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Ein Eilantrag auf verkehrsrechtliche Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine plausible Beeinträchtigung eigener Rechte darlegt (Antragsbefugnis) und sich vor Anrufung des Gerichts nicht mit einem ausdrücklichen Antrag an den Antragsgegner gewendet hat (Rechtsschutzbedürfnis). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |