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Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung ist nur geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können. Bei Interhospitaltransporten scheidet ein Krankentransport, der eine Sondersignalanlage erfordert, von vornherein aus, da dann ein der Notfallrettung zuzuordnender Sekundärtransport vorliegt; bei spontaner Zustandsverschlechterung auf kurzen Distanzen ist eine Sondersignalanlage in der Regel nicht notwendig, da eine unverzügliche notfallmedizinische Versorgung auch ohne sie gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |