Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Würzburg v. 24.06.2026: Zum Widerruf einer Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und Helmpflicht nach § 46 StVO und der Heilung eines Anhörungsmangels




Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 24.06.2026 - W 6 K 25.2013) hat entschieden:

   Ein Anhörungsmangel vor Erlass eines Widerrufsbescheides ist gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG als geheilt anzusehen, wenn die unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde. Der Widerruf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO ist materiell rechtmäßig, wenn der Widerruf im Bescheid vorbehalten war und aus einem sachlichen und tragfähigen Grund, wie der regelmäßigen Überprüfung medizinischer Aktualität, erfolgte. Eine Ermessensreduzierung auf Null für eine Befreiung von der Helmpflicht bei Unmöglichkeit des Tragens mit Hörgeräten liegt nur vor, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig.

Auch wenn man anhand des Vortrags des Klägers davon ausgeht, dass er das Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2025 nicht erhalten hat und somit vor Erlass des Widerrufsbescheides nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört wurde, ist dieser Mangel ist jedoch gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG als geheilt anzusehen. Denn die Beklagte hat die unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nachgeholt.

Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO von der Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes als auch hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen eines geeigneten Schutzhelms materiell rechtmäßig.

Die Beklagte hat den Widerruf vorliegend ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayVwVfG gestützt. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Es gilt Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG (Jahresfrist) entsprechend ( Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

1.

Es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.

Der Widerruf war im Bescheid vom 27. Juni 2014 vorbehalten worden. Dies steht im Einklang mit § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO. Im Übrigen käme es auf die Rechtmäßigkeit eines Widerrufsvorbehalts, der mit dem widerrufenen Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, auch nicht an ( BVerwG, U.v. 14.12.1989 - 3 C 30/87 - juris Rn 13).

Von dem im Bescheid vom 27. Juni 2014 vorbehaltenen Widerruf wurde aus einem sachlichen und tragfähigen Grund im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 46 StVO Gebrauch gemacht. Auch wenn ein Widerruf im Bescheid vorbehalten ist, darf von der Möglichkeit des Widerrufs nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Vielmehr setzt die Ausübung des Vorbehalts in concreto einen sachlichen Grund voraus, der sich in der Regel aus dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ergibt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 49 Rn. 100 m.w.N.). Ein solcher sachlicher Grund liegt mit der von der Beklagten im Bescheid angeführten Begründung, bestehende Ausnahmegenehmigungen regelmäßig auf medizinische Aktualität und persönliche Notwendigkeit zu überprüfen, ohne weiteres vor. Konkreter Anlass war darüber hinaus ein Wildunfall des Klägers im Juni 2025. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG liege somit vor.

Die Widerrufstatbestände des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG stehen selbständig nebeneinander. Sie bringen das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts mit der jeweils unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit des Widerrufsadressaten in abgestufter Weise zum Ausgleich. Während die Widerrufstatbestände der Nummern 2 bis 4 der Vorschrift ein durch den begünstigenden Verwaltungsakt entstandenes Vertrauen des Empfängers auf dessen Bestand berücksichtigen und dessen Widerruf deshalb an besondere Voraussetzungen knüpfen, verhindert ein Widerrufsvorbehalt nach Nummer 1 der Regelung schon das Entstehen von Vertrauen auf Seiten des Adressaten des Verwaltungsakts (s. BVerwG, U.v. 12.9.2019 - 8 C 7.18 zu § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - juris). Es kann damit dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorliegen.

2.

Die Beklagte hat ihr Widerrufsermessen (Art. 40 BayVwVfG) in nicht zu beanstandender Form ausgeübt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

Die Ermessenausübung ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil der Kläger einen Anspruch auf (erneute) Erteilung der widerrufenen Ausnahmegenehmigungen hätte.

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit und unter strengen Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmevoraussetzungen erteilt werden und auch nur dann, wenn das genehmigte Verhalten den Verkehr weder erschweren noch gefährden kann. Dabei ist die Verkehrssicherheit ggf. durch Bedingungen und Auflagen zu berücksichtigen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht., 48. Aufl. 2025, § 46 Rn. 23a mit weiteren Nachweisen).

Nach Ziffern I und II der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO können Personen im Ausnahmewege von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte bzw. von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelms befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte bzw. das Tragen eines Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Die Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind gemäß Ziffer III durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegebzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

2.1.

In dem vom Kläger vorgelegte HNO-ärztliches Attest der HNO Ärzte A... vom 2. Januar 2026 ist zwar ausgeführt, dass beim Kläger eine hochgradige, kombinierte Schwerhörigkeit vorliege, die beiderseits mit Hörgeräten versorgt sei. Auf Grund der Hörgeräteversorgung sei das Tragen eines Schutzhelmes nicht möglich, da hierdurch die Wirksamkeit der Hörgeräte aufgehoben wäre. Um eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten, sei für den Kläger das Tragen der Hörgeräte notwendig.

Das o.g. Attest bestätigt zwar die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung und enthält die Aussage, dass dadurch das Tragen eines Schutzhelms nicht möglich sei. Allerdings verhält es sich nicht zu der Frage, weswegen ungeachtet der Tatsache, dass es auf dem Markt, wie die Beklagte dargelegt hat, zahlreiche Helmmodelle für Hörgeräteträger gibt, das Tragen keinerlei Helms möglich ist. Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger tatsächlich auf das konkrete Hörgerätemodell angewiesen ist oder ob nicht ein Modell, das im Ohr getragen wird, benutzt werden könnte, welches das Tragen eines Schutzhelmes ermöglichen würde.

Unabhängig davon besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessenreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht nur dann, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Ausnahmemöglichkeit diene dazu, den Betroffenen nach Möglichkeit eine hinreichende Mobilität zu gewährleisten. Liege zwar die Unmöglichkeit des Helmtragens vor, sei der Betroffene aber auf die Nutzung eines Motorrads nicht angewiesen, überwiege sein individuelles Interesse am Motorradfahren das öffentliche Interesse an der Einhaltung der in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO angeordneten Schutzhelmpflicht nicht zwingend. Dabei kann etwa eine Rolle spielen, inwieweit der Antragsteller auch über Fahrerlaubnisse für andere Fahrzeugklassen und über entsprechende Fahrzeuge verfügt. In Fällen, in denen das Tragen des Schutzhelms lediglich unbequem oder lästig ist, greift die Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht ein (s. Will in: BeckOK StVR, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 46 Rn. 105ff.).

Vor diesem Hintergrund ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte auf Grund des vorhandenen PKW-Führerscheins und der im Wohnort des Klägers vorhandenen stündlichen Busverbindung tagsüber davon ausgeht, dass eine Mobilität des Klägers in ausreichender Weise gegeben ist. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er kürzere Strecken im PKW mit Gurt zurücklegen kann, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass es eher darauf ankomme, in welchen Situationen der Gurt für ihn "nicht erträglich" sei s.u.). Unabhängig davon hat der Kläger eingeräumt, dass er tagsüber einmal in der Stunde die Möglichkeit hat, mit dem Bus nach A... und damit in das nächstgelegene Oberzentrum mit sämtlichen Versorgungsmöglichkeiten und Anbindungen an öffentliche Verkehrsmittel zu gelangen. Eine hinreichende Mobilität ist damit gegeben. Dass eine Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachts nach einer Teilnehme an Partys nicht möglich sein mag, ist nicht als so gravierend einzustufen, dass von einem Überwiegen der klägerischen Interessen ausgegangen werden müsste.

Die übrigen vom Kläger geäußerten Aspekte hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (längere Fahrtzeiten als mit Motorrad/PKW, weniger Flexibilität auf Grund fester Abfahrtszeiten, Ansteckungsgefahr in der Erkältungszeit) sind eher dem Bereich der Bequemlichkeit bzw. Lästigkeit zuzuordnen, so dass es nicht zu beanstanden ist, diese nicht als das öffentliche Interesse überwiegend einzustufen. Selbiges gilt für den Vortrag, es sei einfacher, mit dem Motorrad einen Parkplatz zu finden.

Auch die persönliche Bedeutung des Motorradfahrens für den Kläger führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Zwar mag es zutreffen, dass Motorradfahren sein einziges Hobby ist und für ihn neben der reinen Fortbewegung auch entspannenden Charakter hat. Letztendlich sind dies aber Aspekte der Freizeitgestaltung, die nicht der Sicherstellung der Mobilität des Klägers dienen und damit öffentliche Belange nicht überwiegen, zumal das Fahren ohne Schutzhelm im Falle eines Unfalls zu unverhältnismäßig höheren Aufwendungen der Sozialversicherungen im Schadensfall führen kann, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat. Ebenso hat sie in ihr Ermessen eingestellt, dass der Widerruf somit nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch der Sicherheit des Klägers dient. Nicht tragfähig ist auch seine Einwendung, der Schutzhelm schränke sein Sichtfeld ein, denn dies ist dem Tragen eines jeglichen Schutzhelms immanent. Auch wenn der Kläger seine Führerscheinprüfung ohne Schutzhelm ablegen konnte, durfte er schon auf Grund des vorbehaltenen Widerrufs nicht damit rechnen, dass die Ausnahmegenehmigung auf Dauer Bestand haben werde.

Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung von Behinderten vor, die im Ermessenswege zu berücksichtigen wäre. Der Kläger verkennt hierbei, dass ihm nicht "das Motorradfahren verboten" wird, sondern es (lediglich) um die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes geht. Dies ist jedoch der gesetzliche Regelfall (s. § 21a StVO). § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO erlaubt hiervon Ausnahmen, falls durchgreifende gesundheitliche Gründe vorliegen (s.o.), und trägt damit gerade auch den Belangen von Behinderten Rechnung. Eine Diskriminierung ist hierin nicht zu erkennen.

Nach alldem ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Schutzhelms nicht zu beanstanden.

2.2.

Gleiches gilt für den Widerruf der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Sicherheitsgurtes.

Wie bereits dargelegt, können Personen im Ausnahmewege von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, was durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist (s.o.).

Es liegt jedoch schon kein tragfähiges ärztliches Attest vor, das die Ermessensentscheidung der Beklagten als rechtswidrig erscheinen lassen würde. Bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten physiotherapeutische Stellungnahme vom 7. Mai 2026 handelt es sich schon um kein ärztliches Attest und diese gibt zudem weitgehend den vom Kläger beschriebenen Druckschmerz wieder. Auch das Gesundheitsattest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin J... F... vom 22. Juni 2026 enthält keine eigenständige ärztliche Beurteilung, sondern bezieht sich allein auf die Angaben des Klägers; anzumerken ist auch, dass auch allein die "Lästigkeit" des Tragens eines Gurtes nicht ausreichend ist; erforderlich wären tatsächliche gesundheitliche Auswirkungen bzw. Auswirkungen auf die Teilnahme am Straßenverkehr. Zudem wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben zumindest in gewissen Situationen einen Gurt tragen kann und auch trägt. Ein Attest des behandelnden Kardiologen wurde trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Auch wenn der vereinbarte Termin am 28. Januar 2026 nicht wegen eines Krankenhausaufenthalts des Kardiologen nicht stattfinden konnte, hätte dem Kläger oblegen, sich zumindest bis zur mündlichen Verhandlung um einen neuen Termin zu bemühen.

Die Kammer verkennt nicht, dass hinsichtlich der Sicherung der Mobilität dem Führen eines PKWs grundsätzlich eine höhere Bedeutung als dem Fahren eines Motorrads zukommt, da ein PKW ganzjährig und witterungsunabhängig benutzt werden kann, währen dem Motorradfahren (gerade auch im Fall des Klägers) eher Freizeitcharakter zukommt. Dies entbindet jedoch nicht von Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen.

Nachdem diese nicht nachgewiesen wurden und im Übrigen seitens der Beklagten auf die bereits o.g. Aspekte (bestehende stündliche Busverbindung in H... tagsüber, Sicherheit des Klägers und der anderen Verkehrsteilnehmer; hohe Kosten der Sozialversicherungen im Schadensfall) abgestellt wurde, liegt auch hinsichtlich des Widerrufs der Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tagen eines Sicherheitsgurtes kein Ermessensfehler vor.

Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall sind schon wegen der im Wohnort des Klägers vorhandenen Busverbindung nicht ersichtlich.

3.

Auch die Jahresfrist für den Erlass des Widerrufsbescheides wurde eingehalten (Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG).

Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gilt Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG entsprechend. Danach ist der Widerruf eines Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnisnahme der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die ab Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Umstände und Tatsachen zu laufen beginnt. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters ( BVerwG, U v. 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - juris).

Vorliegend wurde diese Jahresfrist für den Widerruf eingehalten. Zwar hat die Beklagte bereits am 31. Oktober 2023 ein Anhörungsschreiben mit Fristsetzung erlassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter (und zuständige Sachbearbeiter) klargestellt, dass die Mitteilung der Polizeiinspektion M... vom 13. August 2025 über den Wildunfall des Klägers im Juni 2025 einen neuen Anlass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Befreiungen geliefert hat. Dieser Zeitpunkt ist jedoch nicht maßgeblich für den Lauf der Jahresfrist. Denn die für die Ausübung des Rücknahmeoder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Aber auch die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist; dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (BVerwG, U. v. 25.05.2022 - BVerwG 8 C 11.21 - juriszur gleichlautenden Vorschrift des VwVfG MV).

Die Frist begann damit frühestens mit Ablauf der im Schreiben vom 21. Oktober 2025 gesetzten Anhörungsfrist zum 24. November 2025 und war bei Bescheidserlass ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Der Widerrufsbescheid vom 25. November 2025 ist somit insgesamt rechtmäßig und die Klage konnte keinen Erfolg haben.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der vorliegenden Streitsache für den Kläger war für den Widerruf der beiden Ausnahmegenehmigungen für jede der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR, also insgesamt 10.000,00 EUR, anzusetzen.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGWUERZ:2026:0624.W6K25.2013.00

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