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1. Die Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) NBrandSchG verlangt, dass die Voraussetzungen eines anderweitig gesetzlich geregelten Gefährdungshaftungstatbestands zumindest bezüglich einer Gefährdungslage im Sinne einer partiellen Rechtsgrundverweisung abstrakt erfüllt sind. 2. Das Haftungsmerkmal bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ist nicht erfüllt, wenn bei einem Kraftfahrzeug mit (landwirtschaftlichen) Arbeitsfunktionen im Zeitpunkt des Schadenseinstritts die Nutzung als Arbeitsmaschine außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums im Vordergrund steht. (Leitsätze des Gerichts) |