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Die Kosten für die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts sind auch dann als notwendig anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, einen Hausanwalt beauftragt. Die Erstattung von Fahrtkosten für die Nutzung eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG möglich. Für die Anwendung der seit 01.06.2025 geltenden RVG-Gebührentabellen ist glaubhaft zu machen, dass der unbedingte Auftrag zur Erledigung nach diesem Stichtag erteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |