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Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die zuständigen Zulassungsbehörden im Rahmen einer Rückrufaktion ist es ausreichend, dass ein Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist (§ 5 Abs. 3 FZV). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die der Rückrufaktion zugrunde liegende Anordnung bereits bestandskräftig geworden oder sich abschließend als rechtmäßig erwiesen hat, da insoweit allein ein datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |