Das Verkehrslexikon

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Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattagsprinzip - oder dem Rechtskraftprinzip?

Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Entscheidungen für das Tattagsprinzip
Entscheidungen für das Rechtskraftprinzip
Vermittelnde Meinung
Wirkung eines Antrags auf Wiedereinsetzung



Einleitung:


Für manche Entscheidungen im Punktsystem (z. B. für das Erreichen der jeweiligen Eingriffsstufen für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde oder für die Anwendung des sog. Bonussystems durch freiwilligen Punkteabbau) kommt es darauf an, wann jeweils eine bestimmte Punktzahl "erreicht" ist.

In Betracht kommt, dass man entweder die Rechtskraft einer einzutragenden Entscheidung maßgeblich sein lässt oder aber davon ausgeht, dass bereits der Tattag ausschlaggebend ist.


Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2008 ist nun klargestellt, dass für das Erreichen einer bestimmten Punktzahl das Tattagsprinzip maßgebend ist.

Dies bedeutet, dass zwar für die Stufenmaßnahmen der Führerscheinstelle beim Erreichen bestimmter Punktewerte nur nach Rechtskraft eingetragene Verstöße berücksichtigt werden dürfen, dass aber bei der Frage der Reduzierung von Punkten es nur darauf ankommt, ob eine Tat beispielsweise bereits vor der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an einem Aufbauseminar begangen wurde. Wann in einem solchen Fall die sich darauf beziehende Bußgeld- oder Strafentscheidung rechtskräftig wird, spielt keine Rolle.

Im Hinblick darauf, dass sich die fahrerlaubnisrechtliche Gesetzeslage mit der Einführung des Fahreignungsbewertungs-Systems stark verändert hat, muss nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Gerichtsentscheidungen, die noch zur Rechtslage vor dem 01.05.2014 ergangen sind, nicht uneingeschränkt auf Konfliktfälle aus der Zeit nach diesem Datum angewandt werden dürfen.

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Weiterführende Links:


Bußgeldkatalog - Anlage 1 zur BKatV.

Punktebewertung - Anlage 13 zur FEV

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog - 12. Auflage - 2017

Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem

Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?

Stichwörter zum Thema MPU

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde

Dietmar Zwerger in juris-Portal - Neues Punktsystem ("Fahreignungs-Bewertungssystem") zum 01.05.2014

Wann "ergeben" sich Punkte bzw. ist ein bestimmter Punktestand "erreicht"?

Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren

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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:


BVerwG v. 25.09.2008:
Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag.

BVerwG v. 06.11.2012:
Dass die einer Fahrerlaubnisentziehung bei Erreichen von 18 Punkten zugrunde liegenden Verkehrsverstöße rechtskräftig festgestellt sein müssen, ändert nichts daran, dass für den Umfang des Punktestandes der Tattag maßgeblich ist. Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu, nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Dieses Verwertungsverbot greift in Bezug auf eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur, bevor 18 Punkte in diesem Sinne erreicht sind.

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Tattagsprinzip:


VG Potsdam v. 16.09.2002:
Die Warnfunktion des Punktsystems kann sich nur entfalten, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, sich im Anschluß an die zunächst getroffene Maßnahme zu bewähren. Weitere Verstöße dürfen also erst dann die nächste Stufe auslösen, wenn zumindest einer von ihnen in Kenntnis der vorangegangenen Maßnahme begangen wurde. Um mit diesem eindeutigen Gesetzeszweck übereinzustimmen, muss der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dahingehend ausgelegt werden, dass 18 Punkte nicht erst mit Eintragung in das Verkehrszentralregister, sondern bereits am Tattag desjenigen Verstoßes "erreicht" sind, der in der Folgezeit im Verkehrszentralregister zu einer entsprechenden Gesamtpunktzahl führt. Nur so ist sichergestellt, dass der Fahrerlaubnisinhaber zeitlich noch vor dem entscheidenden Verkehrsverstoß im gesetzlich vorgesehenen Sinne gewarnt war und sein Verhalten daran ausrichten konnte.

OVG Weimar v. 12.03.2003:
Für eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt es für die Bestimmung, wann sich 18 oder mehr Punkte „ergeben” bzw. wann diese Punktzahl „erreicht” ist, auf den Tag der Begehung der Strafttat oder Ordnungswidrigkeit an.

VG Berlin v. 18.06.2004:
Für die Anwendung des Punktesystems ist nach seinem Sinn und Zweck auf den Tattag abzustellen. Würde man auf die Rechtskraft der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat abstellen, wäre der Fahrerlaubnisinhaber nicht im gesetzlichen Sinne vor dem entscheidenden, zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Verkehrsverstoß gewarnt worden und hätte sein Verhalten nicht danach ausrichten können.

VGH München v. 14.12.2005:
Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, kommt es auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip). Eine Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte kann auch mehrmals erfolgen, wenn der Betroffene die 18-Punkte-Grenze mehrmals überschreitet, ohne dass die Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.

OVG Bautzen v. 15.08.2006:
Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Taten an (sog. Tattagprinzip).

VG Gelsenkirchen v. 18.05.2010:
Für die Frage nach dem Erreichen der 18 Punkteschwelle müssen die der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen den Betroffenen noch so rechtzeitig erreichen müssen, dass sie bei ihm überhaupt noch eine Verhaltens- und Einstellungsänderung bewirken können. Daher ist auf das Tattagprinzip abzustellen, um die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltensänderung sicherzustellen.

VGH München v. 21.06.2010:
Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für das Tattagsprinzip kommt Bedeutung nicht nur für die Auslegung des § 4 Abs. 4 StVG, sondern auch für das zutreffende Verständnis der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG getroffenen Regelungen zu. Auch das Tattagsprinzip verzichtet jedoch keineswegs auf die Rechtskraft der Entscheidungen, durch die die Zuwiderhandlungen geahndet wurden, aus denen sich der Anfall von Punkten ergibt; es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

OVG Bautzen v. 25.06.2010:
Für die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das Erreichen oder Überschreiten der Punkteschwellen knüpft, kommt es aber auf den Tag der Begehung der zu bewertenden Tat an und nicht auf das Eintreten der Rechtskraft einer entsprechenden Sanktion. Erreicht der Führerscheininhaber durch seinen Verstoß an einem bestimmten Tag 18 oder mehr Punkte, ist allein dies maßgeblich. Eine spätere Tilgung von Punkten ist hierfür unerheblich.

VGH Mannheim v. 07.12.2010:
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit wird bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst. Dem Fahrerlaubnisinhaber kommt daher die Tilgungsreife von Verkehrsverstößen, die nach Begehung einer solchen weiteren Zuwiderhandlung, aber vor Rechtskraft der die weitere Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung eintritt, nicht zu Gute.

OVG Münster v. 02.10.2012:
Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es wiederum auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.

VGH Mannheim v. 14.02.2013:
Auch bei der Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist auf den Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes abzustellen (sog. Tattagprinzip).

OVG Münster v. 17.06.2013:
Einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben, ist die Fahrerlaubnis unabhängig von später - vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung - eintretenden Punktetilgungen zu entziehen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.

VG Köln v. 05.01.2015:
Bei der Beurteilung der Frage, wann 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte sog. Tattagprinzip ist im Rahmen der letzten Änderung des StVG beibehalten und in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Sätze 5 bis 7 StVG n. F. ausdrücklich geregelt.

OVG Münster v. 02.03.2015:
Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). - Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG (alte Fassung) zugrundezulegen.



VGH München v. 04.05.2015:
Hat der Fahrerlaubnisinhaber vor Eintritt der Tilgungsreife einer Eintragung eine weitere Tat begangen, die zum Erreichen von 8 Punkten nach neuem Recht führt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG).

VGH München v. 10.06.2015:
Für die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifenden Maßnahmen gilt das Tattagprinzip. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

OVG Hamburg v. 16.11.2015:
Die Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 StVG treffen eine Sonderregelung, die eine Ausnahme von dem ansonsten nach neuem Recht geltenden Tattagprinzip (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG) normiert.

OVG Bautzen v. 19.05.2016:
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punkteschwelle von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG kommt es maßgeblich auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen der Punkteschwelle führenden Tat an.

VGH München v. 26.09.2016:
Für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG gilt das Tattagsprinzip. Danach hat die zuständige Behörde auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestands werden Zuwiderhandlungen nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist im Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

OVG Lüneburg v. 21.11.2016:
Soweit nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG die Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auf den Punktestand abzustellen hat, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, ist auf die nach dem Tattagprinzip zuletzt begangene Tat abzustellen.

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Rechtskraftprinzip:


VG Augsburg v. 03.07.2002:
Der Punkteabzug hat zu unterbleiben, wenn der Betroffene vor der Vorlage der Bescheinigung einen entsprechenden Punktestand erreicht hat. Einen Punktestand erreicht man dann, wenn die entsprechende Verkehrszuwiderhandlung rechtskräftig geworden ist. Dass auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft abzustellen ist, ergibt sich auch aus anderen Bestimmungen.

OVG Lüneburg v. 21.01.2003:
Der Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft erheblich Einfluss nehmen können.

VG Schleswig v. 17.10.2005:
Für die Anerkennung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabzug ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich
(bestätigt von OVG Schleswig DAR 2006, 174).

OVG Greifswald v. 28.12.2005:
Soweit § 4 Abs 5 S 1 StVG die Rechtsfolge der Punktestandreduzierung auf 13 an das "Erreichen" eines bestimmten Punktestandes als den maßgeblichen Zeitpunkt für den Punkteabzug knüpft, ist nicht die Mitteilung nach § 4 Abs 6 StVG oder die Eintragung von Punkten entscheidend, sondern spätestens die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

VG Stuttgart v. 23.03.2006:
Für das "Erreichen" einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG genügt es nicht, dass sich der Betroffene ein bestimmtes, mit einem oder mehreren Punkten nach Anlage 13 zu § 40 FeV zu belegendes Fehlverhalten im Straßenverkehr hat zu Schulden kommen lassen, sondern dieses Fehlverhalten muss auch rechtskräftig festgestellt sein.


VGH Mannheim v. 09.01.2007:
Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG sind nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist (sog. Rechtskraftprinzip).

OVG Lüneburg v. 24.01.2007:
Für das Erreichen eines bestimmten Punktestandes im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG kommt es generell nicht auf den Zeitpunkt der Begehung des jeweiligen Verkehrsverstoßes, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft seiner Ahndung an.

OVG Münster v. 09.02.2007:
Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der zu bewertenden Entscheidungen ist grundlegend und prägend. Aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Vorschriften eingeordnet sind, ergibt sich das Erfordernis, auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen abzustellen.

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Vermittelnde Meinung:


OVG Magdeburg v. 19.02.2007:
Bei der Ermittlung von Punkteständen ist grundsätzlich auf die Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidungen abzustellen. Nach Sinn und Zweck des abgestuften Maßnahmekatalogs muss ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden, wenn sich eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG nicht mehr auswirken konnte.

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Wirkung eines Antrags auf Wiedereinsetzung:


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzungsantrag und Rechtskraft

Tattagsprinzip / Rechtskraftprinzip?

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