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1. Ein Verkehrszeichen ist unwirksam (Schein-Verwaltungsakt bzw. Nichtakt), wenn seiner Aufstellung durch einen Privaten keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zugrunde liegt. 2. Die Freistellung gemäß § 35 Abs. 1 StVO gibt "nur" die Berechtigung, die allgemeinen Verkehrsregeln unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt zu "missachten", was nicht bedeutet, dass ein Verhalten schon deshalb als nicht verkehrsgerecht anzusehen wäre, weil die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wird. (Leitsätze des Gerichts) |