Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Lüneburg v. 24.06.2026: Zur Kostenheranziehung für Feuerwehreinsätze bei Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine




Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 24.06.2026 - 11 LC 337/24) hat entschieden:

   1. Die Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung nach § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) NBrandSchG verlangt, dass die Voraussetzungen eines anderweitig gesetzlich geregelten Gefährdungshaftungstatbestands zumindest bezüglich einer Gefährdungslage im Sinne einer partiellen Rechtsgrundverweisung abstrakt erfüllt sind.

2. Das Haftungsmerkmal bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ist nicht erfüllt, wenn bei einem Kraftfahrzeug mit (landwirtschaftlichen) Arbeitsfunktionen im Zeitpunkt des Schadenseinstritts die Nutzung als Arbeitsmaschine außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums im Vordergrund steht.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und insbesondere statthaft. Zwar hat das Verwaltungsgericht in seiner Sitzung ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 10. Kammer vom 25. September 2024 einen Urteilstenor verkündet, in dem die Berufung nicht zugelassen worden ist (Bl. 35 ff., 39 Gerichtsakte VG). Jedoch enthält das schriftliche Urteil sowohl in den Entscheidungsgründen als auch im Urteilstenor den Ausspruch über die Zulassung der Berufung (Bl. 43 ff., 44, 60 Gerichtsakte VG). Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO im Urteil, aus Gründen der Rechtsklarheit zweckmäßigerweise im Urteilstenor, zulässigerweise aber auch in den Entscheidungsgründen auszusprechen (Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 124 a Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 a Rn. 17, jew. m.w.N.). Daran gemessen ist bereits die Willenserklärung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung, die in den Entscheidungsgründen des Urteils in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht wurde, ausreichend. Da sich zusätzlich aus dem schriftlich abgefassten Entscheidungstenor ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Berufung tatsächlich zulassen wollte, steht der insoweit fehlende Ausspruch im verkündeten Urteilstenor einer wirksamen Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2021 zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 18.7.2024 - 11 LB 14/23 - juris Rn. 33; Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 - juris Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 - juris Rn. 34; vgl. auch: VGH BW, Urt. v. 30.6.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 30; SächsOVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 - juris Rn. 15). Da hier Kosten für einen Feuerwehreinsatz am 3. Dezember 2020 im Streit stehen, ist auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, 269, i.d. Änderungsfassung v. 20.5.2019, Nds. GVBl. 2019, 88 - NBrandSchG -) sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstund Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr N. vom 9. Juli 2020 (Feuerwehrgebührensatzung - FGS -). Im Folgenden werden daher, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, ausschließlich die hier maßgeblichen Normfassungen herangezogen.

Der Kläger konnte bereits dem Grunde nach nicht zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS (dazu unter I.). Auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Gebühren kommt es nicht entscheidungserheblich an (dazu unter II.).

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS liegen nicht vor. Gemäß § 29 Abs. 1 NBrandSchG ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrand- SchG können die Kommunen von den nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG erheben, bei denen eine Gefährdungshaftung, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, außer in Fällen höherer Gewalt, besteht. Eine entsprechende Regelung hat die Beklagte in § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS getroffen.

Bei dem Brandeinsatz, für den die Beklagte Kostenerstattung fordert, handelte es sich nicht um einen Einsatz i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS, bei dem eine durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöste Gefährdungshaftung besteht.

1. Die von der Beklagten für ihre Gebührenforderung herangezogene Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS setzt tatbestandlich eine bestehende Gefährdungshaftung voraus. Insoweit müssen die Voraussetzungen eines anderweitig gesetzlich geregelten Gefährdungshaftungstatbestands - hier § 7 StVG - zumindest bezüglich einer Gefährdungslage im Sinne einer partiellen Rechtsgrundverweisung abstrakt erfüllt sein. Andernfalls kann nach dieser Vorschrift eine Gebührenpflicht nicht entstehen. Für dieses Auslegungsergebnis streiten sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Norm (dazu unter a)). Weitere Grundsätze der Gesetzesauslegung zwingen nicht zu einem anderen Ergebnis (dazu unter b)). Gegen die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG dahin, dass dieser Regelung selbst die Gefährdungshaftungstatbestände zu entnehmen seien, spricht das Gebot der Normenbestimmtheit (dazu unter c)). Schließlich sprechen für das hier gefundene Ergebnis auch systematische Erwägungen (dazu unter d)).

a) Bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG ("bei denen eine Gefährdungshaftung besteht") deutet darauf hin, dass sich die Gefährdungshaftung durch eine andere Norm ergeben muss. Hierfür spricht auch, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG selbst keine Voraussetzungen normiert, wann eine Gefährdungshaftung besteht, sondern sich nur auf diese bezieht. Soweit sich aus der Norm unter aa) und bb) eine - nicht abschließende - Aufzählung von Fällen einer Gefährdungshaftung ergibt ("insbesondere aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luftoder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen … oder bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke …") sind lediglich beispielhaft Gefährdungshaftungstatbestände in Bezug genommen. Für eine entsprechende Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG spricht auch die Gesetzgebungshistorie. Mit der seit dem Jahr 2012 bestehenden Rechtslage bestand für die Gemeinden zwar eine Rechtsgrundlage, um für bestimmte Feuerwehreinsätze Gebühren erheben zu können, es war ihnen aber weiterhin überlassen, wie sie die Kosten bei Einsätzen in Fällen der Gefährdungshaftung geltend machen, da es einen Gebührentatbestand, der Fälle der Gefährdungshaftung erfasste, nicht gab (§ 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in der v. 27.12.2012 bis 30.9.2017 geltenden Fassung: "Abweichend von Satz 1 können die Kommunen gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht"). Um für alle nicht unentgeltlichen Einsätze auf landesrechtlicher Grundlage Kosten erheben zu können und auf diesem Weg eine "einheitliche, rechtssichere und kommunalfreundliche Verfahrensweise" zu gewährleisten (LT- Drs. 17/8173, S. 28 sowie S. 9), schuf der Gesetzgeber im Jahr 2017 daher die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG in ihrer bis heute geltenden Fassung. Damit war ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien nicht der Wille des Gesetzgebers verbunden, einen eigenständigen landesrechtlichen Gefährdungshaftungstatbestand zu implementieren. Vielmehr sollten nur alle Arten der (anderweitig) gesetzlichen geregelten Gefährdungshaftung erfasst werden (Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 9. Aufl. 2020, § 29 Rn. 6).

Dazu heißt es im schriftlichen Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes in Bezug auf die geplante Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (LT-Drs. 17/8718, S. 8 f.):

"Mit Nr. 1 Buchstabe b wird klargestellt, dass für Einsatz der Feuerwehren in Fällen der Gefährdungshaftung Gebühren und Auslagen erhoben werden können. Die Aufzählung unter Nr. 1 Buchstabe b Nrn. 1 und 2 führt die Fälle der Gefährdungshaftung auf, bei denen die Feuerwehr üblicherweise zuerst zur Gefahrenabwehr gerufen wird. Die Fälle des § 7 Abs. 3 StVG, bei denen sich die Gefährdungshaftung vom Halter auf den Fahrer verlagert, soll über eine Ermessensausübung auf der Grundlage des Abs. 4, Satz 2 erreicht werden ("Störerauswahl"). (…)

Es sind nicht alle möglichen Fälle der Gefährdungshaftung aufgenommen, da bei einer Aufzählung aller möglichen Gefährdungshaftungstatbestände eine sehr detaillierte Regelung entstehen würde. Darüber hinaus wird es nur in sehr wenigen Einzelfällen tatsächlich zur Anwendung kommen. Daher ist durch die beispielhafte Nennung die Regelungen für die am häufigsten vorkommenden bzw. die Fälle, in denen durch die Feuerwehren spezielles Gerät oder Löschmittel eingesetzt werden müssen der Umfang der Fälle der Gefährdungshaftung beispielhaft genannt. Die Aufzählung nach insbesondere ist nicht abschließend. In besonderen Einzelfällen kann Nr. 1 Buchst. b) als Grundlage für die Abrechnung in den Fällen der hier nicht genannten Fälle der Gefährdungshaftung herangezogen werden."

Weiter heißt es in dem Bericht zu einem Hinweis des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes zur Neufassung von § 29 NBrandSchG (LT-Drs. 17/8718, S. 10):

"Das MI hat dazu mitgeteilt, dass hier jedenfalls kein neuer (landesrechtlicher) Gefährdungshaftungstatbestand begründet werden soll. Eine Abrechnung soll nur aufgrund bestehender Gefährdungshaftungstatbestände erfolgen."

b) Weitere Grundsätze der Gesetzesauslegung zwingen nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf bestimmte Rechtsvorschriften verweist, aus denen sich eine Gefährdungshaftung ergibt, steht der hier befürworteten Auslegung angesichts der dargestellten, ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention nicht entgegen. Auch das Argument der Beklagten, bei der hier befürworteten Auslegung würde sich die in der Norm unter aa) und bb) vorgenommene - nicht abschließende - Aufzählung von Fällen einer Gefährdungshaftung als überflüssig erweisen, gebietet kein abweichendes Ergebnis. Ein anderes Verständnis der Vorschrift lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG im Rahmen der Aufzählung von Fällen der Gefährdungshaftungen neben Kraftund Luftfahrzeugen sowie Schienenbahnen auch Wasserfahrzeuge nennt. Zwar trifft es zu, dass - anders als bei Kraftfahrzeugen (§ 7 StVG), Luftfahrzeugen (§ 33 ff. LuftVG) und Schienenbahnen (§ 1 ff. HaftPflG) - für den Betrieb von Wasserfahrzeugen keine gesetzlich geregelte Gefährdungshaftung existiert (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.3.2017 - 3 U 189/16 - juris Rn. 43, m.w.N.). Daraus kann aber auf der Grundlage des Wortlauts und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung nicht der Schluss gezogen werden, dass mit § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrand- SchG in Bezug auf die Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze eine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienenoder Wasserfahrzeugen geschaffen werden sollte. Die Formulierung "Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienenoder Wasserfahrzeugen" findet sich in den Kostenerstattungsregelungen für Feuerwehreinsätze zahlreicher Bundesländer (z.B. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG, § 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG NRW, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG BW, § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG, § 61 Abs. 2 Nr. 3 HBKG). Jedoch knüpfen die genannten Vorschriften anders als § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG für den Kostenersatzanspruch der Gemeinde nicht bzw. nur teilweise an eine bestehende Gefährdungshaftung an, sondern stellen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen allein auf den "Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienenoder Wasserfahrzeugen" und eine dadurch veranlasste Gefahren-/Schadenslage ab. Nach ihrem Wortlaut setzt ihre Anwendung damit nicht voraus, dass eine Gefährdungshaftung anderweitig geregelt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.1.2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 8 ff.; BayVGH, Urt. v. 7.5.2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 14 und 16). Es ist anzunehmen, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber in Kenntnis der genannten Kostenersatzregelungen anderer Bundesländer die Neuregelung des § 29 NBrandSchG erlassen hat, denn der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung sah eine Formulierung vor, die erkennbar an die benannten Vorschriften anderer Bundesländer angelehnt war ("für Einsätze nach Absatz 1, die verursacht worden sind […] durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft-, oder Wasserfahrzeugen oder

von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden (Fälle der Gefährdungshaftung)", s. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, LT-Drs. 17/8173 S. 4, 28 f.). Erst im Rahmen der Einbeziehung in das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes hat der Landesgesetzgeber die tatsächlich verabschiedete Gesetzesfassung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG erarbeitet und in diesem Rahmen die Kostenerstattung offensichtlich bewusst und vom Wortlaut her ausdrücklich auf Fälle einer bestehenden Gefährdungshaftung beschränkt. Es liegt nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt haben dürfte, eine Heranziehung zu Feuerwehrgebühren in der Regel nur in solchen Fällen vorzusehen, in denen eine Haftpflichtversicherung für die entsprechenden Kosten aufkommt.

