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Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG voraus. Eine Mitteilung des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten ist für die zu ergreifende Maßnahme innerhalb des Stufensystems nicht maßgebend. Zudem ist der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, des Strafbefehls oder des Urteils für die Punkteentstehung erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |