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Bei einer Kollision während einer Rückwärtsfahrt ist der Anwendungsbereich für einen gegen den rückwärtsfahrenden Fahrer sprechenden Anscheinsbeweis seines Verschuldens wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO eröffnet. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, wenn keine Tatsachen dargelegt oder bewiesen sind, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufs ergibt. In einem solchen Fall kann den rückwärtsfahrenden Fahrer eine vollständige alleinige Haftung treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |