Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg v. 03.06.2026: Zur Höchstgeschwindigkeit von Wohnmobilen über 7,5 t und deren Abgrenzung zu PKW im Sinne der StVO




Das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.06.2026 - 1 ORbs 19/26) hat entschieden:

   1. Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

2. Ein Wohnmobil ist kein PKW im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Aus der VO (EU) 2018/858 ergibt sich nichts anderes.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Parken Wohnwagen Wohnmobil


Tenor:

Der Antrag des Betroffenen vom 01.07.2025, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2025 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:


Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 06.06.2025, berichtigt durch Beschluss vom 22.08.2025, wegen einer am 25.07.2024 mit einem Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 26 t begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h unter Anwendung der §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, 11.1.4 BKat zu einer Geldbuße von 140,- € verurteilt.

Gegen dieses Urteil, welches dem Betroffenen am 30.06.2025 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 01.07.2025 und rügt unter Verweis auf seine vorherigen Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 12.05.2026 beantragt, den Antrag des Betroffenen vom 01.07.2025 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2025 als unbegründet zu verwerfen.

Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft ( § 80 Abs. 1 OWiG), wurde formund fristgerecht eingelegt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und begründet (§§ 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, 344, 345 StPO) und ist infolge der sich aus der Verurteilung für den Betroffenen ergebenden Beschwer zulässig. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet, denn es ist weder geboten die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, noch ist es geboten die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kann erfolgen, wenn bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1970 - 1 StR 263/70, NJW 1971, 389; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19, NStZ 2021, 114, vom 22.12.2022 - 1 SsRs 65/22 und vom 14.11.2025 - 1 ORbs 41/25). Gemessen an diesen Voraussetzungen sind vorliegend keine Rechtsfragen ersichtlich oder vorgetragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt erforderlich machen könnten. Der Betroffene rügt mit der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge lediglich, dass es sich bei dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug, einem Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 26 t, um einen Personenkraftwagen handele, der von der Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t gemäß § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 a) StVO ausdrücklich ausgenommen sei.

Es ist jedoch bereits obergerichtlich geklärt, dass Wohnmobile keine Personenkraftwagen im Sinne des § 18 Abs. 5 Nr. 1a) StVO sind. Aus § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO ergibt sich eindeutig, dass abweichend von § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 - 7,5t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Demnach handelt es sich nicht um Personenkraftwagen im Sinne des § 18 StVO und für Wohnmobile mit einem Gewicht von über 7,5 t auf Autobahnen gilt die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, da ansonsten die Ausnahme des § 18 Abs. 5 Nr. 1 a) a.E. StVO einschlägig wäre und es keinen Bedarf für die entsprechende Regelung in der Ausnahmeverordnung gegeben hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.09.2025 - 1 ORbs 42/25, BeckRs 2025, 30573 Rn. 8; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.07.1993 - Ss (Bz) 62/93, NZV 1994, 80 im Zusammenhang mit einer Ausnahme vom Überholverbot für Personenkraftwagen). Im Zusammenhang mit dem Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "nur für Pkw" ist ebenfalls bereits entscheiden, dass Wohnmobile keine Personenkraftwagen im Sinne der StVO sind (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1990 - 1 Ss Owi 413/90, NVZ 1991, 163; KG, Beschluss vom 21.11.1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154,91, NVZ 1992, 162, jeweils unter Bezugnahme auf die damals geltende StVZO). Hieran ändert auch nichts die vom Betroffenen angeführte Einordnung von Wohnmobilen in die EG-Fahrzeugklasse M1 nach der VO (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Zum einen trifft die Verordnung keine Aussagen zu der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung von Fahrzeugen und zum anderen werden Wohnmobile nach dieser Verordnung zwar gemeinsam mit Personenkraftwagen in die Fahrzeugklasse M1 eingeordnet, sind jedoch als "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" etwa in Anhang I Teil A Nr. 5.1, Anhang II Teil III Anlage 1 besonderen Regelungen unterworfen und werden damit auch dort gerade anders als Personenkraftwagen behandelt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Auch das Kraftfahrtbundesamt unterscheidet nach den vom Verteidiger vorgelegten Erläuterungen im Glossar zu M1-Fahrzeugen zwischen Personenkraftwagen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, auch wenn dort statistisch alle diese Fahrzeuge unter Personenkraftwagen erfasst werden und sie nach dortiger Einschätzung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Personenkraftwagen unterfallen. Die dortige Einordnung hat jedoch ohnehin keine Auswirkungen auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung.

Ein etwaiger Verbotsirrtum des Betroffenen gemäß § 11 Abs. 2 OWiG durch eine falsche rechtliche Einordnung eines Wohnmobils wäre unbeachtlich, was ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.07.1993 - Ss (Bz) 62/93, NZV 1994, 80).

Darüber hinaus führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, dass weiter obergerichtlich geklärt ist, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät Traffistar S 330 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. dazu Hanseatische OLG in Bremen, Beschlüsse vom 06.04.2020 - 1 SsRs 10/20, juris Rn. 10, vom 22.04.2022 -

Es ist ebenfalls nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit nur dann zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19, NStZ 2021, 114, vom 22.12.2022 - 1 SsRs 65/22 und vom 13.04.2024 - 1 ORbs 15/24). Bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist. Es muss vielmehr hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen wurde und dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen gerechnet werden kann (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 22.12.2022 - 1 SsRs 65/22, vom 31.03.2023 - 1 SsRs 61/22 und vom 13.04.2024 - 1 ORbs 15/24). Ein solcher Unterschied in der Rechtsprechung oder eine über den Einzelfall hinausgehende Fehlentscheidung ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 S. 4 OWiG i.V.m. 464 Abs. 1, Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGHB:2026:0603.1ORbs19.26.00

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