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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels rechtfertigt. Die Androhung von Zwangsmitteln, wie die zwangsweise Einziehung der Fahrerlaubnis oder ein Zwangsgeld mit Ersatzzwangshaft, für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins ist hingegen rechtswidrig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |