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1. Der Bewohner eines städtischen Quartiers hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, eine Bewohnerparkregelung einzurichten. 2. Die Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde über die Bewohnerparkregelung enthält planerische Anteile. Dadurch ist die Dichte der gerichtlichen Ermessensprüfung eingeschränkt. 3. Es kann ermessensfehlerfrei sein, die Einrichtung der Bewohnerparkregelung maßgeblich am Ergebnis einer Befragung der betroffenen Haushalte auszurichten. Denn eine Bewohnerparkregelung führt regelmäßig dazu, dass das Parken auch für die Bewohner auf der Straße gebührenpflichtig wird. 4. Das Interesse eines Bewohners an der Einrichtung einer Bewohnerparkregelung hat nur ein geringes Gewicht, wenn der betroffene Bereich der Straße ohnehin nur von Anliegern befahren werden darf. (Leitsätze des Gerichts) |