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Der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist nicht bereits durch den Nachweis beliebig geringer Wirkstoffmengen erfüllt, sondern nur dann, wenn die Substanz in einer Konzentration festgestellt wird, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt; maßgeblich sind insoweit die von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte. Zwar schließt das Unterschreiten des analytischen Grenzwerts eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht von vornherein aus, jedoch bedarf es in einem solchen Fall zusätzlicher, in den Urteilsgründen konkret darzulegender drogenbedingter Ausfallerscheinungen, die in einer Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene bei der Fahrt unter der Wirkung des berauschenden Mittels stand. Je weiter die gemessenen Werte unter den Grenzwerten der Grenzwertkommission liegen, desto höher sind dabei die Anforderungen an die Qualität dieser Ausfallerscheinungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |