Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig-Holstein v. 09.06.2026: Zur Geschwindigkeitsanpassung und Rücksichtnahmepflicht bei Ausparkvorgängen; Schmerzensgeldbemessung bei schweren Verletzungen und Mitverschulden




Das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.06.2026 - 7 U 63/25) hat entschieden:

   1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sichtund Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigen-

schaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei einer relativ schmalen Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen, muss ein Fahrer damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss dann mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren.

2) Kommt es zu einer Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug, nachdem dieses sich bereits nahezu vollständig aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus getastet hat, ist dem auf der Straße Fahrenden ein Verstoß gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

3) Ein Schmerzensgeld von 27.000,00 € ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei folgenden Verletzungen/Beeinträchtigungen eines zur Zeit des Unfalls 17jährigen angemessen: Dislozierte Fraktur Femur rechts, dislozierte Fraktur Humerus links, distale Radiusfraktur links, Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden. Fünfstündige lebensbedrohliche Notoperation. 3 Tage Intensivstation, dann 16 Tage Normalstation, anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bei Materialentfernung erneuter Oberschenkelbruch mit erneuter anschließender Rehabilitationsbehandlung. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Wiederholung eines Berufschuljahres erforderlich. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Das rechte Bein ist 2 cm verkürzt. Es besteht ein MDE von 20%.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Gründe:


Die Parteien streiten, inwieweit den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, insbesondere ob er zu schnell gefahren ist und ob er den Unfall bei einer ordnungsgemäßen Bremsung hätte vermeiden können.

In der ersten Instanz hat der Kläger zuletzt - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe weiterer gezahlter 3.000,00 € Schmerzensgeld übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von weiteren 23.000 Euro nicht unterschreiten sollte,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.021,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2) am 10.10.2019 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist,

5.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Kosten seiner außergerichtlichen Interessenverfolgung in Höhe von weiteren 1.226,17 Euro freizuhalten,

6.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.827,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A., B. und C. Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen und beschlossen, das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 15.11.2019 gemäß § 411a ZPO zu verwerten. Dieser hat sein Gutachten zudem mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der mündlichen Angaben des Sachverständigen W. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 verwiesen. Das Landgericht hat ferner den Sachverständigen Dr. med. E. mit der Begutachtung der körperlichen Folgen des Unfalls für den Kläger beauftragt. Auf das schriftliche Gutachten vom 01.11.2024 wird Bezug genommen. Auch der Sachverständige Dr. med. E. hat sein Gutachten mündlich erläutert.

Das Landgericht hat dem Kläger weitere 28.000 € Schmerzensgeld (insgesamt also 40.000,00 €), 2.541,13 € für Fahrtund Sachkosten zugesprochen, die begehrte Feststellung ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei ist es von einer alleinigen Verursachung des Unfalls durch die Beklagte zu 2) ausgegangen. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers vor dem Unfall vermochte das Gericht nicht festzustellen. Es gelte der gegen die Beklagte zu 2) sprechende Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden. Dieser sei nicht erschüttert.

Der Kläger habe die Höchstgeschwindigkeit beachtet. Dass er den Unfall als "Idealfahrer" hätte vermeiden können, bedeute nicht, dass er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Maßstab sei ein Normalfahrer. Diesen Maßstab habe der Kläger erfüllt. Von dem von ihm gefahrenen Leichtkraftrad gehe keine höhere Betriebsgefahr aus. Die Beklagte zu 2) hätte ihr Fahrzeug nur tastend rückwärts auf die Fahrbahn setzen dürfen. Sie hätte den rückwärtigen Verkehr beachten müssen. Sie hätte den nahenden Kläger erkennen und passieren lassen müssen. Im Zweifel hätte sie sich einweisen lassen müssen.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes führt das Landgericht aus, dass der Kläger Dauerschäden erlitten habe. Er verspüre bis heute ein Taubheitsgefühl vom Unterarm bis zum Daumen, das rechte Bein sei um 2 cm verkürzt. Der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit sei vom Sachverständigen mit "gut 20" angegeben worden. Zwar habe der Sachverständige zunächst Invaliditätswerte anhand von Gliedertaxen der Unfallversicherung bestimmt, später jedoch nach einer Änderung des Beweisbeschlusses zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit Stellung genommen.

Als Vergleichsurteile hat das Landgericht das Urteil des OLG Köln - 11 U 29/00 und das Urteil des OLG Stuttgart vom 31.10.2002 - 19 U 257/01 - herangezogen in denen den Geschädigten jeweils 60.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen wurde.

Unter Abwägung aller Umstände ist das Landgericht dabei dann zu einem Schmerzensgeld von (insgesamt) 40.000 € gekommen.

Nach dem Urteil hat die Beklagte zu 1) am 24.07.2025 ergänzend abgerechnet und an den Kläger 10.335,69 € überwiesen, davon 8.000 € Schmerzensgeld und 2.037,71 € auf die materiellen Schäden und weitere 297,98 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Dabei haben die Beklagten eine Mithaftung des Klägers von 1/3 und ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € (ebenfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3) zugrunde gelegt. Im Übrigen haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Sie rügen: Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es ihnen gelungen sei, eine Mitverursachung des Klägers nachzuweisen. Die Gutachten bestätigten, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Das Schmerzensgeld sei zudem übersetzt. Ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 € angemessen. In dem medizinischen Gutachten wären fälschlicherweise Invaliditätsgrade ausgewiesen worden, welche üblicherweise die Unfallversicherung bei ihrer Regulierung zugrunde lege. Dies hätte in MDE umgerechnet werden müssen. Dann hätte sich ergeben, dass lediglich bezüglich des Beins beim Kläger mit einem Dauerschaden mit 10 % MDE zu rechnen sei.

Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Klage insoweit zurückzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigt, sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2026 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 10.335,69 € (8.000,00 € Schmerzensgeld, 2.037,00 € auf materielle Schäden einschließlich ausgeurteilter Zinsen und 297,98 € auf vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im übrigen beantragen die Beklagten,

nach übereinstimmender teilweiser Erledigung in der Hauptsache das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und die darüber hinausgehende Klage insoweit abzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000,00 € übersteigt sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf ein Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken,

hilfsweise

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Höhe des ausgesprochenen Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Ebensowenig, dass die alleinige Haftung der Beklagten angenommen worden sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGSH:2026:0609.7U63.25.00

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