Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 24.06.2026: Zur Auslösung von Maßnahmen im Fahreignungsregister-Stufensystem: Rechtskraft und KBA-Übermittlung entscheidend




Der VGH München (Beschluss vom 24.06.2026 - 11 CS 26.1045) hat entschieden:

   Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG voraus. Eine Mitteilung des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten ist für die zu ergreifende Maßnahme innerhalb des Stufensystems nicht maßgebend. Zudem ist der Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, des Strafbefehls oder des Urteils für die Punkteentstehung erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?


Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist ( § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage gegen die Aberkennung der Inlandsgültigkeit der lettischen Fahrerlaubnis anzuordnen und gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins wiederherzustellen wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Einwand, die Antragsgegnerin habe durch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 bereits vor der Verwarnung vom 10. Dezember 2025 Kenntnis von weiteren Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gehabt und hätte diese daher bei der Verwarnung berücksichtigen müssen. Danach seien ihr keine weiteren Zuwiderhandlungen mehr bekannt geworden. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2026 rechtmäßig ist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahmen der Ermahnung beim Erreichen von mindestens vier Punkten, der Verwarnung beim Erreichen von mindestens sechs Punkten und der Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. hier die Aberkennung der Inlandsgültigkeit, vgl. § 46 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) beim Erreichen von mindestens acht Punkten stufenweise zu ergreifen. Sie hat dabei auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird ( § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Bereits aus dieser Vorschrift und auch aus der in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG angeordneten Bindungswirkung der zuständigen Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit wird deutlich, dass die zu ergreifende Maßnahme den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, des Strafbefehls oder des Urteils voraussetzt (BVerwG, U.v. 4.9.2025 - 3 C 8.24 - BVerwGE 186, 305 Rn. 13). Die gegen die Antragstellerin ergangenen Bußgeldbescheide vom 25. August 2025 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 4. Juli 2025 um 10:16 Uhr und vom 16. September 2025 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung am 25. Juni 2025 sind erst am 9. bzw. 8. Dezember 2025 und somit nach der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 1. Dezember 2025 rechtskräftig geworden. Schon aus diesem Grund konnte diese Mitteilung noch keine Pflicht zur Verwarnung der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auslösen.

Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung nicht nur des Senats ( BayVGH, B.v. 13.1.2022 - 11 CS 21.2794 - NJW 2022, 799 Rn. 13 m.w.N.), sondern auch anderer Obergerichte (VGH BW, B.v. 13.3.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 7 f. m.w.N.; OVG SH, B.v. 9.7.2024 - 4 MB 39/23 - juris Rn. 5; ebenso Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 4 StVG Rn. 88b) und des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt U.v. 4.9.2025 a.a.O. Rn. 13, 20; ebenso bereits U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 Rn. 25), dass nur und erst die dem Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG obliegende Übermittlung der vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach § 4 Abs. 5 StVG oder von Entscheidungen wegen einer Zuwiderhandlung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, den §§ 316 oder 323a StGB oder den §§ 24a oder 24c StVG und nicht bereits eine Mitteilung des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten für die zu ergreifende Maßnahme innerhalb des Stufensystems und eine etwaige Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG maßgebend sind. Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt damit - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 4 Abs. 8 StVG voraus (BVerwG, U.v. 26.1.2017 a.a.O. Rn. 22). Es widerspräche dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Verkehrssicherheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern, wenn diese es außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens durch eigene Mitteilung mehrerer innerhalb kurzer Zeit begangener Verkehrsverstöße und deren Ahndung an die Fahrerlaubnisbehörde in der Hand hätten, zu verhindern, dass die Behörde die vorgesehenen Maßnahmen nach dem Stufensystem ergreifen kann (so auch VGH BW, B.v. 13.3.2023 a.a.O. Rn. 11).

Die Aberkennung des Rechts der Antragstellerin, wegen Erreichens von acht Punkten nach vorangegangener Ermahnung und Verwarnung von ihrer lettischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Senat weist darauf hin, dass diese Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 4 Abs. 9 StVG) und der insoweit in Nr. 3 des Bescheids angeordnete Sofortvollzug daher ins Leere geht (zutreffend insoweit die Ausführungen auf S. 3 des Bescheids und in Rn. 26 des angegriffenen Gerichtsbeschlusses).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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