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Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Beseitigung von Fahrbahnverengungen auf einem nicht gewidmeten Privatweg unzulässig, wenn die Ansprüche im Privatrecht wurzeln und keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es ist entscheidend, ob der Sachverhalt von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird und ob die Beteiligten in einem hoheitlichen Verhältnis zueinander stehen. § 32 StVO vermittelt einem Einzelnen keinen unmittelbaren Beseitigungsanspruch gegen andere Private und ist für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs irrelevant. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |