Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 29.06.2026: Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines psychiatrischen Gutachtens aufgrund psychischer Störungen




Der VGH München (Beschluss vom 29.06.2026 - 11 CS 26.711) hat entschieden:

   Die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens sind rechtmäßig, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung aufgrund psychischer Störungen bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Aufforderung an den Antragsteller, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtmäßig sind. Die Klage wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebietet.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Bescheids vom 25.11.2025) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden solcher Tatsachen bekannt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Hierzu zählen als häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel u.a. die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen (geistigen) Störungen und damit etwa organische Psychosen (Nr. 7.1), chronische hirnorganische Psychosyndrome (Nr. 7.2), affektive Psychosen, insbesondere auch Manien und sehr schweren Depressionen (Nr. 7.5) sowie schizophrene Psychosen (Nr. 7.6). Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend und enthält keine Erkrankungen, die seltener vorkommen (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4).

Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2021 - 11 CS 21.1727 - juris Rn. 19 m.w.N.). Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein "Anfangsverdacht" (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.5.2026 - 11 CS 26.550 - juris Rn. 9), also - wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird - das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 17.12.2024 - 11 B 24.1026 - juris Rn. 18). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung oder Nichtbeibringung kein ausreichender Grund vorliegt (stRspr BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19; OVG NW, B.v. 17.3.2021 - 16 B 22/21 - DAR 2021, 409 = juris Rn. 5).

Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2024 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Die insoweit erteilten Auskünfte der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht. Vielmehr sind sie Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist, und können dann ggf. im Rahmen dieser Begutachtung berücksichtigt werden. Kommt der Betroffene dem Ersuchen im Rahmen der Vorermittlungen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern.

b) Hier bestanden aufgrund der polizeilichen Mitteilung gemäß § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG über das Vorkommnis in der Arztpraxis am 17. Juni 2025 begründete Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn die polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen des Verfassers wiedergibt. Auch wenn der Vorfall am 17. Juni 2025 nicht gravierend erscheinen mag und Einzelheiten nicht aufklärbar sind, kam es immerhin zu einem Polizeieinsatz, weil der Antragsteller sich geweigert hat, die Praxis seines Arztes trotz dessen Aufforderung zu verlassen. Nach später nochmals bestätigter Mitteilung der Polizei gab er den Einsatzkräften gegenüber an, seine Medikamente nicht regelmäßig einzunehmen. Außerdem ergibt sich aus der polizeilichen Mitteilung eine Unterbringung des Antragstellers in einer psychiatrischen Einrichtung im Jahr 2022 aufgrund einer Suizidandrohung. Eine fahreignungsrelevante psychische (geistige) Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV stand damit ohne Zweifel im Raum und rechtfertigte die Vorermittlungen des Landratsamts durch Aufforderung an den Antragsteller, den Entlassungsbericht der psychiatrischen Einrichtung aus dem Jahr 2022 oder auch neuere Berichte sowie eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes zu etwaigen fahreignungsrelevanten Krankheiten und regelmäßig verordneten Medikamenten vorzulegen. Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung; ihr Ausbleiben gibt daher keinen Anlass, von Aufklärungsmaßnahmen abzusehen.

Seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen dieser Voraufklärung und auch nach Erlass der Beibringungsanordnung vom 7. August 2025 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere hat er weder den geforderten Entlassungsbericht aus dem Jahr 2022 noch einen aktuellen Befund mit der diagnostizierten Erkrankung vorgelegt. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2026 - 11 CS 26.337 - juris Rn. 17 m.w.N.). Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind (zu den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Ausländerrecht vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG). Insoweit sind die vom Antragsteller vorgelegten Atteste des Bezirksklinikums Mainkofen vom 4. und 16. Juli sowie vom 19. September 2025 zwar keineswegs unbeachtlich. Derartiges haben jedoch weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht angenommen. Die Atteste reichen aber zur vollständigen Widerlegung der Fahreignungszweifel nicht aus. Sie verneinen zwar einerseits eine aktuelle Medikamentenverordnung, eine produktive psychotische Symptomatik, eine manische oder depressive Störung und auch eine rezidivierende depressive Störung, bestätigen aber andererseits ohne Angabe der Diagnose eine ausreichende Compliance des Antragstellers, also dessen Bereitschaft und Fähigkeit, ärztlichen Anweisungen und Behandlungsplänen zu folgen, was das Vorliegen einer Erkrankung voraussetzt und diese damit mittelbar bestätigt, und auch die "Anbindung" des Antragstellers an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau seit 2019, also (im Zeitpunkt der Bestätigung) seit sechs Jahren. Eine psychische Erkrankung des Antragstellers liegt damit für einen langen Zeitraum vor, in den auch die Unterbringung wegen einer Suizidandrohung im Jahr 2022 fällt. Trotz einer möglicherweise eingetretenen Linderung oder eines Behandlungserfolgs dauert die "Anbindung" des Antragstellers an die Ambulanz für psychische Gesundheit Grafenau offenbar noch an (zumindest im Zeitpunkt des Bescheiderlasses) und bestand somit Aufklärungsbedarf.

Die trotz der vorgelegten Unterlagen weiterhin bestehenden Fahreignungszweifel hat der Antragsteller nicht ausreichend entkräftet. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Vorbefunde vorlegen will oder nicht. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotenen Maßnahmen - hier zunächst die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens, und wegen dessen Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV - zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hinnehmen, die seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Grenzen setzen (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 8.12.2025 - 3 B 26.24 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.1.2026 - 11 CS 25.2331 - juris Rn. 19).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2026:0629.11CS26.711.00

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