Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen v. 10.06.2026: Zur besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung: Gesteigerte Anforderungen an charakterliche Eignung und Verkehrsverhalten




Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Beschluss vom 10.06.2026 - 1 B 320/25) hat entschieden:

   1. Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung und stellt verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung. (Rn.10)

2. Soweit eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfahren nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden sein. Zweifel können auch dann bestehen, wenn keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, sondern nur auf Kenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte Handlungen und gravierende Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen werden kann. (Rn.11)

3. Auch für die Beachtung von Verkehrsvorschriften, insbesondere solchen über Geschwindigkeitsbegrenzungen, gelten verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen. Fahrgäste müssen sich darauf verlassen können, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die auch ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet. (Rn.13)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 1. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die zuletzt am 12.10.2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert wurde. Im Rahmen der zuletzt erfolgten Antragstellung gab der Antragsteller an, dass keine Eintragungen in seinem Führungszeugnis vorlägen. Das von der Antragsgegnerin angeforderte Führungszeugnis wies indes zwei Verurteilungen des Antragstellers auf. Danach wurde er mit Strafbefehl vom 22.12.2022 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Tatzeitpunkt lag im Jahr 2020. Außerdem wurde er mit Strafbefehl vom 11.04.2023 wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, wobei der vorgenannte Strafbefehl in die Entscheidung einbezogen worden ist. Hier lag der Tatzeitpunkt im Jahr 2021. Beide Strafbefehle wurden rechtskräftig. Ausweislich des Fahreignungsregisters hatte der Antragsteller zudem mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Am 22.05.2022 hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h (95 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde hierfür mit einem Bußgeld sowie einem Fahrverbot belegt. Am 08.03.2023 hatte er die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 34 km/h (84 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde ebenfalls mit einem Bußgeld belegt.

Am 09.07.2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf (§ 11 Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. § 48 Abs. 5 FeV). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Auffälligkeiten im Straßenverkehr und der Verurteilungen wegen Betruges Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.

Mit Bescheid vom 11.08.2025 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, forderte ihn auf, seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung binnen drei Tagen abzuliefern und drohte ihm im Falle einer Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. In der Begründung ging die Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens von einer Nichteignung des Antragstellers auszugehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil eine Fahrgastbeförderung wegen der zu unterstellenden gravierenden Eignungsmängel nicht länger hingenommen werden könne.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 08.09.2025 Klage erhoben (5 K 3162/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Das Gewährbieten betreffe dabei die charakterliche Eignung und stelle insoweit besondere Anforderungen. Bestünden Zweifel hieran und weigere sich der Fahrerlaubnisinhaber, die Bedenken durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, oder lege er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen. Voraussetzung hierfür sei die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Antragsgegnerin habe zu Recht Zweifel daran gehabt, ob der Antragsteller seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen noch gerecht werde. Dabei habe sie neben den Verkehrsverstößen auch die Verurteilungen wegen Betruges berücksichtigen dürfen, auch wenn es sich dabei nicht um in das Führungszeugnis eintragungspflichtige Verurteilungen gehandelt habe. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit dürften auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt hätten oder deren Aburteilung noch ausstehe. Auf eine Eintragung im Führungszeugnis könne es daher nicht ankommen. Die Gesamtschau der Verurteilungen und Verkehrsverstöße rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung. Die begangenen Straftaten ließen einen Hang zur Eigenbereicherung erkennen und seien damit im Bereich der Fahrgastbeförderung von Relevanz. Hinzu kämen die schon für sich genommen erheblichen Verkehrsverstöße, die ebenfalls eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Antragstellers befürchten ließen. Die Verstöße hätten zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung auch noch nicht lange zurückgelegen und daher weiterhin Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Antragstellers zugelassen.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Er sei strafrechtlich zuvor nie in Erscheinung getreten. Die einzige strafrechtliche Verfehlung resultiere aus den Jahren 2020 und 2021. In der Corona-Zeit sei es zu Überlappungen von Arbeitsentgelt und Bürgergeld gekommen, wobei die überzahlten Beträge relativ gering gewesen seien. Gerade für Kleinverdiener ohne finanzielle Rücklagen habe es sich um herausfordernde Zeiten gehandelt. Von einem Hang zur Bereicherung könne daher nicht gesprochen werden. Bei einer Verteidigung im Strafverfahren hätte sich mangels Vorstrafen auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreichen lassen. Die Straftaten hätten ausschließlich seinen persönlichen Bereich betroffen. Bei der Ausübung seines Berufs als Taxifahrer sei es nie zu einem Fehlverhalten gegenüber den Fahrgästen gekommen. Zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung habe es zudem über zwei Jahre keine negativen Auffälligkeiten mehr gegeben.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die begangenen Gesetzesverstöße durch den Antragsteller bagatellisiert würden und hinreichend Anlass geboten hätten, seine Eignung zur Beförderung von Fahrgästen im Straßenverkehr in Zweifel zu ziehen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegründet. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG, § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der in § 48 Abs. 4 FeV aufgezählten Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV; § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV).

a) Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung und stellt verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 27). Sie betrifft die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers und das besondere Vertrauensverhältnis zu den Fahrgästen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beförderung. Die Fahrgäste vertrauen während des Be-

förderungsvorgangs ihre Sicherheit einer Person an, deren Verantwortungsbewusstsein sie regelmäßig nicht selbst beurteilen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Beförderungsgewerbe vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, zum Beispiel infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 6).

Ein Fahrzeugführer bietet nicht Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. In diese Prognoseentscheidung sind alle bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie die sonstigen aktenkundig gewordenen Vorkommnisse einzubeziehen. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Gewährbietens handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen auch dann in Zweifel stehen kann, wenn keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, sondern nur auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte Handlungen und gravierende Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen werden kann (OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 - 16 A 730/13, juris Rn. 22). Ein Gewährbieten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist schon dann zu verneinen, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass von dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Vergleich zu einem sich normgerecht verhaltenden Menschen gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter der Fahrgäste ausgehen. Eines zweifelsfreien Nachweises mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit bedarf es nicht. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber insoweit bestehende Zweifel auszuräumen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 - 7 B 19.86, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 26; OVG SH, Beschl. v. 12.05.2014 - 2 O 9/14, juris 3 und 5; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 15.04.2009 - 1 S 172.08, juris Rn. 6).

Soweit eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden sein oder sonst einen unmittelbaren Bezug zu dieser Tätigkeit aufweisen. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Fall der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt auch dann zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers aus, wenn die begangenen Straftaten sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind (VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 - 13 S 1891/25, juris Rn. 8 m.w.N.).

Auch für die Beachtung von Verkehrsvorschriften gelten verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen. Die Fahrgäste müssen sich darauf verlassen dürfen, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die auch ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befördert zudem typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen, wodurch das Gefährdungspotenzial steigt. Dies rechtfertigt es, an die charakterliche Eignung von Fahrzeugführern in der Personenbeförderung erhöhte Anforderungen auch insoweit zu stellen, als es um die Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geht. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der besonderen Verantwortung für die Personenbeförderung auch Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Reaktion nach sich ziehen würden ( BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 - 11 CS 24.2127, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2013 - 16 B 1408/12, juris Rn. 7).

b) Steht nicht schon fest, dass die Eignung zur Fahrgastbeförderung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV fehlt, gibt es aber diesbezüglich Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder

bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnis bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen ( § 48 Abs. 8 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die fehlende Fahreignung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15, juris Rn. 19). Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessenspielraum zukäme (vgl. § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FeV). Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Eignungsgutachtens (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.09.2020 - 11 CS 20.1436, juris Rn. 23).

2. Nach diesen Vorgaben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.08.2025 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen hat und das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofort vollziehbaren Bescheid abgelehnt hat. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf das Fehlen der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen und damit auf die mangelnde Eignung ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war rechtmäßig. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren aktenkundigen Erkenntnisse rechtfertigen nach Auffassung des Senats zumindest Zweifel daran, ob der Antragteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

a) Bereits die beiden begangenen Straftaten begründen hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zur Beförderung von Fahrgästen. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Strafbefehls hat der Antragsteller Leistungen des Jobcenters Bremen im Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 31.08.2020 in Anspruch genommen, obwohl ihm diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nicht zugestanden haben. Durch die pflichtwidrige Nichtanzeige seiner Tätigkeit ist eine Überzahlung der Leistungen in Höhe von 1.287,72 Euro entstanden. Wegen dieser Straftat wurde gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Der diesbezügliche Strafbefehl wurde am 15.02.2023 rechtskräftig. Des Weiteren hat der Antragsteller im Januar und Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen, ohne seine Tätigkeit für eine Taxifirma mitzuteilen. Dadurch wurden Leistungen in Höhe von 319,78 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Die Bereicherungsabsicht ist beim Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB subjektives Tatbestandsmerkmal. Da hier zwei Straftaten mit Bereicherungsabsicht vorliegen, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als unzutreffend angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, dass sich aus den Straftaten ein allgemeiner Hang des Antragstellers herleiten lasse, sich zur Verfolgung seiner eigenen Bereicherungsabsichten über die Vermögensinteressen anderer hinwegzusetzen. Die Straftaten sind zwar nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden. Vermögensdelikte begründen aber die Gefahr, dass auch im Falle der Fahrgastbeförderung die Gelegenheit ergriffen wird, zum eigenen Vorteil nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Gerade bei der Abrechnung von Beförderungsentgelten im Taxigewerbe gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Täuschung mit dem Ziel, erhöhte Entgelte zu erlangen, die bei einer den Vorschriften entsprechenden Abrechnung nicht angefallen wären. Dass es sich vorliegend um zwei Straftaten handelt, wird - anders als der Antragsteller meint - auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem zweiten Strafbefehl eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Vielmehr setzt eine Gesamtstrafenbildung eine Mehrheit von Taten voraus (vgl. §§ 53, 54 StGB).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob im zweiten Fall eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft hätte in Erwägung gezogen werden sollen oder ob sich bei einer Verteidigung gar eine Einstellung beider Verfahren nach § 153a StPO hätte erreichen lassen. Auf eine rechtskräftige Verurteilung kommt es für die Beurteilung der Eignung zur Fahrgastbeförderung nicht an. Es reicht aus, wenn sich aus den Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Fahrerlaubnisinhaber die charakterliche Eignung zur Fahrgastbeförderung fehlt. Einer solchen Würdigung der Tatsachen steht die Einstellung eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 - 16 A 730/13, juris Rn. 22).

b) Auch die gravierenden Verkehrsverstöße begründen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragteller Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahr-

gästen gerecht zu werden.

Der Antragsteller hat mehrfach die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch sich selbst und andere in Gefahr gebracht. Er ist im Mai 2022 außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h betrug. Im März 2023 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 34 km/h und fuhr innerhalb des Ortes mit 84 km/h. Mit diesen gravierenden Verstößen setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht auch hierzu festgestellt hat, dass sie eine Rücksichtslosigkeit des Antragstellers befürchten lassen. Bei der Bewertung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller bereits im Zeitraum von 2014 bis 2016 in zahlreichen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat und er deshalb bereits im Jahr 2017 von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufgefordert worden ist. Erhebliche Verkehrsverstöße, insbesondere gravierende Überschreitungen der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit, stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Im Beförderungsgewerbe muss von den Fahrerlaubnisinhabern gerade auch wegen des Anreizes, den eigenen Verdienst durch möglichst viele Fahrten innerhalb kurzer Zeitdauer unter Inkaufnahme einer überhöhten Geschwindigkeit zu erhöhen, eine besondere Disziplin bei der Einhaltung der Geschwindigkeitsregelungen erwartet werden. Diese ist beim Antragsteller offensichtlich nicht gegeben.

c) Die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehungsverfügung wird schließlich auch nicht durch die zeitlichen Abläufe in Frage gestellt. Mit diesem Argument hat sich bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Der Antragsteller weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die zugrunde gelegten Taten nicht bis in das Jahr 2024 erfolgt sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sondern der letzte Verstoß im März 2023 lag. Allerdings erfolgte die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 09.07.2024 und weist damit einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit den Zweifel begründenden Taten auf. Die in der Beibringungsanordnung angeführten Taten sind in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 erfolgt. Die Beibringungsanordnung selbst folgte im Jahr 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers damit zeitliche Abstände vorgelegen hätten, in denen aus der Art und Begehungsweise der Taten keine hinreichenden Rückschlüsse mehr auf seine charakterliche Eignung zur Fahrgastbeförderungen hätten gezogen werden können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Gesamtschau der älteren und jüngeren Taten und damit letztlich auch die über erhebliche Zeiträume wiederkehrenden Regelverstöße die vorliegenden Eignungszweifel begründen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Entziehungsverfügung erst ein Jahr nach der Beibringungsanordnung erlassen worden sei und der Antragsteller in diesem Jahr kein Fehlverhalten begangen habe. Die Aussagekraft von Straftaten und Verkehrsverstößen, die über einen Zeitraum von vier Jahren begangen worden sind, wird nicht dadurch gemindert, dass unter dem Eindruck eines schwebenden Entziehungsverfahrens über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von einem Jahr keine Verstöße mehr begangen worden sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, die nach der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ungeachtet ihres zeitlichen Abstandes zu den maßgeblichen Straftaten und Verkehrsverstößen nicht anders ergehen konnte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

H i n w e i s:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OVGHB:2026:0610.1B320.25.00

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