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Ein Bereichsbefahrungsverbot kann als Minusmaßnahme gegenüber einem Bereichsbetretungsverbot gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW erlassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Die Anforderungen an die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" einer Straftat im Sinne des § 34 Abs. 2 PolG NRW können bereits bei einem Gefahrenverdacht als erfüllt angesehen werden, um Straftaten im Vorfeld zu verhindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |