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Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden und nicht berechtigt oder verpflichtet, zu ermitteln, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich durch den Fahranfänger begangen wurde. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung, selbst bei einer evidenten inhaltlichen Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung, scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Betroffene es unterlässt, möglichen und zumutbaren Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat in Anspruch zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |