|
Die Feststellung des Kokainkonsums kann auch dann als erwiesen angesehen werden, wenn das ursprüngliche toxikologische Gutachten zur Blutuntersuchung infolge Aktenlöschung nicht mehr vorliegt, sofern andere dokumentierte Umstände (z.B. Bußgeldverfahren, Polizeibericht, Drogenschnelltest, Schlussvermerk, Einlassungsverhalten des Betroffenen) die Überzeugung stützen. Der Einwand des unwillentlichen oder unwissentlichen Konsums überzeugt nicht, wenn keine detaillierte, schlüssige und glaubhafte Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs vorgelegt wird. Im Falle der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sind persönliche oder berufliche Nachteile des Betroffenen rechtlich unerheblich; auch ein bloßer Zeitablauf oder nachträgliche Abstinenznachweise begründen keine abweichende Beurteilung, wenn der Konsum harter Drogen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung feststand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |