Gesellschafter der Klägerin können das Grundstück weiterhin anfahren. Der Senat konnte - wie bereits ausgeführt - nicht die Überzeugung von der durch die Klägerin behaupteten Tatsache gewinnen, dass die Zufahrt zu dem Grundstück S. Straße 22 über die G.straße und den B.weg "immer wieder […] auch für längere Zeit versperrt wird". Weil das Grundstück in der S. Straße 22 über keine eigenen Parkplätze verfügt und es weder im B. weg noch in der Passage speziell für das Parken gekennzeichneten Flächen im Sinne des Verkehrszeichens 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO gibt, waren die Gesellschafter der Klägerin im Übrigen bereits vor dem Versetzen der Sperrpfosten dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge - ausgenommen zum Einoder Aussteigen und zum Beoder Entladen (vgl. Nr. 4 der lfd. Nr. 12 Zeichen Nr. 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) - nach längstens drei Minuten (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) aus der Passage wegzufahren und im nahegelegenen Parkhaus oder in der S. Straße zu parken, um anschließend zu dem Gebäude zurückzugehen und dort ihre Verwaltertätigkeit zu verrichten. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin das Grundstück im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit regelmäßig mit Fahrzeugen und Anhängern anfahren muss, um große und schwere Gegenstände zu dem Grundstück zu verbringen. Bei den von der Klägerin angeführten Anlässen, wie die Anlieferung von Säcken für die hauseigene Enthärtungsanlage - was nach den Angaben des Gesellschafters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zweimal im Jahr der Fall ist - und von Baumaterialien für Renovierungsarbeiten, handelt es sich eher um selten anfallende Arbeiten. Dass das Durchfahrtsverbot nicht über eine bloße Belästigung hinausgeht, wird auch durch die weiteren Ausführungen des in der Berufungsverhandlung anwesenden Gesellschafters der Klägerin anschaulich bestätigt, der auf die Frage des Senats, was ihn an den Sperrpfosten störe, ausführte, er sehe es nicht ein, zu dem Hauseingang S. Straße 22 einen Umweg zu nehmen, für den er - anders als Lieferanten - nicht "bezahlt" werde.

100 (e) Darüber hinaus steht der Klägerin keine besondere Rechtsposition in der Ermessenprüfung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a. a. O. Rn. 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 a. a. O. Rn. 54; BayVGH, Urteil vom 05.06.2018 a. a. O. Rn. 42). Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin Interessen ihrer Mieter geltend macht.

101 (f) Aus dem Vorbringen der Klägerin, alleiniger Grund für die Beibehaltung der Sperrpfosten sei die Wirtschaftsförderung des Restaurantbetreibers "xx …" gewesen, folgt kein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten. Zwar sind sachfremde, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Erwägungen unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1967 - I C 98.64 - juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BA 20/97 - juris Rn. 42; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 45 StVO Rn. 3b). Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch dem Aktenvermerk vom 03.05.2021, der zur Überzeugung des Senats die tatsächliche Entscheidungsfindung dokumentiert und selbstständig tragende Begründung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist, entnehmen, dass die Beklagte keine sachwidrigen Beweggründe für die von ihr getroffene straßenverkehrsrechtliche Anordnung, sondern die sachgemäße Besorgnis hatte, dass es "zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern kommen könne", weil "der Gehweg auf der S. Straße nicht abgrenzt bzw. durchgängig ist". Dass der Bürgermeister der Beklagten daneben auch die Wirtschaftsförderung des Restaurants "xx …" im Blick hatte, steht dem nicht entgegen. Stützt die Behörde - wie hier - ihre Ermessensentscheidung auf mehrere Gründe, die nach ihrer Vorstellung auch jeder für sich allein die Entscheidung getragen hätten, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grunds für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - juris Rn. 53, vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 - juris Rn. 33 und vom 19.05.1981 - 1 C 169.79 - juris Rn. 22; Urteil des Senats vom 25.11.2025 - 13 S 1456/24 - juris Rn. 102; Kraft in Eyermann a. a. O. § 114 Rn. 67; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 114 Rn. 199; Aschke in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 40 VwVfG Rn. 96).

102 cc. Die errichteten Sperrpfosten entsprechen zudem - nach der hier gebotenen sinnund zweckgerechten Auslegung des § 39 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO i. V. m. Zeichen 600, Unternummer Z 600 - 60 des 5. Teils des Verkehrszeichenkatalogs in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.05.2017, zuletzt geändert durch Artikel 1 Zwölfte Allgemeine VwV zur Änderung der VwV-StVO vom 03.04.2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) - dem straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.1976 - 4 StR 461/75 - juris Rn. 6 f.; BayObL, Beschluss vom 15.12.1970 - 6 Ws (B) 87/70 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019 - OVG 1 B 16.17 - juris Rn. 21 ff.; König in Hentschel/König a. a. O. § 39 StVO Rn. 30c).

103 dd. Das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans "…" vom 18.12.1992.

104 Sind in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt, ist die rechtssatzmäßige Verbindlichkeit dieses Bebauungsplans normativer Maßstab (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) für die Rechtmäßigkeit einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.06.2025 - 3 S 1464/24 - juris Rn. 50, vom 22.03.2006 a. a. O. Rn. 41 und vom 18.08.1992 - 5 S 1/92 - juris Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 01.03.2021 - 11 CE 21.335 - juris Rn. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2014 - 1 C 11164/13 - juris Rn. 40; Petz in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 8 BauGB Rn. 8). Eine (bestimmte) verkehrsrechtliche Regelung kann in einem Bebauungsplan jedoch nicht festgesetzt werden, weil (insbesondere) § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dazu nicht ermächtigt. Zuständig ist insoweit die Straßenverkehrsbehörde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2006 - OVG 2 A 7.05 - juris Rn. 58; OVG Sachsen, Urteil vom 03.05.2004 - 1 D 40/01 - BeckRS 2004, 24778; Söfker/Wienhues in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 105).

105 Nach diesem Maßstab ist das straßenverkehrsrechtliche Durchfahrtsverbot mit den Festsetzungen des Bebauungsplans "…" vom 18.12.1992 vereinbar. Denn es überschreitet die durch den Plan vorgegebene Zweckbestimmung - die Festsetzung der Passage und des B.wegs als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO in der damals geltenden Fassung (diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Verkehrszeichens 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 11 ZB 11.1940 - juris Rn. 25) - nicht. Zwar setzt der Bebauungsplan kein Durchfahrtsverbot fest. Die unter Nr. 6 enthaltene Begründung des Bebauungsplans, nach der eine Verbindung für Fahrzeuge durch den verkehrsberuhigten Bereich nicht ermöglicht werden solle und hier "entsprechende Maßnahmen, wie z. B. Pfosten u. ä.", vorgesehen seien, ist insoweit nur auslegungsrelevant, aber nicht selbst verbindliche Festsetzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2020 - OVG 10 A 8.15 - juris Rn. 70; OVG Sachsen, Urteil vom 12.01.2010 - 1 D 11/07 - juris Rn. 116; Söfker/Wienhues in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 9 Rn. 14; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl., § 9 Rn. 233). Das Durchfahrtsverbot wird von dem Bebauungsplan "…" vom 18.12.1992 aber auch nicht ausgeschlossen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Konzeption wird durch die streitige straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht geändert. Das Durchfahrtsverbot ist vielmehr eine eigenständige straßenverkehrsrechtliche Nutzungsbeschränkung innerhalb des durch den Bebauungsplan eröffneten Nutzungsrahmens als verkehrsberuhigtem Bereich. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die im Bebauungsplan festgesetzte bestimmte Benutzungsart der Passage und des B.wegs, der das Überwiegen der Aufenthaltsfunktion und die Möglichkeit des Fahrzeugverkehrs mit untergeordneter Bedeutung innewohnt, unverändert fortbesteht. Auch die Erschließung sämtlicher Grundstücke ist weiterhin gewährleistet.

106 ee. Zuletzt geht das Durchfahrtsverbot auch nicht über die wegerechtliche Widmung der Passage hinaus.

107 Das Straßenverkehrsrecht deckt Regelungen nur innerhalb des Rahmens, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 7 C 27.79 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.1992 a. a. O. Rn. 55 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2022 a. a. O. Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2021 - OVG 1 S 97/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 26.06.2012 a. a. O. Rn. 24; Sauthoff a. a. O. Rn. 258; Siegel in Siegel/Troidl, Straßenrecht, 1. Aufl., § 1 Rn. 67). Zwar ist die Frage, ob die Umwandlung einer durchgehend befahrbaren Straße in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr eine straßenrechtliche Teileinziehung ist und deshalb grundsätzlich auf eine straßenrechtliche Grundlage gestellt werden muss, umstritten (ablehnend: BayVGH, Beschluss vom 01.03.2021 a. a. O. Rn. 19; Sauthoff a. a. O. Rn. 254; ablehnend für den Fall, dass der Anliegerverkehr zulässig bleibt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2022 a. a. O. Rn. 43; bejahend: OVG Saarland, Beschluss vom 31.10.2005 - 1 Q 62/05 - juris Rn. 14; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.11.2025 a. a. O. Rn. 6 ff. und vom 07.12.2020 a. a. O. Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 14.12.2023 - 11 L 316/23 - juris Rn. 45), jedoch handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem Sperrpfosten in einem bereits als Sackgasse geführten verkehrsberuhigten Bereich, dem auch im Übrigen keine nennenswerte Verbindungsfunktion zukommt, versetzt werden, nicht um eine straßenrechtliche Teileinziehung. Die Teileinziehung, die unter diesem Begriff im Straßengesetz Baden-Württemberg nicht eigens erwähnt wird, ist ein Minus gegenüber der Volleinziehung im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG und unterliegt gemäß § 5 Abs. 5 StrG den gleichen materiellen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - juris Rn. 12; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 7 Rn. 5). Eine Teileinziehung ist die Beschränkung des Widmungsumfangs, etwa durch den Ausschluss bestimmter Benutzungsarten oder durch die Beschränkung auf bestimmte Benutzungszwecke oder Benutzerkreise (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 a. a. O. Rn. 2; Sauthoff a. a. O. Rn. 258; Sauthoff in MAH Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 21 Rn. 12 und 51; Siegel in Siegel/Troidl, a. a. O. § 1 Rn. 51; Nagel a. a. O. § 7 Rn. 2; von Mannstein, Die Nutzung der öffentlichen Straßen, S. 104; Lorenz/Will a. a. O. § 7 Rn. 5).

108 Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Durchfahrtsverbot widerspricht nicht der straßenrechtlichen Widmung der Passage, weil weder ihre Benutzungsart noch ihr Benutzungszweck oder ihr Benutzerkreis geändert werden. Es wird lediglich die konkrete Ausübung des Gemeingebrauchs - der räumliche Endpunkt der befahrbaren Strecke - innerhalb des bestehenden Widmungsrahmens neu festgelegt. Die Benutzungsart der Passage ist weiterhin das Gehen, Radfahren und Fahren mit Kraftfahrzeugen. Der Benutzungszweck besteht uneingeschränkt fort, denn er war und ist nach objektiven Merkmalen nicht auf eine bestimmte Öffentlichkeit beschränkt. Eine Durchfahrtmöglichkeit ist bereits seit Jahrzehnten ausgeschlossen. Die streitige Versetzung der Sperrpfosten innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs ändert hieran nichts.

109 2. Unabhängig von der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des in den Sperrpfosten verkörperten Durchfahrtsverbots bleibt der Anfechtungsklage auch deshalb der Erfolg versagt, weil das Durchfahrtsverbot keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid nur auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die subjektive Rechtsverletzung setzt voraus, dass der objektive Rechtsverstoß in ein gerade dem Kläger zugewiesenes Recht eingreift. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Kläger als Adressat eines ihn belastenden, objektiv rechtswidrigen Verwaltungsakts auf seine Grundrechte, zumindest auf Artikel 2 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 16; Riese in Schoch/Schneider a. a. O. § 113 VwGO Rn. 29 f.; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow a. a. O. § 113 Rn. 36). Bei Klagen Dritter muss die festgestellte Rechtsverletzung eine Norm betreffen, die nach der Schutznormtheorie dem Schutz des Dritten (zumindest auch) zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 - juris Rn. 27 und vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 25; Riese in Schoch/Schneider a. a. O. § 113 VwGO Rn. 31; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow a. a. O. § 113 Rn. 38; Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke- Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth a. a. O. § 113 Rn. 13).

110 Bei Anfechtungsklagen natürlicher Personen gegen eine rechtswidrige verkehrsrechtliche Anordnung folgt die Rechtsverletzung regelmäßig daraus, dass verkehrsbezogene Geund Verbote in Form von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen belastende Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 a. a. O. Rn. 14). Der Adressat einer rechtswidrigen verkehrsrechtlichen Anordnung ist damit stets in Artikel 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010 a. a. O. Rn. 16 und Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 - juris Rn. 18).

111 Juristische Personen und Personengesellschaften können auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit (zur Rechtsfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. § 705 Abs. 2 erste Alternative BGB) ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 - 3 B 181.05 - juris Rn. 5).

112 Umstritten ist allerdings, ob juristische Personen und Personengesellschaften grundsätzlich Verkehrsteilnehmer und Adressaten von Verkehrszeichen sein können (in diese Richtung jeweils ohne nähere Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2024 - OVG 1 S 54/24 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 - 8 ZB 11.2377 - juris Rn. 13 und vom 27.09.2005 - 11 B 01.918 - juris Rn. 31), ob sie (jedenfalls) als Halter eines geparkten Fahrzeugs Verkehrsteilnehmer und Adressaten einer durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnung zur Regelung des ruhenden Verkehrs sein können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021 - 8 B 188/21 - juris Rn. 4 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 K 4343/22 - juris Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 02.11.2022 - 18 L 1522/22 - juris Rn. 62 f.), oder ob sie, weil sie weder selbst Verkehrsteilnehmer sind noch ihnen das verkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und Hilfspersonen zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht Verkehrsteilnehmer und Adressaten eines Verkehrszeichens sein können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.10.1998 - 11 CS 98.2123 - juris Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 29.09.2016 - RN 5 K 16.486 - juris Rn. 23; vgl. etwa auch Sodan in Sodan/Ziekow a. a. O. § 42 Rn. 472; Bundschuh/v. Albedyll in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke- Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth a. a. O. § 42 Rn. 113) oder jedenfalls nicht Verkehrsteilnehmer und Adressaten eines Verkehrszeichens sein können, das den fließenden Verkehr regelt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 - 6 K 6022/16 - juris Rn. 38 ff und Beschluss vom 27.01.2021 - 6 L 2634/20 - juris Rn. 28; offengelassen von BayVGH, Urteil vom 24.07.2024 a. a. O. Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2023 a. a. O. Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2025 - 10 L 323/25 - juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2024 - 14 L 1721/24 - juris Rn. 11).

113 Für den vorliegenden Fall ist der Senat der Ansicht, dass die Klägerin durch das Durchfahrtsverbot, selbst wenn es rechtswidrig wäre, nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Die Klägerin ist nicht Adressatin des Durchfahrtsverbots. Das Durchfahrtsverbot verletzt zudem weder (spezifische) Grundrechte der Klägerin noch eine einfach-gesetzliche Norm, die die Klägerin als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden Verwaltungsakt schützen will.

114 a. Die Klägerin gehört nicht zu dem von dem angegriffenen Durchfahrtsverbot erfassten Adressatenkreis.

115 Adressat eines in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bekanntgegebenen verkehrsbezogenen Geund Verbots ist derjenige, der von diesem Geoder Verbot erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 a. a. O. Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2025 a. a. O. Rn. 26; Rebler, DAR 2010, 450, 452). Verkehrsbezogene Geund Verbote richten sich als Dauerverwaltungsakte in der Form von benutzungsbezogenen Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis, nämlich an alle von ihnen erfassten Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1996 a. a. O. Rn. 10 und vom 09.06.1967 - VII C 18.66 - juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 51). Die Straßenverkehrs-Ordnung adressiert ihre Vorschriften in § 1 an "Verkehrsteilnehmer" ("wer am Verkehr teilnimmt"). Der Begriff des Verkehrsteilnehmers wird in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht legaldefiniert, aber in verschiedenen Vorschriften verwandt (vgl. etwa § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO). In der Folge ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung und des Sinns und Zwecks der jeweiligen Norm zu prüfen, wen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung konkret anspricht und wer als Verkehrsteilnehmer erfasst sein soll (vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 - juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 109; Müther in jurisPK-StVR a. a. O. § 1 StVO Rn. 25).

116 Grundsätzlich ist Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, also körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2022 a. a. O. Rn. 12 zu § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO und vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17 - Rn. 12 zu § 9 Abs. 5 StVO; Beschluss vom 25.11.1959 - 4 StR 424/59 - NJW 1960, 924 zu § 1 StVO; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 53; König in Hentschel/König a. a. O. § 1 StVO Rn. 17; Müther in jurisPK-StVR a. a. O. § 1 StVO Rn. 25). Verkehrserheblich verhalten sich zum einen Fahrzeugführer, zum anderen aber auch diejenigen, die sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, wie etwa Fußgänger (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 55; Müther in jurisPK-StVR a. a. O. § 1 StVO Rn. 26; Bender in Bender, Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 1 StVO Rn. 17). Auch das Halten und Parken ist ein verkehrserhebliches Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94 - juris Rn. 19; Müther in jurisPK-StVR a. a. O. § 1 StVO Rn. 27).

117 Gemessen hieran ist die Klägerin hinsichtlich des in den Sperrpfosten verkörperten Durchfahrtsverbots keine Verkehrsteilnehmerin, an die das Verbot gerichtet ist. Sie ist weder selbst Fahrzeugführerin, noch kann ihr das straßenverkehrserhebliche Verhalten ihrer Gesellschafter oder Hilfspersonen hinsichtlich des in den Sperrpfosten verkörperten Durchfahrtsverbots zugerechnet werden. Die Klägerin gehört auch nicht als Halterin von Kraftfahrzeugen zu dem Adressatenkreis des Durchfahrtsverbots.

118 aa. Inhalt der von der Klägerin angegriffenen Anordnung ist ein Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge, wie es etwa auch durch das Verbotszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verkörpert wird. Es richtet sich alleine an den Fahrzeugführer als natürliche Person und spricht das Verbot aus, die Passage von der S. Straße kommend und die S. Straße von der Passage kommend zu befahren. Der ruhende Verkehr ist hiervon nicht betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 386/86 - juris Rn. 11 ff. zu Verbotszeichen 250). Die Klägerin kann sich als Personengesellschaft nicht selbst verkehrserheblich verhalten und damit keine Fahrzeugführerin sein. Zwar besitzt die Klägerin als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit (vgl. § 705 Abs. 2 erste Alternative BGB). Sie ist aber als solche nicht handlungsfähig, sondern muss sich hierzu ihrer Gesellschafter bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 a. a. O.; Peres in Peres/Senft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 7 Rn. 171). Ihre Handlungsfähigkeit setzt - auch für die Wahrnehmung von Verkehrszeichen - ein ihr zurechenbares Verhalten ihrer Gesellschafter oder Hilfspersonen voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006 a. a. O. Rn. 5 zu einer juristischen Person).

119 bb. Der Klägerin kann das straßenverkehrserhebliche Verhalten ihrer Gesellschafter hinsichtlich des in den Sperrpfosten verkörperten Durchfahrtsverbots auch nicht zugerechnet werden. Die Zurechnung fremden Handelns als eigenes Handeln ist zwar grundsätzlich möglich. Eine Zurechnungsnorm hinsichtlich des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im fließenden Verkehr findet sich allerdings nicht.

120 Eine Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter der Klägerin kann zunächst weder über die Grundsätze der Zurechnung von Willenserklärungen im Sinne des § 164 BGB noch über die Grundsätze der Wissenszurechnung gemäß § 166 BGB erfolgen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschriften auf eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. Noack in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 124 Rn. 10; Peres in Peres/Senft a. a. O. § 7 Rn. 172). Denn das Straßenverkehrsrecht begründet kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und einer anderen Person, sondern regelt das Verhalten von Verkehrsteilnehmern im öffentlichen Verkehrsraum.

121 Eine Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter der Klägerin im Weg der Verschuldenszurechnung im Sinne des § 31 BGB, der auf eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99 - juris Rn. 17 ff.), kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass der Gesellschafter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Schöpflin in Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 31 BGB Rn. 10; Heidel/Lochner in NK-BGB, 4. Aufl., § 31 Rn. 8). Die Teilnahme am fließenden Straßenverkehr ist grundsätzlich keine solche zum Schadensersatz verpflichtende Handlung. Die bloße Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bei Missachtung des Verkehrszeichens, das den fließenden Verkehr regelt, eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begehen und dieses Verhalten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 31 BGB der Gesellschaft zugerechnet werden kann, ist nicht ausreichend, um eine grundsätzliche Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der

Gesellschafter der Klägerin über § 31 BGB annehmen zu können. Bereits der Wortlaut der Vorschrift setzt sowohl eine "zum Schadensersatz verpflichtende Handlung" als auch die Schädigung eines Dritten voraus (vgl. Leuschner in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 31 Rn. 20; Ellenberger in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl., § 31 BGB Rn. 2). Auch der Sinn und Zweck des § 31 BGB sprechen gegen eine direkte Anwendung der Vorschrift. Diese dient der haftungsrechtlichen Gleichstellung von natürlichen und juristischen Personen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1986 - VI ZR 47/85 - juris Rn. 10; Leuschner in Münchener Kommentar zum BGB a. a. O. § 31 Rn. 1; Beuthien in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Aufl., § 1 Rn. 48; Wenzel in Lieder/Schaub/Schmidt/Vetter, BeckOGK, § 13 GmbHG Rn. 30). Der Sinn und Zweck ist damit spezifisch auf die Beseitigung von Haftungsnachteilen gerichtet, nicht auf eine allgemeine Handlungszurechnung.

122 Auch die von § 31 BGB umfasste "Fiktionshaftung" auf Grund mangelhafter Organisation des Unternehmens (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 08.07.1980 - VI ZR 158/78 - juris Rn. 63) scheidet hier aus, um verkehrserhebliches Verhalten zurechnen zu können (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 71).

123 Eine Verschuldenszurechnung im Sinne des § 278 BGB, mit dem das Verschulden der Personen, die unterhalb der Ebene der Organe und Repräsentanten für die Gesellschaft handeln, zugerechnet wird (vgl. Peres in Peres/Senft a. a. O. § 7 Rn. 210) und eine solche über § 831 BGB , mit dem das Verschulden von Verrichtungsgehilfen zugerechnet wird (vgl. Makowsky in BeckOGK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, § 831 BGB Rn. 27), kommt - entsprechend den Ausführungen zu § 31 BGB - mangels Vorliegens der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls nicht in Betracht.

124 Weiterhin scheidet eine Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter der Klägerin über Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch oder aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 76 ff.). Es gibt keine Strafnorm, durch die Straftaten, die von den Gesellschaftern der Klägerin begangen werden, dieser zugerechnet werden. Juristische Personen und Personengesellschaften sind weder handlungsnoch schuldfähig ("societas deliquere non potest", vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1953 - 5 StR 723/52 - NJW 1953, 1838, 1839). In der Folge zielt - neben der Einziehung (§§ 73 ff. StGB; § 29a OWiG) und der Abschöpfung von Mehrerlös ( §§ 8 ff. WiStG) - die in § 30 OWiG normierte "bußgeldrechtliche Haftung" eines Unternehmens darauf ab, dass Straftaten nicht "im Schutz" von Unternehmen stattfinden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - KRB 55/10 - juris Rn. 13 ff.; Meyberg in Graf, BeckOK OWiG, § 30 OWiG Rn. 3). Auf die Frage, ob § 30 OWiG eine reine Zurechnungsnorm für fremde Delinquenz ist oder eine eigene "Verbandstäterschaft" begründet (dazu und zum Meinungsstand vgl. Meyberg in BeckOK OWiG a. a. O. § 30 OWiG Rn. 17.1 ff.), kommt es hier nicht an. Denn Voraussetzung des § 30 OWiG ist unter anderem, dass eine bestimmte Straftat oder Ordnungswidrigkeit, gleichgültig welcher Art, begangen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2011 a. a. O. Rn. 13 und Urteil vom 05.12.2000 - 1 StR 411/00 - juris Rn. 15; Krenberger/Krumm, OWiG, 9. Aufl., § 30 Rn. 6). Eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen die Gesellschafter der Klägerin, wenn sie sich dem Durchfahrtsverbot gegenübersehen, nicht. Die bloße Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bei Missachtung des Verkehrszeichens, das den fließenden Verkehr regelt, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen könnte, und dies bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 30 OWiG zu einer Festsetzung einer Geldbuße gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen könnte, ist nicht ausreichend, um eine grundsätzliche Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter der Klägerin über § 30 OWiG annehmen zu können. Zweck der Norm ist es, eine Besserstellung juristischer Personen oder Personengesellschaften zu vermeiden (vgl. dazu noch unten). Juristischen Personen und Personengesellschaften, die nur durch ihre Organe bzw. Gesellschafter zu handeln imstande sind, fließen die Vorteile der in ihrem Interesse vorgenommenen Zuwiderhandlungen zu. Sie wären daher gegenüber natürlichen Personen bessergestellt, wären sie bei Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der zu ihren Gunsten begangenen Zuwiderhandlungen eintreten können. Eine allgemeine Zurechnungsvorschrift des verkehrserheblichen Verhaltens soll hierdurch nicht geschaffen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 78 ff.)

125 Eine Zurechnung des verkehrserheblichen Verhaltens der Gesellschafter gegenüber der Klägerin über eine analoge Anwendung einer der vorstehend genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl.

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - II ZB 11/22 - juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 01.06.2022 - 3 B 29.21 - juris Rn. 16). Für eine Analogie fehlt schon die planwidrige Regelungslücke (zu den Voraussetzungen einer solchen Lücke allgemein Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 194). Der Gesetzgeber hat - wie dargelegt - eine Vielzahl von Zurechnungsnormen geschaffen, ohne eine solche für Handlungen im Straßenverkehr zu normieren, obgleich von juristischen Personen und Personengesellschaften gehaltene Kraftfahrzeuge seit jeher am Straßenverkehr teilnehmen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 89 f.). Überdies fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 91 ff.). Die in den §§ 31, 164 und 166 BGB normierten Grundsätze der Verhaltens-, Wissensund Verschuldenszurechnung ermöglichen einer rechtsund parteifähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche weder handlungsnoch deliktsfähig ist, die Teilnahme am Rechtsverkehr (vgl. Peres in Peres/Senft a. a. O. § 7 Rn. 171). Hiervon abweichend verfolgt das Straßenverkehrsrecht, soweit es den fließenden Verkehr regelt, den Zweck, unmittelbar auf das Verhalten derjenigen natürlichen Personen einzuwirken, die den Verkehr körperlich gestalten und dabei auf Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen einwirken können. Die in Vorschriftszeichen und Verkehrseinrichtungen verkörperten verkehrsrechtlichen Anordnungen als Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG sind auf das Setzen von Rechtsfolgen gerichtet, indem sie für die von ihnen erfassten Verkehrsteilnehmer Verhaltenspflichten im Straßenverkehr begründen. Die Zurechnungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht auf diese spezifischen Gefahrenabwehrund Lenkungsaufgaben des Straßenverkehrsrechts übertragbar.

126 Entsprechendes gilt hinsichtlich der in § 30 OWiG normierten "bußgeldrechtlichen Haftung". § 30 OWiG ist eine reine Sanktionsnorm, die an eine bereits begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit anknüpft. Die Vorschrift verfolgt - wie bereits ausgeführt - den Zweck, der juristischen Person oder Personenvereinigung mit der Geldbuße die Vorteile abzunehmen, die ihr durch Zuwiderhandlungen ihrer Organe unrechtmäßig zugeflossen sind, und die Erzielung solcher unrechtmäßigen Vorteile zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. V/1269 S. 60 zu § 19 OWiG a. F.). Ein solches Bedürfnis fehlt hinsichtlich des Verhaltens der Gesellschafter der Klägerin im Straßenverkehr. Im Fall der Nichtbeachtung von Verkehrszeichen im fließenden Straßenverkehr werden keine Pflichten verletzt, die die Klägerin selbst treffen. Denn Pflichten im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG, "welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen", sind nur betriebsbezogene Pflichten. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind Pflichten, die die juristische Person oder die Personengesellschaft als Normadressaten treffen, mithin solche Pflichten, die sich für sie aus deren Wirkungskreis ergeben und ihnen in dieser Eigenschaft Geoder Verbote auferlegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2004 - 1 Ws 388/04 - juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 92; Rogall in KK-OWiG, 6. Aufl., § 30 Rn. 91; Mielchen/Richter in NK-GVR a. a. O. § 30 OWiG Rn. 24).

127 Insoweit können zwar auch Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs- Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung betriebsbezogen sein. Dies gilt aber nur, soweit der Inhaber des Betriebs als Halter des Kraftfahrzeugs Normadressat ist, nicht jedoch, soweit lediglich den Führer des Kraftfahrzeugs Pflichten treffen (vgl. Rogall in KK-OWiG a. a. O. § 30 Rn. 91 und § 130 Rn. 112). Ersteres kommt zum einen hinsichtlich im ruhenden Verkehr begangener Zuwiderhandlungen in Betracht. Zum anderen wird der Halter eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen im fließenden Verkehr herangezogen, soweit der Zustand des Kraftfahrzeugs in Rede steht. So haftet der Halter etwa für Schäden, die beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG) oder Anhängers (§ 19 StVG) entstehen. § 25a StVG normiert unter den dort genannten Voraussetzungen die Kostentragungspflicht des Halters bei einem Haltoder Parkverstoß des Führers des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat. Der Halter eines Fahrzeugs wird jedoch nicht für Zuwiderhandlung im fließenden Straßenverkehr herangezogen. Das in anderen europäischen Ländern akzeptierte Rechtsinstitut der sogenannten "Halterhaftung" (vgl. dazu Jaklin/Nissen, DAR 2023, 126, 127 ff.) ist bei Verstößen im fließenden Straßenverkehr im deutschen Sanktionsrecht wegen des Schuldprinzips, das zu den nach Artikel 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, nicht bekannt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 89 f.; König in Hentschel/König a. a. O. Einleitung Rn. 96a; Ternig, NZV 2023, 7 ff.; Jaklin/Nissen a. a. O. 126; Knauff, NZV 2023, 395 ff.; Müller, NZV 2023, 289 ff.; Milke, NZV 2010, 17 ff.). In Deutschland gibt es lediglich eine mittelbare Halterverantwortlichkeit. Danach trifft den Halter bei Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich die Obliegenheit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Wirkt der Halter an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht mit, kann ihm gegenüber gemäß § 31a StVZO "nur" eine Fahrtenbuchauflage ergehen. Hierbei handelt es sich um eine rein präventive Maßnahme, um die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug des Halters durch dessen Mitwirkung an der Aufklärung zu gewährleisten. Dem Halter wird dabei nicht die Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers im Straßenverkehr zugerechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2021 - 3 M 224/20 - juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2018 - 8 A 1587/16 - juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 101; König in Hentschel/König a. a. O. § 31a StVZO Rn. 11; Haus in NK-GVR a. a. O. § 31a StVZO Rn. 1 f.).

128 cc. Die Klägerin gehört auch nicht als Halterin von Kraftfahrzeugen zu dem Adressatenkreis des Durchfahrtsverbots.

129 Es ist anerkannt, dass Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln, sich nicht nur an denjenigen richten, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch an den Halter eines (am Straßenrand) geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist. Denn Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Da in einem Haltverbot als Verkehrszeichen, das den ruhenden Verkehr regelt, zugleich ein Wegfahrgebot liegt, gehört der Halter eines verbotswidrig abgestellten bzw. entgegen eines nachträglich aufgestellten Parkverbotsschilds stehenden Fahrzeuges zu dem von der Regelung betroffenen Adressatenkreis (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.1996 a. a. O. Rn. 9 f. und vom 23.06.1993 - 11 C 32.92 - juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 59, 105, 107).

130 Diese Erwägungen gelten jedoch nicht für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die ausschließlich den fließenden Verkehr regeln. Solche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sprechen nur den Fahrzeugführer, nicht aber auch den Fahrzeughalter an. Denn dieser nimmt auf den Verkehrsvorgang keinen Einfluss. Nur der Fahrzeugführer ist tatsächlich in der Lage, das den fließenden Verkehr regelnde Geoder Verbot zu befolgen. Bei einem Verkehrszeichen, das - wie zum Beispiel ein Halteverbotsschild - auch den ruhenden Verkehr betrifft, richtet sich der Regelungsgehalt bis zum Eintritt einer Zuwiderhandlung, sei es durch verbotswidriges Abstellen oder durch das Stehenbleiben eines Kraftfahrzeugs entgegen eines nachträglich aufgestellten Verkehrszeichens, lediglich an die Fahrzeugführer ("Hier nicht halten"). Erst mit Eintritt der Zuwiderhandlung wandelt sich das Halteverbot in ein Wegfahrgebot, das den Fahrzeughalter, soweit er Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist, in den Adressatenkreis miteinbezieht (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 a. a. O. Rn. 112; so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 21.10.1998 a. a. O. Rn. 24).

131 Soweit die Klägerin meint, diese auch von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vertretene Rechtauffassung sei von dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29.09.2021 (a. a. O.) "revidiert" worden, übersieht sie, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen über die Rechtsmäßigkeit einer Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sogenannten Protected Bike Lane im Sinne der lfd. Nr. 68 Zeichen Nr. 295 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu befinden hatte. Eine solche Anordnung beinhaltet nicht nur ein an den fließenden Verkehr gerichtetes Überfahrverbot (Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstaben b und c), sondern auch ein jeweils an den ruhenden Verkehr gerichtetes Parkverbot (Nr. 1 Buchstabe d) und Haltverbot (Nr. 2 Buchstabe a). Damit war die dortige Antragstellerin als juristische Person nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen jedenfalls von den beiden letztgenannten Regelungen als Halterin von bislang am Straßenrand des fraglichen Streckenabschnitts geparkten Firmenfahrzeugen betroffen und möglicherweise in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2021 a. a. O. Rn. 12). Die hier zu entscheidende Frage, ob eine juristische Person oder eine Personengesellschaft als Halterin von Kraftfahrzeugen zu dem Adressatenkreis eines Geoder Verbots gehört, das sich ausschließlich an den fließenden Verkehr richtet, hatte das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht zu entscheiden.

132 Die vorstehenden Erwägungen stehen - anders als die Klägerin meint - auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2006 (a. a. O.). In diesem auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht der dort gestellten Frage, ob ein Verkehrszeichen, das als Verwaltungsakt in Form einer

Allgemeinverfügung ergeht, Rechtswirkungen auch gegenüber einer juristischen Person erzeugen kann mit der Folge, dass die juristische Person des Privatrechts eine Rechtsverletzung durch diesen Verwaltungsakt behaupten kann, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen, weil es auf der Hand liege, dass eine juristische Person wegen ihrer Rechtsfähigkeit ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen (und hier Verkehrseinrichtungen) in ihrem Rechtskreis "betroffen sein kann". Wann von einem solchen Betroffensein ausgegangen werden kann, führt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht näher aus. Eine solche Betroffenheit folgt aber nicht notwendigerweise aus der Adressateneigenschaft, sondern kann sich auch aus einer Verletzung in Grundrechten oder in einer einfachgesetzlichen Norm, die der juristischen Person oder der Personengesellschaft als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor der betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung schützen will, ergeben (zum Ganzen vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2025 a. a. O. Rn. 45).

133 b. Das Durchfahrtsverbot verletzt keine (spezifischen) Grundrechte der Klägerin (vgl. hierzu oben unter B. II. 1. c. bb. (2)).

134 c. Zuletzt verletzt das Durchfahrtsverbot keine einfach-gesetzliche Norm, die die Klägerin als Teil eines normativ hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreises gerade auch vor dem betreffenden Verwaltungsakt schützen will. Eine solche Rechtsverletzung folgt insbesondere nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

135 Weder Artikel 19 Abs. 4 GG noch § 40 LVwVfG oder § 114 VwGO gewähren losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition ein allgemeines subjektives öffentliches Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.2021 - 2 C 6.20 - juris Rn. 11 und vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 27). Greift ein Bürger einen ihn belastenden Ermessensverwaltungsakt mit der Anfechtungsklage an, so ergibt sich bei rechtswidriger Ermessensausübung die subjektive Rechtsverletzung in der Regel aus der Adressatentheorie (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2000 - 11 B 30.00 - juris Rn. 6 und vom 19.07.2010 a. a. O. Rn. 16; Geis in Schoch/Schneider a. a. O. § 40 VwVfG Rn. 217; Schönenbroicher in NK-VwVfG, 3. Aufl., § 40 Rn. 260). Ansonsten begründen Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die Norm selbst ein subjektives Recht verleiht, was durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.10.2021 a. a. O., vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - juris Rn. 13 und vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 - juris Rn. 8; Geis in Schoch/Schneider a. a. O. § 40 VwVfG Rn. 218; Aschke in BeckOK VwVfG a. a. O. § 40 VwVfG Rn. 76).

136 Ausgehend hiervon ist ausgeschlossen, dass die Beklagte ein Recht der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt hat. Die Klägerin ist - wie dargelegt - nicht Adressatin der verkehrsrechtlichen Anordnung. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO verleiht der Klägerin auch kein subjektives Recht. Die Vorschrift zielt als verwaltungsrechtliche Sondernorm der Gefahrenabwehr in erster Linie auf die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und damit auf die Gefahrenabwehr ab. Sie ist damit grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 - juris Rn. 10 und vom 22.01.1971 - VII C 48.69 - juris Rn. 15; Beschluss vom 23.12.1980 - 7 CB 119.80 - juris Rn. 4 ; Beschluss des Senats vom 27.02.2025 - 13 S 15/25 - juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 06.11.1990 - 2 UE 212/88 - juris Rn. 33; Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke a. a. O. § 45 StVO Rn. 3a; Will in BeckOK StVR a. a. O. § 45 StVO Rn. 3).

137 Nur ausnahmsweise kann § 45 Abs. 1 StVO dem Schutz von Individualinteressen dienen und dem Einzelnen ein - auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begrenztes - subjektives Recht vermitteln, wenn Betroffene vor Einwirkungen des Straßenverkehrs zu schützen sind, die nach allgemeiner Anschauung das zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 - juris Rn. 45, vom 22.12.1993 - 11 C 45.92 - juris Rn. 18, vom 02.08.1989 - 7 B 62.89 - juris Rn. 2 und vom 04.06.1986 a. a. O. Rn. 10; Beschluss des Senats vom 27.02.2025 a. a. O. Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.01.2009 - 5 S 149/08 - juris Rn. 38 und vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 - juris Rn. 20; König in Hentschel/König a. a. O. § 45 StVO Rn. 28d). Auch Grundrechte gebieten nicht, § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO so auszulegen, dass die Vorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern darüber hinaus

dem Interesse der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Die verkehrsrechtliche Anordnung verletzt die verfassungsrechtlich geschützten Individualinteressen der Klägerin nicht (vgl. hierzu oben unter B. II. 1. c. bb. (2)). Insbesondere hat das Grundstück in der S. Straße 22 den "Kontakt nach außen" nicht verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1980 a. a. O.).

138 Zuletzt verleiht auch die bauplanerische Festsetzung des verkehrsberuhigten Bereichs der Klägerin keine geschützte Rechtsposition. Grundsätzlich entfalten nur Festsetzungen über die Art der zulässigen baulichen Nutzung im Sinn der ersten Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - juris Rn. 12). Die Festsetzung einer öffentlichen Straßenfläche in einem Bebauungsplan ist indes grundsätzlich nicht nachbarschützend, sofern nicht dem Plan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zu Gunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03 - juris Rn. 11 und Urteil vom 29.05.1998 - 6 L 1223/97 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 26.06.2012 a. a. O. Rn. 12 ff.). Der Begründung des Bebauungsplans "…" vom 18.12.1992 lässt sich - unabhängig davon, dass das in den Sperrpfosten verkörperte Durchfahrtsverbot nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt - nicht entnehmen, die Beklagte habe die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs dergestalt auch im Interesse der Grundstückseigentümer bzw. der Bewohner des Plangebiets vorgenommen, dass diese hierdurch vor Verkehrsbeschränkungen geschützt werden sollten. Entsprechendes macht die Klägerin auch nicht geltend.

139 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

140 D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 30. Juni 2026

142 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

143 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGHBW:2026:0630.13S2096.25.00

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