Trotz des Fehlens einer Gefährdungshaftung für den Betrieb von Wasserfahrzeugen läuft die Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG auch insofern nicht leer. Denn mit Blick auf § 89 WHG, der einen Gefährdungshaftungstatbestand für Schäden durch Veränderungen der Wasserbeschaffenheit enthält (vgl. dazu etwa Gude, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.5.2026, WHG § 89 Rn. 1; Petersen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2026, WHG § 89 Rn. 1), verbleibt ein Regelungsgehalt (vgl. dazu auch LT-Drs. 17/8718 S. 10). Dieser dürfte etwa in dem praktischen Anwendungsfall liegen, dass bei einem Schiff Treibstoff oder eine flüssige Ladung in ein Gewässer zu fließen droht und der daran anknüpfende Einsatz der Feuerwehr bezweckt, eine Verschmutzung des Gewässers zu verhindern (vgl. zu einem entsprechenden Fall: HessVGH, Urt. v. 25.11.2010 - 8 A 3077/09 - juris Rn. 55 ). Dass angesichts der für den Betrieb von Wasserfahrzeugen fehlenden Gefährdungshaftung keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, schließt eine Haftung nach § 89 WHG nicht aus. Soweit sich § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG auf gesetzlich geregelte Fälle der Gefährdungshaftung bezieht, ist es ohne Bedeutung, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme existiert (Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 9. Aufl. 2020, § 29 Rn. 6 und 29; vgl. auch Freese, in: Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Mai 2023, § 5 Rn. 1204; LT-Drs. 17/8718 S. 9).

Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht, soweit § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) bb) NBrand- SchG die Beförderung von bzw. den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke als Anwendungsfälle einer Gefährdungshaftung aufzählt, bei denen eine Heranziehung zu Feuerwehrgebühren in Betracht kommt. Es gibt verschiedene anderweitig geregelte Gefährdungshaftungstatbestände, die die Beförderung gefährlicher Güter (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 a StVG) oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. § 25 ff. Atomgesetz, § 29 Abs. 1 KSpTG, § 1 ff. UmweltHG) erfassen (vgl. dazu auch LT-Drs. 17/8718 S. 10; Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 9. Aufl. 2020, § 29 Rn. 29). Auch im Hinblick auf die unter § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) bb) NBrandSchG angeführten Gefährdungslagen ist somit ein Rückgriff auf bestehende Gefährdungshaftungstatbestände eröffnet. Auch aus dieser Norm folgt mithin kein Anlass, § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG entgegen seinem Wortlaut ("Einsätze…, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht") als einen eigenen landesrechtlichen Gefährdungshaftungstatbestand auszulegen, weil er andernfalls leerliefe. Im Übrigen folgt aus der Gesetzgebungshistorie, dass der Gesetzgeber ggf. ein teilweises Leerlaufen der Norm bewusst in Kauf genommen hat. So ist dem Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/6435), Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, (Drs. 17/8718 S. 10) zur Entwurfsfassung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG zu entnehmen:

"Ob damit für jeden denkbaren Fall des Doppelbuchstaben bb ein Gefährdungshaftungstatbestand besteht, blieb bei der Beratung offen. Der Ausschuss empfiehlt auf Vorschlag des MI, gleichwohl an der Aufnahme der Gefahrgutbeförderung in Doppelbuchstabe bb festzuhalten und die Regelung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen, wenn nicht alle Konstellationen der Beförderung von Gefahrstoffen durch Gefährdungshaftungstatbestände abgedeckt sein sollten."

c) Gegen die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG dahin, dass dieser Regelung selbst die Gefährdungshaftungstatbestände zu entnehmen seien, spricht im Übrigen das Gebot der Normenbestimmtheit. Im Bereich des Gebührenund Beitragsrechts fordert das im Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang ange-

messene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt ( BVerwG, Beschl. v. 15.11.1995 - 11 B 72/95 - juris Rn. 5). Dem würde § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG nicht gerecht, sähe man in ihm eine eigenständige landesrechtliche Gefährdungshaftung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gefährdungshaftung wären allein anhand der Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG nicht erkennbar. Dadurch sowie angesichts der nicht abschließenden Aufzählung von Fällen der Gefährdungshaftung ("insbesondere") bliebe unklar, welche Verhaltensweisen, die eine Gefahrenlage verursachen können, im Fall eines Feuerwehreinsatzes zu einer gebührenrechtlichen Inanspruchnahme führen könnten. Das würde der Kommune die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ersichtlich versperrt der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG ("Einsätze nach Absatz 1 …, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht") auch eine Auslegung dahingehend, - wie in den unter I.1.b) angegebenen Vorschriften anderer Bundesländer - für einen kommunalen Erstattungsanspruch allein auf den "Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienenoder Wasserfahrzeugen" und eine dadurch veranlasste Gefahren-/Schadenslage abzustellen. Abgesehen davon wird auch in diesen anderen Bundesländern für die Auslegung und die Anwendung des Begriffs "Betrieb von Kraftfahrzeugen" auf die zu § 7 Abs. 1 StVG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (vgl. dazu: VGH BW, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 - juris Rn. 41; SächsOVG, Beschl. v. 25.1.2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 7.5.2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; OVG NW, Urt. v. 9.6.1994 - 9 A 2130/92 - juris Rn. 5).

d) Schließlich sprechen für das hier gefundene Ergebnis auch systematische Erwägungen. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf bestehende Gefährdungshaftungstatbestände trägt dem Umstand Rechnung, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG lediglich Ausnahmen von dem in § 29 Abs. 1 NBrandSchG verankerten Unentgeltlichkeitsgrundsatz regelt. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen. Grund für die Ausnahme von der Unentgeltlichkeit des Einsatzes in Fällen der Gefährdungshaftung ist, worauf die Beklagte richtigerweise hinweist, dass jemand freiwillig eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat, sodass er dafür verantwortlich ist und bei Eintritt der Gefahr daher auch die Kosten für den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Feuerwehreinsatz tragen soll (Senatsbeschl. v. 30.1.2024 - 11 LA 102/22 - V.n.b.; zitiert in Senatsurt. v. 18.7.2024 - 11 LB 14/23 - juris Rn. 63). Das ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Realisierung jeder geschaffenen erhöhten Gefahrenlage eine Verpflichtung zur Tragung von Einsatzkosten nach sich zieht. Nicht jede Gefahrenbekämpfung durch die Feuerwehr, die z.B. auch durch den Umgang mit einem an sich gefährlichen Gegenstand verursacht wird, soll kostenpflichtig sein (vgl. OVG NW, Urt. v. 9.6.1994 - 9 A 2130/92 - juris Rn. 10). Neben den unter I.1.c) aufgezeigten Bedenken an einer hinreichenden Bestimmtheit der Vorschrift bei einem solchen Normverständnis spricht gegen diese Auslegung, dass sie zu einer weiten Auslegung des Ausnahmetatbestands in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG führte. Dies widerspräche der aufgezeigten Gesetzessystematik.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 4 NBrandSchG. Zwar verbirgt sich hinter § 2 Abs. 4 NBrandSchG der Grundsatz, dass derjenige, der eine besondere Gefahr schafft, zunächst selbst sicherzustellen hat, dass er diese Gefahr beherrscht und ggf. abwehren kann. Jedoch unterfallen dem Geltungsbereich dieser Norm nur besonders gefährliche Betriebe, deren Betreibern die Gemeinde die in § 2 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG genannten Maßnahmen auferlegen kann (Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 9. Aufl. 2020, § 2 Rn. 96). Ein genereller Rechtssatz, der das gefahrenabwehrrechtliche Verursacherprinzip bezüglich der Brandbekämpfung und daran anknüpfend der Kostentragung über den Regelungsgehalt des § 29 NBrandSchG hinaus erweitert, kann der Norm nicht entnommen werden.

2. Davon ausgehend ist der Gebührentatbestand des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrand- SchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS nicht erfüllt, da dem Brandeinsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten eine bestehende Gefährdungshaftung nicht zugrunde lag. Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeughalter nach § 7 StVG sind im Hinblick auf das Brandereignis, das zur Gebührenforderung der Beklagten geführt hat, nicht gegeben.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird ( § 7 Abs. 2 StVG).

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist somit, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" ist hier nicht erfüllt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat im Rahmen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) a. FGS angeschlossen hat (Senatsurt. v. 18.7.2024 - 11 LB 14/23 - juris Rn. 51), ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 StVG weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (st. Rspr. des BGH, siehe: Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 12; Urt. v. 7.2.2023 - VI ZR 87/22 - juris Rn. 8 f.; Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 6; Urt. v. 20.10.2020 - VI ZR 374/19 - juris Rn. 7 und Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 10; siehe auch Walter, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1.1.2022, § 7 StVG Rn. 91 f., m.w.N.).

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (ebenfalls st. Rspr. des BGH, siehe Urt. v. 16.1.2024 - VI ZR 385/22 - juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13; Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7 und Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat ( BGH, Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7; Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann dagegen zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs gesehen werden. Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13; Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20 - juris Rn. 7; Urt. v. 24.3.2015 - VI ZR 265/14 - juris Rn. 6 und 13). Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass das Geschehen in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs geprägt (BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 13).

b) Nach diesen vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsätzen zur Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs", denen sich der Senat weiterhin anschließt, hat sich vorliegend nicht die vom Teleskoplader als Verkehrsmittel ausgehende Betriebsgefahr realisiert. Die notwendige Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalls ergibt, dass zwischen dem Brand und der Bestimmung des Teleskopladers als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine kein relevanter Zusammenhang vorlag, sondern dass vielmehr seine Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand. Zwar wurde das Fahrzeug des Klägers zum Verteilen des Tierfutters fortbewegt, jedoch ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung der konkrete Einsatzbereich des Teleskopladers zu berücksichtigen. Maßgeblich ist hier, dass sich der Schaden in Form des Brandes nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auf dem Privatgrundstück des Klägers ereignete und die Fortbewegungsfunktion des Tele-

skopladers während seines Einsatzes lediglich dem Verteilen von Tierfutter diente, seine Arbeitsfunktion also den Schwerpunkt der Nutzung darstellte.

aa) Daran vermag der Einwand der Beklagten, sie könne angesichts der vom Bundesgerichtshof sehr weit gefassten Gefährdungshaftung keinen Unterschied zwischen dem Defekt eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und einem Defekt eines Kraftfahrzeugs auf einer Hoffläche oder einem zuvor über eine öffentliche Verkehrsfläche erreichten Feld erkennen, nichts zu ändern. Zwar steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist. Jedoch ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet. Da sich der Teleskoplader bei Ausbruch des Brandes auf einer landwirtschaftlich genutzten Hoffläche und damit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befand, lag kein Zusammenhang mit einer verkehrsbezogenen Gefahr vor. Anders als bei Schadensfällen, die durch den Seitenstreifen einer Autobahn befahrende Kraftfahrzeuge mit Mähvorrichtung oder durch Streufahrzeuge verursacht werden, hat sich hier somit keine straßenverkehrsbezogene Gefahr verwirklicht, sondern es kommt die Gefahr, die aus der Nutzung des Teleskopladers als Arbeitsmaschine resultiert, zum Tragen (vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 17.11.2011 - 7 A 11124/11 - juris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 7.5.2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 19).

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem Fahrzeug, das auf einer privaten Verkehrsfläche Tierfutter transportiere, im Unterschied zu einem in einer Halle abgestellten Fahrzeug die Gefährdungshaftung entfallen solle, denn in beiden Fällen gehe das "Schadenereignis" von dem Fahrzeug selbst aus. Insoweit verkennt die Beklagte, dass hier - wie oben dargelegt - die Fahrzeugeigenschaft des Teleskopladers als Verkehrsmittel gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine nahezu vollständig zurücktritt und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch den Einsatz als Arbeitsmaschine überlagert wird. Bei einem abgestellten Kraftfahrzeug wird die von diesem ausgehende Betriebsgefahr durch das Abstellen hingegen weder verdrängt noch beendet, sondern diese setzt sich fort, sofern das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß außerhalb jeglichen Verkehrsraums abgestellt worden sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19 - juris Rn. 19 f.).

c) Für den Senat besteht auch kein Anlass aufzuklären, wo sich der Teleskoplader vor dem Brandereignis befunden hat. Denn nach den - unbestrittenen - Angaben des Klägers entstand der Brand durch einen technischen Defekt an dem Teleskoplader, während der Kläger mit diesem in geringer Geschwindigkeit Tierfutter auf seiner privaten Hoffläche verteilte. Damit hat sich der Schadenseintritt zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Arbeitsfunktion des Fahrzeugs wesentlich war. Der Umstand, dass vor der Nutzung des Teleskopladers zum Verteilen von Tierfutter nicht die Arbeits-, sondern die Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs im Vordergrund gestanden haben mag (ähnlich wie bei einem Traktor auf dem Weg zum oder vom Feld), erlaubt es nicht, ein Schadensereignis während der Arbeitstätigkeit der Betriebsgefahr des Teleskopladers zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23 - juris Rn. 18).

d) Die Einwände der Beklagten gegen die Anwendung des § 7 Abs. 1 StVG im konkreten Fall greifen ebenfalls nicht durch.

aa) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Anforderungen, die bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG anzunehmen, auch im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG zu prüfen sind. Dies ist vielmehr schlicht die Konsequenz des aus den unter I.1. angeführten Gründen gewonnenen Ergebnisses der Gesetzesauslegung. So ist insbesondere zu klären, ob im Zeitpunkt der Entstehung des Schadeneintritts bzw. des Brandes bei einem Kraftfahrzeug dessen Arbeitsfunktion oder seine Bedeutung als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand. Insofern obliegt es der Kommune, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nachzuweisen, denn es entspricht der Grundregel der Verteilung der materiellen Beweislast, dass derjenige, der ein Recht oder eine Befugnis in Anspruch nimmt, im Zweifel auch die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt. Dass dieses für die Gemeinden mit unzumutbarem Verwaltungsund Prüfaufwand verbunden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diese Beweislastverteilung auch mit dem Wesen der Gefährdungshaftung in Einklang, weil eine Gefährdungshaftung nur einschlägig sein kann, wenn die entsprechenden haftungsbegründenden

Voraussetzungen vorliegen. Ebenso wenig widersprechen die Anforderungen, die im Einzelfall für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG und § 7 Abs. 1 StVG erfüllt sein müssen, dem gesetzgeberischen Ziel, "eine einheitliche, rechtssichere und kommunalfreundliche Verfahrensweise" sicherzustellen. Abgesehen davon, dass sich diese Formulierung aus der Gesetzesbegründung darauf bezog, bezüglich aller nicht unentgeltlichen Einsätze eine Rechtsgrundlage im Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr für die Erstattung von Kosten in Form von Gebühren und Auslagen zu schaffen (LT-Drs. 17/8173, S. 28, siehe dazu oben unter I.1.a)), ermöglicht der Rückgriff auf die Grundsätze des § 7 Abs. 1 StVG den Gemeinden auch, sich an der dazu ergangenen maßstabsbildenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu orientieren. Auf diese Weise wird eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet.

bb) Die Anwendung des Betriebsbegriff aus § 7 Abs. 1 StVG auf § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG hat auch nicht zur Folge, dass gleichgelagerte Fälle kostenmäßig unterschiedlich behandelt werden. Sofern die Beklagte darauf hinweist, dass durch den Rückgriff auf § 7 Abs. 1 StVG der Brand eines Kraftfahrzeugs auf einer privaten Fläche, der auf ein weiteres Fahrzeug desselben Eigentümers übergreife, keine Kostenersatzpflicht des Eigentümers nach sich ziehe, während dies im Fall eines durch den Brand verursachten Schadens an dem Kraftfahrzeug eines Dritten anders sei, ist anzumerken, dass es sich insofern bereits nicht um gleichgelagerte Fälle handelt. Es stellt einen Unterschied dar, ob durch einen Brand eines Kraftfahrzeugs nur der Eigentümer bzw. Halter selbst oder auch ein Dritter einen Schaden erlitten hat.

Davon unabhängig dürfte es im Hinblick auf die von der Beklagten geschilderten Konstellationen auch an einer unterschiedlichen Behandlung vermeintlich gleichgelagerter Fälle fehlen. Zwar hat der Senat bisher offengelassen, ob die in § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG gewählte Formulierung, nach der die Kommunen Gebühren erheben können "für Einsätze nach Absatz 1, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht", voraussetzt, dass es tatsächlich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem Fremdschaden im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist (Senatsurt. v. 18.7.2024 - 11 LB 14/23 - juris Rn. 57 ff.; Senatsbeschl. v. 30.1.2024 - 11 LA 102/22 - V.n.b.). Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner abschließenden Beantwortung dieser Frage. Denn - wie oben dargelegt - ist der haftungsbegründende Gefährdungstatbestand des § 7 Abs. 1 StVG bereits im Hinblick auf den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" nicht erfüllt ist. Der Senat hat aber in den benannten zwei Entscheidungen ausgeführt, dass vieles darauf hindeutet, dass es für die Gebührenerhebung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG eines Fremdschadens im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten ist, nicht bedarf (Senatsurt. v. 18.7.2024 - 11 LB 14/23 - juris Rn. 57 ff.; Senatsbeschl. v. 30.1.2024 - 11 LA 102/22 - V.n.b.). Daran gemessen wäre - jeweils bei Bestehen einer Gefährdungshaftung - in beiden von der Beklagten genannten Fällen die Kommune berechtigt, Gebühren gegenüber dem Pflichtigen für den Einsatz der Feuerwehr geltend zu machen. Die von dem Kläger in der Berufungserwiderung vorgebrachten Einwände gegen die Annahme, ein Fremdschaden sei keine Voraussetzung für die Gebührenerhebung, würden den Senat voraussichtlich nicht dazu veranlassen, von seiner bereits geäußerten Tendenz abzuweichen. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem gesetzgeberischen Willen lässt sich entnehmen, dass § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG nicht nur an die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgehende Gefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG und einen dadurch verursachten Einsatz, sondern auch an den Eintritt eines (Dritt-)Schadens anknüpft. Ebenso wenig wird mit dem Verzicht auf das Erfordernis eines Drittschadens ein neuer Haftungstatbestand geschaffen, da § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG weiterhin verlangt, dass der Betrieb eines Fahrzeugs abstrakt einer gesetzlich geregelten Gefährdungshaftung unterliegt. Insbesondere das Argument, dass eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur einstandspflichtig sei, wenn ein Drittschaden vorliege, greift nicht durch. Die landesgesetzgeberische Bezugnahme auf bestehende Gefährdungshaftungen setzt gerade nicht voraus, dass es eine Pflichtversicherung gibt, die Schäden aus der sich realisierten Gefahr abdeckt. Vielmehr soll nach der gesetzgeberischen Intention derjenige, der in Fällen gesetzlich bestimmter Gefährdungshaftungen eine ebensolche besondere Gefährdungslage geschaffen hat, die Kosten für den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Feuerwehreinsatz tragen. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG versteht sich insofern als eigenständige Vorschrift über die Verteilung der sich aus Einsätzen nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG ergebenden Kostenlast in Fällen des Bestehens einer Gefährdungshaftung. Diese Kostenlastverteilung erweist sich auch bei einem Vergleich mit anderen landesrechtlichen Vorschriften nicht als unangemessen.

II. Da der streitgegenständlichen Kostenerhebung damit jedenfalls entgegensteht, dass dem Einsatz kein Fall der Gefährdungshaftung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG zugrunde lag, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Gebühren und den dazu vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OVGNI:2026:0624.11LC337.24.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum