Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg v. 29.06.2026: Drogenfahrt: Nachweis von Ausfallerscheinungen bei Unterschreitung der Grenzwerte nach § 24a Abs. 2 StVG




Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 29.06.2026 - 1 ORbs 123/26) hat entschieden:

   Der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist nicht bereits durch den Nachweis beliebig geringer Wirkstoffmengen erfüllt, sondern nur dann, wenn die Substanz in einer Konzentration festgestellt wird, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt; maßgeblich sind insoweit die von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte. Zwar schließt das Unterschreiten des analytischen Grenzwerts eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht von vornherein aus, jedoch bedarf es in einem solchen Fall zusätzlicher, in den Urteilsgründen konkret darzulegender drogenbedingter Ausfallerscheinungen, die in einer Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene bei der Fahrt unter der Wirkung des berauschenden Mittels stand. Je weiter die gemessenen Werte unter den Grenzwerten der Grenzwertkommission liegen, desto höher sind dabei die Anforderungen an die Qualität dieser Ausfallerscheinungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. März 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe:


Das Amtsgericht Oranienburg verurteilte den wegen Geschwindigkeitsübertretungen verkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen am 19. März 2926 in Abwesenheit wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Sinne der §§ 24 a Abs. 2 und 3, 25 StVG, Ziff. 242 BKatV zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € und ordnete unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG ein einmonatiges Fahrverbot an. Im Hinblick auf die Voreintragungen verdoppelte das Amtsgericht die nach Ziffer 242 BKatV für den Verstoß vorgesehene Geldbuße.

Den Feststellungen des Urteils zufolge hatte der Betroffene am 21. Juli 2025 um 08:05 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn A 24 auf Höhe der Anschlussstelle Kremmen in Fahrtrichtung Autobahndreieck Wittstock/Dosse befahren, obwohl er unter dem Einfluss von Kokain und Amphetamin stand. Die ihm um 09:09 Uhr entnommene Blutprobe hatte Amphetamine in der Serumkonzentration von 19 ng/ml und Benzoylegonin in einer solchen von 43 ng/ml ergeben. Während der Verkehrskontrolle hatte der Betroffene Ausfallerscheinungen gezeigt, die auf den Konsum von Betäubungsmitteln hatten schließen lassen, namentlich Nervosität, zittrige Hände und fehlende Pupillenreaktion auf Lichteinfall.

Bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. März 2026 hatte der Betroffene unter Bezugnahme auf die bereits im behördlichen Verfahren eingereichten Anwaltsschriftsätze vom 08. und 30. Dezember 2025 darauf hingewiesen, dass die bei ihm festgestellten Substanzkonzentrationen jeweils unterhalb des maßgeblichen, von der Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwerts lägen. Mit dieser Argumentation setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander.

Gegen das seinem Verteidiger am 02. April 2026 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 09. April 2026 bei dem Amtsgericht angebrachten und unter dem 29. April 2026 begründeten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, die von der Grenzwertkommission empfohlenen Grenzwerte von 25 ng/ml für Amphetamin und 75 ng/ml für Kokain seien nicht erreicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 27. Mai 2026, das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. März 2026 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden, sonach zulässig.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2026 ausgeführt:

"Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.

Das Urteil unterliegt bereits im Schuldspruch der Aufhebung, weil die getroffenen Feststellungen den objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG nicht in rechtlich tragfähiger Weise belegen.

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist § 24a Abs. 2 StVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Tatbestand nicht bereits durch den Nachweis beliebig geringer Wirkstoffmengen erfüllt ist, sondern nur dann, wenn die Substanz in einer Konzentration festgestellt wird, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zumindest als möglich erscheinen lässt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVG § 24a Nr. 21a m. w. N.). Maßgeblich sind insoweit die von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 30.3.2007 - 1 Ss (OWi) 291 B/06, BeckRS 2007, 10312).

Nach den getroffenen Feststellungen wurden im Blut des Betroffenen Amphetamin mit 19 ng/ml sowie Benzoylecgonin mit 43 ng/ml nachgewiesen. Diese Werte liegen damit deutlich unterhalb der von der Grenzwertkommission für Amphetamin (25 ng/ml) und Kokain (75 ng/ml - maßgeblich ist das Abbauprodukt Benzoylecgonin) empfohlenen analytischen Grenzwerte.

Zwar schließt das Unterschreiten des analytischen Grenzwerts eine Ahndung nach § 24a Abs. 2 StVG nicht von vornherein aus. In einem solchen Fall bedarf es jedoch zusätzlicher, in den Urteilsgründen konkret darzulegender drogenbedingter Ausfallerscheinungen, die in einer Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene bei der Fahrt unter der Wirkung des berauschenden Mittels stand (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.06.2004 - 2 Ss (OWi) 180 B/03; MüKoStVR/Funke, 1. Aufl. 2016, StVG § 24a Rn. 51 m. w. N.). Die verfassungskonforme Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG verlangt, dass bei Unterschreitung der Grenzwerte zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ableiten lässt. Diese zusätzlichen Umstände müssen als drogenbedingte Ausfallerscheinungen konkretisiert und in einer Gesamtwürdigung bewertet werden. Je weiter die gemessenen Werte unter den Grenzwerten der Grenzwertkommission liegen, desto höher sind dabei die Anforderungen an die Qualität dieser Ausfallerscheinungen.

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oranienburg beschränkt sich auf die Feststellung von Nervosität, zitternden Händen und fehlender Pupillenreaktion, ohne diese Symptome in ihrer Bedeutung für die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen einzuordnen und ohne sie in eine Gesamtwürdigung mit dem vom Blutentnahmearzt erhobenen unauffälligen klinischen Befund ("nicht merkbar unter Drogeneinfluss") zu stellen. Die Urteilsgründe enthalten auch keine Einordnung, warum diese Erscheinungen als drogenbedingt und fahrtüchtigkeitsrelevant anzusehen sind. Feststellungen zu Fahrfehlern oder sonstigen verkehrsrelevanten Auffälligkeiten fehlen gänzlich.

Das bloße Vorliegen von Auffälligkeiten wie Nervosität, zittrige Hände und fehlende Pupillenreaktion genügt nicht ohne Weiteres, um bei - zumal deutlichem - Unterschreiten des analytischen Grenzwerts (hier: Amphetamin 19 ng/ml, Benzoylecgonin 43 ng/ml) den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG zu bejahen (vgl. OLG München, Beschl. v. 13.3.2006 - 4St RR 199/05, NZV 2006, 277, beck-online).

Soweit der Akte zu entnehmen ist, dass im Rahmen der Blutentnahme ein ärztlicher Befund erhoben wurde, wonach der Betroffene "nicht merkbar" unter Drogeneinfluss stand (Bl. 12 f. d. Bußgeldakte: "Fahrweise sicher / Reaktion: unauffällig / Aussteigen: normal / Gang: sicher / plötzliche Kehrtwendung: sicher / Finger-F.-Probe: sicher / Nasen-F.-Probe: sicher / Sprache: deutlich / Skleren: klar / Pupillen: unauffällig / Bewusstsein: klar / Denkablauf: geordnet / Stimmung/Verhalten: ruhig / Befinden: normal"), bleibt dieser Befund für die auf die Sachrüge beschränkte Überprüfung zwar außer Betracht, da das Rechtsbeschwerdegericht an die in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilten Feststellungen gebunden ist. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Beweiswürdigung bereits nach dem im Urteil niedergelegten Inhalt lückenhaft ist. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von einer Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel ausschließlich auf allgemein gehaltene Hinweise wie Nervosität, zittrige Hände und eine fehlende Pupillenreaktion bei Lichteinfall, ohne diese Symptome in ihrer Aussagekraft für die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen näher einzuordnen oder in eine tragfähige Gesamtwürdigung einzustellen und hierbei - wie sich aufdrängen musste - auch den ärztlichen Untersuchungsbefund zu berücksichtigen und zu würdigen, der im Zuge einer Blutentnahme regelmäßig erstellt wird. Schon nach seinem eigenen Inhalt bietet das Urteil damit keine hinreichende Grundlage für die Annahme drogenbedingter Ausfallerscheinungen und erweist sich auf diesem Grund als sachlich-rechtlich fehlerhaft.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Betroffenen tragen, kommt ein Freispruch nicht in Betracht. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG)."

Diese Ausführungen entsprechen der Sachund Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGBB:2026:0629.1ORBS123.26.00

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