Das Verkehrslexikon

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Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich

Parkregelungen im verkehrsberuhigten Bereich




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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Parkscheiben

Parkuhren / Parkscheinautomaten

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Poller - versenkbare Sperren - Sperrpfosten

Unfälle an / in Kurven

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Allgemeines:


VG Koblenz v. 18.01.2010:
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten, rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf. Auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung ist es einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Dennoch kann sich ein schwer Gehbehinderter ausnahmsweise nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen, wenn er keinen glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der verkehrsberuhigten Zone parken zu dürfen.

OLG München v. 25.01.2012:
In einem verkehrsberuhigten Bereich mit verengter Straßenführung stellen ein Warnhinweis mit der Aufforderung an Radfahrer, ganz rechts zu fahren, sowie das akustische und optische Warnsystem der versenkbaren Poller insgesamt ausreichende Vorkehrungen dar, um einen Zweiradfahrer auf die Polleranlage hinzuweisen und bei Betrieb zu warnen, so dass der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan ist.

VG Gelsenkirchen v. 23.01.2014:
Im StVG bzw. in der StVO gibt es keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen. Dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als "Fahrbahnen" zu bewerten sind oder nicht, besagt nichts darüber, ob solche Flächen "bewirtschaftet" werden dürfen. Dass mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden sollen, erlaubt keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich.

LG Saarbrücken v. 15.07.2016:
Auch im verkehrsberuhigten Bereich gilt für das Einparken der Vorrang des zuerst an einer Parklücke angekommenen Kfz-Führers. Kommt es zur Kollision zwischen einem zuerst eingetroffenen rückwärts in eine gegenüberliegende Parkbucht einfahrenden Kfz und dem erst als zweites angekommenen Fahrzeug, ist sowohl die Betriebsgefahr des rückwärtsfahrenden wie auch die Betriebsgefahr des den Vorrang verletzenden Kfz erhöht, so dass im Ergebnis Schadensteilung angemessen ist..

VG Bremen v.01.09.2016:
Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Sinne der Allgemeinheit. Sperrpfosten sind keine Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 StVO. - Ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Sperrpfosten oder Blumenkübeln in einem verkehrsberuhigten Bereich besteht in der Regel nicht. Erschweren parkende Fahrzeuge den Zugang zu einem Grundstück so wird sich der Grundstückeigentümer in der Regel an die Ordnungsbehörde wenden müssen und nicht an den Träger der Straßenbaulast.

OLG Düsseldorf v. 20.04.2021:
  1.  Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt aufgrund von Unaufmerk-samkeit mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, ist eine Haftungs-verteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens gerechtfertigt.

  2.  Bei der Haftungsabwägung bleibt allerdings das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

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