|
Ein Anhörungsmangel vor Erlass eines Widerrufsbescheides ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG als geheilt anzusehen, wenn die unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Der Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO ist materiell rechtmäßig, wenn der Widerruf im Bescheid vorbehalten war und aus einem sachlichen und tragfähigen Grund, wie der regelmäßigen Überprüfung medizinischer Aktualität, erfolgte. Eine Ermessensreduzierung auf Null für eine Befreiung von der Helmpflicht bei Unmöglichkeit des Tragens mit Hörgeräten liegt nur vor, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |