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1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sichtund Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigen- schaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei einer relativ schmalen Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen, muss ein Fahrer damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss dann mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren. 2) Kommt es zu einer Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug, nachdem dieses sich bereits nahezu vollständig aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus getastet hat, ist dem auf der Straße Fahrenden ein Verstoß gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. 3) Ein Schmerzensgeld von 27.000,00 € ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei folgenden Verletzungen/Beeinträchtigungen eines zur Zeit des Unfalls 17jährigen angemessen: Dislozierte Fraktur Femur rechts, dislozierte Fraktur Humerus links, distale Radiusfraktur links, Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden. Fünfstündige lebensbedrohliche Notoperation. 3 Tage Intensivstation, dann 16 Tage Normalstation, anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bei Materialentfernung erneuter Oberschenkelbruch mit erneuter anschließender Rehabilitationsbehandlung. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Wiederholung eines Berufschuljahres erforderlich. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Das rechte Bein ist 2 cm verkürzt. Es besteht ein MDE von 20%. (Leitsätze des Gerichts) |