OLG Düsseldorf v. 23.06.2026: Vorschussanspruch bei Integritätsinteresse an unfallgeschädigtem Fahrzeug und Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.2026 - I-1 U 61/25) hat entschieden:
Kann der Eigentümer sich auf ein Integritätsinteresse an einem unfallgeschädigten Fahrzeug berufen, kann er einen Vorschuss auf die zu erwartenden Bruttoreparatur kosten verlangen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg vom 18.3.2025 (6 O 77/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin begehrt einen Vorschuss zur Vornahme von Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug Citroën Berlingo, das bei einem Verkehrsunfall am 10.5.2022 in E. beschädigt wurde. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls steht zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit.
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs der Klägerin beträgt 5.600,00 €, sein Restwert 4.866,00 €. Zur Behebung der Schäden am Fahrzeug der Klägerin sind voraussichtlich Reparaturkosten i.H.v. 5.208,22 € netto bzw. 6.197,78 € brutto erforderlich. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs ist bei einer sachund fachgerechten Reparatur nicht zu erwarten. Das Fahrzeug ist bislang nicht repariert und wird von der Klägerin weiter genutzt.
Der Beklagte zu 3.) regulierte den Fahrzeugschaden außergerichtlich, dort noch unter Annahme einer lediglich hälftigen eigenen Haftung, im Umfang von 367,00 €. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Beklagten zu 3.), dass sie ihr Fahrzeug reparieren lassen wolle und bot ihm an, gegen eine Kostenübernahmeerklärung die Reparatur bei der vom Beklagten zu 3.) vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt in Auftrag zu geben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, darauf verwiesen, dass der Klägerin Schadensersatz lediglich auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands zustehe. Die Bruttoreparaturkosten lägen bereits oberhalb des Wiederbeschaffungswertes. Eine Reparatur sei nicht vorgenommen worden. Der Wiederbeschaffungsaufwand betrage 734,00 €. Hiervon sei die Hälfte reguliert worden.
Das Landgericht hat die Klägerin sowie die Beklagte zu 1.) angehört und ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. F. eingeholt. Sodann hat es die Beklagten verurteilt, an die Klägerin im Wege des Vorschusses für die Reparatur des Fahrzeugs Citroën einen Betrag i.H.v. 5.208,22 € zu zahlen. Die Beklagten hätten vollständig für die Unfallfolgen zu haften, da die Beklagte zu 1.) ihn durch einen Vorfahrtverstoß verursacht habe. Ein Verkehrsverstoß der Klägerin lasse sich hingegen nicht feststellen. Daher trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück. Die Klägerin habe einen ersatzfähigen Schaden i.H.v. 5.208,22 € erlitten. Zwar übersteige der Bruttobetrag der Reparaturkosten von 6.197,78 € den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um etwa 10 %. Jedoch könne die Klägerin die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, da sie beabsichtige, das Fahrzeug reparieren zu lassen und die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgen. Sie rügen die Anwendung materiellen Rechts sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. Dabei nehmen sie ihre vollständige Haftung für die Unfallfolgen ausdrücklich hin, beanstanden aber hinsichtlich der Höhe des ersatzfähigen Schadens, dass die Klägerin auch auf einen Hinweis des Landgerichts ihre angeblich fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit nicht substantiiert ergänzt habe. Sie könne daher allenfalls den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.
Sie beantragen,
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Vorschuss in Höhe von 5.208,22 € zuerkannt, da die Beklagten der Klägerin eine Wiederherstellung ihres Fahrzeugs zu Kosten in wenigstens dieser Höhe schulden.
Im Einzelnen:
1.)
Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nimmt die Berufung ausdrücklich hin; das Landgericht hat sie auch zutreffend festgestellt. Die Beklagten schulden der Klägerin hiernach gemäß § 249 Abs. 1 BGB hinsichtlich der hier allein streitgegenständlichen Fahrzeugschäden Naturalrestitution, sei es im Wege der Wiederherstellung ihres Fahrzeugs oder Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
2.)
Im Ergebnis hat das Landgericht der Klägerin zu Recht diesbezüglich einen Vorschussanspruch in Höhe von 5.208,22 € zuerkannt.
a)
Die von ihm gegebene Begründung befasst sich allerdings im Wesentlichen mit dem Schadensersatzanspruch der Klägerin und lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht darüber bewusst gewesen ist, dass der Vorschussanspruch ein dem Schadensersatzanspruch verschiedenes Aliud ist. Schadenersatz und Vorschuss bei außervertraglich oder vertraglich schadenersatzbegründenden Lebenssachverhalten sind wesensfremd, nicht wahlweise zur Verfügung stehende Rechtsfolgen eines Anliegens (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Vorschuss Rn. 4, beckonline; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -, BGHZ 218, 1-22, Rn. 53 ; kritisch zur mangelnden Differenzierung ferner Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2017 - 4 U 82/16 -, Rn. 30, juris).
Die Klägerin hat ungeachtet ihrer ebenfalls nicht differenzierenden Ausführungen aber ausdrücklich lediglich einen Vorschuss gefordert, über den das Landgericht ebenfalls ausdrücklich und zu Recht befunden hat; auch dem Senat ist es folglich verwehrt, an dessen Stelle über einen Schadensersatzanspruch zu befinden, der nicht Streitgegenstand ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - VII ZR 95/04 -, Rn. 7, juris; Staudinger/Leupertz/Popescu (2024) BGB § 634, Rn. 232).
Für die Klageforderung der Klägerin ist deren Schadensersatzanspruch daher nur insoweit mittelbar maßgeblich, als sie - zwischen den Parteien unstreitig - für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen sachund fachgerechten Reparatur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von voraussichtlich 6.197,78 € haben würde; insoweit könnte sie sich auf den Schutz ihres besonderen Integritätsinteresses berufen, da der Instandsetzungsaufwand weniger als 130 % des Wiederherstellungsaufwands beträgt und sie das Fahrzeug weiter nutzt ( BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14 -, Rn. 6, juris).
b)
Ob ein deliktsrechtlicher Vorschussanspruch bei der Beschädigung von Sachen anzuerkennen ist, hat der Senat in der Vergangenheit erwogen (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - I-1 U 107/13 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 12. April 2011 - I-1 U 107/13, nicht veröffentlicht), aber bislang ausdrücklich offengelassen. Er entscheidet diese Frage nun dahingehend, dass jedenfalls bei nachgewiesenem Integritätsinteresse des Geschädigten ein Vorschussanspruch des Eigentümers der geschädigten Sache im Hinblick auf zu erwartende Reparaturkosten in Betracht kommt.
Der Vorschussanspruch ist am ehesten geeignet, eine Ungleichbehandlung vermögender und nicht vermögender Geschädigter beim Schutz ihres Integritätsinteresses zu gewährleisten und gleichzeitig die Opfergrenze des Schädigers nicht unzumutbar auszuweiten, da die mit dem Vorschussanspruch verbundene Abrechnungsund Rückzahlungspflicht sicherstellt, dass die Leistungen des Schädigers tatsächlich lediglich dem Integritätsinteresse des Geschädigten zugutekommen. Die alternativ zu erwägende, im Personenschadensrecht anerkannte zweckgebundene Schadensersatzleistung kann eine solche Kontrolle mangels Abrechnungspflicht nicht gleichwertig sicherstellen; sie widerspricht auch dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
aa)
Ausgangspunkt hierfür ist der Umstand, dass die Grundsätze der Bemessung der zur Herstellung erforderlichen Kosten im eigentlichen Schadensersatzrecht gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei der Beschädigung einer vertretbaren Sache zu einer Ungleichbehandlung finanziell Vermögender und nicht Vermögender führen.
(1)
Wie ausgeführt stellen sowohl die Reparatur als auch die Ersatzbeschaffung taugliche Formen der Wiederherstellung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar ( BGH, Urteil vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 -, Rn. 8, juris). Zwischen diesen beiden Formen hat der Geschädigte ein Wahlrecht, solange er sich im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen bewegt. Da aber auf seine besondere Situation Rücksicht zu nehmen ist, darf er sich darauf berufen, dass die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung. Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen ( BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 -, BGHZ 115, 364-374, Rn. 16). Allerdings soll der Geschädigte am Schadensfall auch nicht verdienen, so dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert - wie hier - um bis zu 30 % übersteigen, nur dann zuerkannt werden können, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 -, Rn. 6, juris).
(2)
Daraus folgt, dass in zwei hypothetischen Schadensfällen, die hinsichtlich Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert und tatsächlichem Integritätsinteresse des Geschädigten identisch sind, das Integritätsinteresse des hypothetischen Geschädigten, der sich die Vorfinanzierung einer fachgerechten Reparatur leisten kann, geschützt wird, nicht jedoch das Integritätsinteresse des hypothetischen Geschädigten, der zur Vorfinanzierung dieser Reparatur nicht in der Lage ist.
Der vorliegende Fall verdeutlicht dies: Hätte die Klägerin ihr Fahrzeug für unstreitige Bruttoreparaturkosten von 6.197,78 € reparieren lassen, hätte ihr auch nach Auffassung der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch zugestanden. Ohne eine solche Reparatur hingegen verweisen die Beklagten sie auf den günstigeren Weg der Naturalrestitution, die Wiederbeschaffung, mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von ebenfalls unstreitig 734,00 € und dem Risiko, ein hinsichtlich Nutzung und Wartung unbekanntes Ersatzfahrzeug erwerben zu müssen.
Dieser Ungleichbehandlung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin durchaus berechtigt gewesen wäre, zunächst fiktiv abzurechnen und daneben die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere, im Rahmen der konkreten Abrechnung zu beziffernde Schadenspositionen zu verlangen (BGH, Urteil vom 8. April 2025 - VI ZR 25/24 -, Rn. 8 f., juris). Denn auch für diesen Fall hätte sie lediglich den Netto-Betrag der Reparaturkosten zur Zahlung verlangen können.
Sofern der Geschädigte keine Möglichkeit hätte, die hierauf anfallende Umsatzsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen, könnte er einen den Schutz seines Integritätsinteresses sichernden Reparaturauftrag damit noch immer nicht erteilen.
(3)
Eine sachliche Rechtfertigung für diesen unterschiedlichen Schutzumfang bei der Behandlung finanziell leistungsfähiger und finanziell nicht leistungsfähiger Geschädigter gibt es nicht; sie kann sich insbesondere nicht aus einer Obliegenheit des Geschädigten ergeben, die Schadensbeseitigung vorzufinanzieren. Eine solche Obliegenheit besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich als verpflichtet an, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann ( BGH, Urteil vom 24. März 2026 - VI ZR 165/25 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 -, Rn. 17, juris). Das machen die Beklagten schon nicht geltend.
Eine Rechtfertigung des unterschiedlichen Schutzumfangs wäre aber angesichts der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die gemäß Art. 3 Abs.1 GG auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten begründen kann ( BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, BVerfGE 148, 267-290, Rn. 41), erforderlich. Insoweit geht die Auffassung fehl, dass es allein soziale Erwägungen sind, die die Rechtsprechung veranlasst haben, in Einzelfällen von der Erforderlichkeit einer vorangegangenen Reparatur abzusehen (so Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 249 BGB (Stand: 22.04.2026), Rn. 132).
bb)
Ist eine solche Ungleichbehandlung aber sachlich nicht zu rechtfertigen, ist ein Vorschussanspruch am besten geeignet, sie jedenfalls im Ergebnis zu verhindern und gleichzeitig die Grundsätze des Schadensrechts zu verwirklichen.
(1)
Mit dem Vorschussanspruch muss der Geschädigte seine Aufwendungen für die Schadensbeseitigung nachweisen, über den erhaltenen Kostenvorschuss Abrechnung erteilen und den für die Schadensbeseitigung nicht in Anspruch genommenen Betrag zurückerstatten (vgl. für die Mängelbeseitigung BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08 -, BGHZ 183, 366-376, Rn. 13; vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 23 O 356/17 -, Rn. 40, juris). Analog § 666 BGB muss er den dem Auftraggeber vergleichbaren Schädiger über die Einzelheiten der veranlassten Reparaturmaßnahmen in verkehrsüblicher Weise informieren und ihm die Übersicht über das Besorgte in einer Weise verschaffen, die dem Schädiger die Überprüfung der Besorgung gestattet. Es gilt § 259 BGB, so dass erforderlichenfalls genauere Information durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet ist. Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt dabei der Geschädigte, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte zum Schutze seines Integritätsinteresses verfügt hat (vgl. zur Mängelbeseitigung Schleswig- Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 12 U 6/24 -, Rn. 23 - 24, juris).
(2)
Entgegen einer in der Literatur (Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Vorschuss Rn. 11, beck-online) und der Rechtsprechung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - 5 U 148/08 -, Rn. 42, juris; OLG Köln, Urteil vom 19. Mai 1999 - 5 U 247/98 -, Rn. 9, juris m.w.N.) vertretenen Auffassung ist ein Vorschussanspruch bei der Sachschadensregulierung nicht ausgeschlossen.
(a)
Der Vorschussanspruch ist im Deliktsrecht zwar nicht gesetzlich geregelt, anders als im Werkvertragsrecht (§ 637 Abs. 3 BGB), Mietrecht (§ 588 Abs. 2 S. 3 BGB) oder Auftragsrecht ( § 669 BGB). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass ein solcher Anspruch vom Gesetzgeber nicht gewollt wäre. Vielmehr haben auch von der Rechtsprechung entwickelte Vorschussansprüche eine spätere Anerkennung des Gesetzgebers erfahren. So sollte die ausdrückliche Regelung des Vorschussanspruchs in § 637 Abs. 3 BGB nach den Materialien zur Gesetzesbegründung lediglich eine Vorschusspflicht gesetzlich normieren, die in der Rechtsprechung entwickelt worden war (BT-Drs. 14/6040, S. 266; vgl. auch Staudinger/Leupertz/Popescu (2024) BGB § 634, Rn. 222). Die dabei ausdrücklich zitierte Entscheidung BGHZ 47, 272 bezeichnete ihrerseits die Vorschusspflicht als Gebot der Billigkeit und entnahm sie lediglich der allgemeinen Vorschrift des § 242 BGB ( BGH, Urteil vom 2. März 1967 - VII ZR 215/64 -, BGHZ 47, 272-275, Rn. 36). Dies lässt es nicht als mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar erscheinen, eine Vorschusspflicht aus allgemeinen Rechtsgedanken zu folgern.
(b)
Auch der Umstand, dass die gesetzlich normierten Vorschusspflichten in anderen Zusammenhängen bestehen - namentlich im Rahmen des Leistungsstörungsrechts und zum Schutz des dortigen Äquivalenzbzw. Erfüllungsinteresses -, nötigt nicht zu der Annahme, dass ein Vorschussanspruch im Schadensersatzrecht ausgeschlossen sein muss. Im Deliktsrecht kommt eine Leistungsstörung zwar nicht zum Tragen; das maßgeblich in Rede stehende Interesse ist - jedenfalls bei Sachschäden - das Integritätsinteresse (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19 -, Rn. 13, juris). Gerade der deliktsrechtliche Schutz vor allem der auf einen konkreten Gegenstand bezogenen Integritätsinteressen des Geschädigten (Heinze, VersR 2025, 1097, 1102) kann aber im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen eine vom Geschädigten zu bestimmende Form der Naturalrestitution - die Reparatur - erfordern, die einer Leistung im Sinne des Leistungsstörungsrechts vergleichbar ist. Vergleichbar ist auch die grundsätzliche Pflichtenfolge. Während Geldforderungen im Rahmen des Leistungsstörungsrechts regelmäßig die vorherige Aufforderung zur Nacherfüllung voraussetzen, erlaubt § 250 BGB die Geldforderung grundsätzlich ebenfalls erst nach einer vorherigen Aufforderung zur Wiederherstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB. Dem steht § 249 Abs. 2 BGB nicht entgegen, der lediglich Art der berechtigten Wiederherstellungsverlangen erweitert.
Ferner steht es dem Geschädigten zwar frei, die Wiederherstellung der Sache vom Schädiger selbst zu fordern (§ 249 Abs. 1 BGB); er ist lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis bei der Beschädigung von Sachen anstelle dieser Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag geltend zu machen (§ 249 Abs. 2 BGB), auf den sich ein Vorschussanspruch allein beziehen kann. Könnte der Geschädigte vom Schädiger daher in jedem Fall die Reparatur der beschädigten Sache verlangen, bedürfte er eines Vorschusses nicht. Ein solcher Anspruch steht dem Geschädigten aber nicht zu. Da auch die Ersatzbeschaffung einer vertretbaren Sache eine Form der Wiederherstellung darstellt, liefe der Geschädigte, der den Schädiger lediglich zur Wiederherstellung auffordert, Gefahr, von diesem eine Ersatzsache zur Verfügung gestellt zu bekommen, obwohl er selbst ein schützenswertes Interesse an der Reparatur gerade der beschädigten Sache hat. Diese Entscheidung soll sich der von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch machende Geschädigte aber vorbehalten dürfen; § 249 Abs. 2 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab ( BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 -, BGHZ 115, 364-374, Rn. 13). Zudem wäre ein Verlangen nach nicht in Geld zu leistender Naturalrestitution - wie es das Verlangen nach einer Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs wäre und das vorgerichtliche Verlangen der Klägerin nach einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten gewesen sein kann - jedenfalls gegenüber einem Haftpflichtversicherer im Rahmen des Direktanspruchs des § 115 VVG unbehelflich, da dieser gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG ohnehin nur Schadensersatz in Geld zu leisten hat.
(c)
Schließlich steht einem Vorschussanspruch bei der Beschädigung von Sachen nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Vorschuss immer nur bezogen auf eine noch nicht bestehende oder noch nicht fällige Forderung gegeben sein könne, wohingegen der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sofort fällig sei (so Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Vorschuss Rn. 1, beck-online). Nicht jeder Vorschussanspruch setzt eine noch nicht bestehende oder noch nicht fällige Forderung voraus; so erfordert der Vorschussanspruch des § 637 Abs. 3 BGB einen bestehenden Anspruch auf Nacherfüllung (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 20, beck-online) bzw. Aufwendungsersatz (BeckOK BGB/Voit, 75. Ed. 1.2.2024, BGB § 637 Rn. 12, beckonline). Insoweit können auch ein Schadensersatzanspruch und ein Vorschussanspruch nebeneinander bestehen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17 -, BGHZ 218, 1-22, Rn. 55; Staudinger/Leupertz/Popescu (2024) BGB § 634, Rn. 232).
Soweit als nicht bestehende oder nicht fällige Forderung hingegen diejenige Forderung gemeint ist, zu deren Begleichung der Vorschuss gefordert wird, steht eine solche auch in Fällen der vorliegenden Art mit der (zukünftigen) Forderung des Reparaturbetriebs in Rede.
(3)
Die Anerkennung eines Vorschussanspruchs ist gegenüber der von einigen Oberlandesgerichten erwogenen Zuerkennung einer zweckgebundenen Schadensersatzleistung im Sachschadensrecht vorzugswürdig. Diese kann eine Ungleichbehandlung von vermögenden und nicht vermögenden Geschädigten zwar ebenfalls verhindern. Die Zwecke des Schadensersatzrechts werden durch einen Vorschussanspruch aber besser verwirklicht und das Interesse des Schädigers an wirtschaftlicher Schadensabwicklung besser geschützt.
(a)
Der Schädiger wäre im Wege der zweckgebundenen Schadensersatzleistung durch die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geschützt ( OLG München, Urteil vom 29. Juli 1998 - 20 U 3498/98 -, Rn. 10, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2004 - 6 U 155/03, BeckRS 2008, 18831, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2016 - I-7 U 14/16 -, Rn. 43, juris). Dieser Schutz geht jedoch deutlich weniger weit als die mit einem Vorschussanspruch verbundene Abrechnungspflicht. Zwar kann ein rechtsmissbräuchliches, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstoßendes Verhalten eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO begründen ( BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 -, Rn. 39, juris), hierbei könnte sich der Schädiger aber nur darauf stützen, dass der jeweilige Geschädigte den zweckgebundenen Betrag mangels Absicht, die Zweckbindung einzuhalten, sofort wieder zurückgeben müsste. Für diesen Umstand wäre allerdings der Schädiger darlegungsund beweisbelastet, der diesen Beweis vor Erteilung des Reparaturauftrags kaum jemals wird führen können (vgl. zur Beweisbar-
Eine Abrechnung des Klägers über den Einsatz der Mittel könnte er hingegen schon begrifflich nicht im Wege des § 767 ZPO verlangen.
(b)
Die Annahme eines zweckgebundenen Schadensersatzanspruchs liefe ferner Dispositionsfreiheit des Geschädigten über den erhaltenen Schadensersatz zuwider.
Der Geschädigte müsste bei der zweckgebundenen Schadensersatzleistung hinreichend nachweisen, dass er tatsächlich ein schützenswertes Integritätsinteresse hat; hierfür werden eine bedingte Erteilung des Reparaturauftrags oder eine Zusicherung der Werkstatt, die Reparatur auf Basis des Gutachtens durchzuführen, als geeignet angesehen ( OLG Frankfurt, Urteil vom 3. September 2015 - 22 U 89/14 -, Rn. 32, juris). Damit müsste er zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens letztlich bereits Rechenschaft über die Verwendung der begehrten Mittel ablegen. Im Rahmen des eigentlichen, vom Vorschussanspruch verschiedenen Schadensersatzanspruchs ist der Geschädigte aber grundsätzlich in der Verwendung erhaltenen Mittel frei. Er kann sich dafür entscheiden, sie zur vollständigen, teilweisen oder auch gar nicht zur Wiederherstellung der beschädigten Sache einzusetzen, ohne dass dies den Schädiger etwas anginge, der lediglich die Vermögensdifferenz des Geschädigten auszugleichen hat (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239-250, Rn. 11 f.).
Dementsprechend ist ein zweckgebundener Schadensersatzanspruch schadensrechtlich höchstrichterlich auch lediglich für den Bereich der Personenschäden anerkannt worden, da hier dem Geschädigten deswegen keine Dispositionsfreiheit zukommen kann, weil seine körperliche Integrität kein Bestandteil seiner auszugleichenden Vermögensbilanz ist. Deshalb kann der Verletzte Behandlungskosten gem. § 249 Satz 2 BGB nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen ( BGH, Urteil vom 14. Januar 1986 - VI ZR 48/85 -, BGHZ 97, 14-20, Rn. 14; der von Pardey a.a.O. und OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2001 - 27 U 151/00 -, Rn. 29, juris hier erkannte Kostenvorschussanspruch findet dort keine Erwähnung).
(c)
Die Annahme eines zweckgebundenen Schadensersatzanspruchs könnte zudem die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung nur dann vollständig verhindern, wenn in diesem Rahmen entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch die noch nicht angefallene Umsatzsteuer zuerkannt würde. Ansonsten könnte derjenige Geschädigte, der die Umsatzsteuer nicht vorzufinanzieren in der Lage ist, einen Reparaturauftrag nicht oder nur bei Entgegenkommen eines Reparaturbetriebs erteilen. Dies gilt auch dann, wenn insoweit - wie vom OLG Frankfurt (a.a.O.) erwogen - lediglich ein Freistellungsanspruch in Betracht kommen sollte, da auch dieser bereits das Bestehen einer Forderung des Reparaturbetriebs und damit das Erteilen eines Reparaturauftrags trotz bewusster Unfähigkeit zur Zahlung der Werklohnforderung voraussetzte.
c)
Da dem Vorschussanspruch immanent ist, dass die erhaltenen Mittel zweckgebunden zu verwenden sind, kann er nur in Betracht kommen, wenn hinreichend sichergestellt ist, dass der den Vorschuss begehrende Geschädigte sich einerseits auf einen Schadensersatzanspruch im Wege der Instandsetzung berufen können wird und andererseits den erhaltenen Vorschuss tatsächlich zur Wahrung seines Integritätsinteresses einsetzt. Ersteres ist zwischen den Parteien unstreitig; letzteres hat die Klägerin bereits dadurch erfüllt, dass sie sich mehrfach mit der Reparatur ihres Fahrzeugs in einer von den Beklagten zu benennenden Werkstatt gegen Kostenübernahmeerklärung einverstanden erklärt hat.
d)
Auch die Höhe des zuerkannten Vorschusses ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Klägerin jedenfalls die vom Landgericht zuerkannten 5.208,22 € im Vorschusswege verlangen kann. Diese sind unstreitig bereits als Netto-Reparaturkosten erforderlich. Zwar haben die Beklagten vorgerichtlich bereits einen Betrag von 367,00 € an die Klägerin gezahlt. Dieser erreicht jedoch den zu erwartenden Betrag an Umsatzsteuer von 989,56 € nicht, der - anders als beim Schadensersatzanspruch - bei der Vorschussleistung zu berücksichtigen ist (vgl. für Mängelbeseitigung: BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BeckRS 2010, 17846 Rn. 16, beck-online).
III.
Gemäß § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 1. Var BGB ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der Einzelfall gibt Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, da es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288-301, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint der Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten über den Einzelfall hinaus von der Vornahme einer Reparatur, d.h. den persönlichen Fähigkeiten des Geschädigten abhängig. Dies steht einerseits zur ebenfalls vom Bundesgerichtshof betonten Pflicht des Schädigers zur Vorfinanzierung der Reparatur, andererseits mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Konflikt. Die Obergerichte gehen zur Lösung dieses Konflikts unterschiedliche Wege, so dass eine richtungsweisende Orientierungshilfe geboten scheint.
Ferner ist sie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Var. BGB zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung eines gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sie beantwortet die Rechtsfrage nach der Existenz eines Vorschussanspruchs im Deliktsrecht anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2010 - 5 U 148/08 - und das OLG Köln mit Urteil vom 19. Mai 1999 - 5 U 247/98 -, Rn. 9 entschieden haben und stellt mithin einen Rechtssatz auf, der sich mit einem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ( BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288-301, Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.208,22 € festgesetzt.