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Auch wenn der Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nahelegt, dass im Falle eines lediglich drohenden Parkraummangels dieser nicht zugleich erheblich sein muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG, deutlich, dass ein erheblicher Parkraummangel drohen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |