|
Von Verkehr betroffene Anwohner haben keinen aus § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BerlStrG folgenden Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Zwecke der Verkehrsberuhigung. Ein Anspruch auf Teileinziehung einer öffentlichen Straße ergibt sich auch nicht aus den Normen des Berliner Mobilitätsgesetzes, insbesondere nicht aus § 44 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 MobG BE. Der durch § 45 Abs. 1 StVO vermittelte Drittschutz reicht nicht so weit, dass Anwohner auf dem Klagewege das von ihnen gewünschte Verkehrskonzept in einem ganzen Stadtquartier durchsetzen können. (Leitsätze des Gerichts) |