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1. Das Parken eines Fahrzeugs zählt dann zu dessen Betrieb, wenn das Fahrzeug entladen und zu diesem Zweck vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wird. 2. Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsund Verschuldensanteile zwischen einem PKW-Fahrer, der die allgemeine Vorsichtspflicht im Straßenverkehr missachtet und einem LKW-Halter der durch die Blockade des Gehwegs gegen § 12a StVO und seine allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstößt, ist eine Haftungsquote von 1/3 : 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers regelmäßig angemessen. (Leitsätze des Gerichts) |