Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 03.06.2026: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Kokainkonsums




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 03.06.2026 - 5 V 835/26) hat entschieden:

   Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einlassung, Kokain konsumiert zu haben. (Rn.18)

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Er wurde am 03.02.2026 gegen 11:52 Uhr wegen der Nutzung seines Smartphones am Steuer polizeilich kontrolliert. Ausweislich eines Tätigkeitsberichts der Polizei Bremerhaven fielen den eingesetzten Polizeibeamten während des Gesprächs eine starke Gesichtsblässe, wässrige Augen und ein Zittern unter den Augen auf. Ein freiwilliger Körperfunktionstest zeigte ebenfalls verschiedene Ausfallerscheinungen. Nachdem ihm der Verdacht mitgeteilt wurde, dass er vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert haben könnte, äußerte er sich ausweislich des Tätigkeitsberichts sinngemäß wie folgt: "Am letzten Sonntag habe ich Abends meinen letzten Joint geraucht. Cannabis konsumiere ich regelmäßig. Kokain konsumiere ich auch ab und zu. Die letzte Zeit aber weniger. Wann ich das letzte Mal Kokain konsumiert hatte, kann ich nicht mehr sagen." Ein anschließend durchgeführter Urintest verlief negativ.

Mit Schreiben vom 17.02.2026 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den mutmaßlichen Konsum von Kokain an. Das Schreiben war an die Adresse ..." gerichtet. Der Antragsteller äußerte sich nicht.

Mit Bescheid vom 05.03.2026 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziff. 2). Er wurde zudem aufgefordert, den Führerschein sofort nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben (Ziff. 3) und ihm wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 260,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung angedroht (Ziff. 4). Aufgrund der Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser gelegentlich Kokain konsumiere. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus.

Der Antragsteller hat am 27.03.2026 Klage erhoben (5 K 834/26) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es habe kein aktueller Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Die von der Polizei vermerkten Ausfallerscheinungen seien vielmehr auf seinen vorherigen Schichtdienst zurückzuführen. Die Angaben bezüglich eines Kokainkonsums hätten sich auf einen Vorfall aus dem Jahr 2020 bezogen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser Vorfall aktenkundig sei und sich die Fragestellung darauf beziehe. Aus diesem Grunde habe er auch keine konkreten Angaben zum letztmaligen Konsum abgeben können, da dieser über 5 Jahre in der Vergangenheit liege. Seine Fahreignung sei nicht beeinträchtigt. Das Anhörungsschreiben habe ihn nicht erreicht, da er seit Mitte Februar seine neue Wohnung genutzt habe, in der er seit dem 01.03.2026 wohnhaft sei. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2026 wiederherzustellen,

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entziehungsverfügung. Sie sehe keine Veranlassung, den Ausführungen der Polizei nicht zu vertrauen. Angesichts des eingeräumten mehrfachen Konsums von Kokain sei unerheblich, wann der letzte Konsum stattgefunden habe. Für das Überwiegen des Aussetzungsinteresses spreche auch nicht, dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

1.

Soweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und darüber hinaus zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt in formeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet. Es ist einzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen muss ( VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 -, juris Rn. 11). Da das Gericht im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessensabwägung vornimmt, ist es allerdings nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden ( VG Leipzig, Beschl. v. 20.05.2025 - 1 L 371/25 -, juris Rn. 24). Im angefochtenen Bescheid führt die Antragsgegnerin aus, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller während des schwebenden Verfahrens nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führe, obwohl er infolge dieses Drogenkonsums körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. Die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und auch für den Antragsteller selbst würden zu einem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft zwingen. Diese Begründung ist ausreichend, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. Je höher das Gewicht der möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgüter ist und je begrenzter die Möglichkeiten sind, die Gefahrenquelle anderweitig zu kontrollieren, desto eher erscheint ein sofortiges präventives Eingreifen erforderlich ( OVG SL, Beschl. v. 02.09.2021 - 1 B 196/21 -, juris Rn. 38).

b.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese erweist sich im für die Beurteilung der Sachund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 - 3 C 9.21 - BVerwGE 175, 206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Es liegt ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.

aa.

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insbesondere formell rechtmäßig, da der Antragsteller vor der Entziehung gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. Dass ihn das Anhörungsschreiben aufgrund seines Umzugs unter der alten Adresse nicht erreicht haben soll, erscheint nicht glaubhaft, da die (zeitlich spätere) Entziehungsverfügung ihn unter eben dieser Adresse noch erreicht hat. Unabhängig davon handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass ein Anhörungsmangel nach § 1 BremVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre.

Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen.

Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum sogenannter harter Drogen unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 - juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 - 1 B 280/25 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.).

Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichtsund Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Aus-

schaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 - 5 V 343/22 - juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 - 5 V 2782/25 -, juris Rn. 16).

Beim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt hat ( BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 - 11 CS 18.2333 -, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 - 16 B 656/15 -, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines medizinischen Befundes ( OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 - 2 B 195/19 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 - 11 ZB 20.43 -, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht davon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des Betroffenen für die Behörde zweifelsfrei feststeht (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., Stand 30.01.2026, § 11 FeV Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende Beweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen ( VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 - 10 S 404/14 -, juris Rn. 7).

Der Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kontrolle, die sich auf den Verdacht einer Betäubungsmittel-Einnahme bezog, ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urinoder Speicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist.

In der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am 03.02.2026 hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere. Kokain konsumiere er auch "ab und zu", in letzter Zeit aber "weniger". Wann er das letzte Mal Kokain konsumiert habe, könne er nicht sagen. Sofern er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass sich diese Einlassung auf einen früheren Kokainkonsum beziehe, der mindestens fünf Jahre zurückliege, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint als unglaubhaft, dass der 23-jährige Antragsteller eine solche Einlassung im Rahmen des Vorwurfs, aktuell vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert zu haben, tätigt. Auch der - wenngleich nur sinngemäß wiedergegebene - Wortlaut der Einlassung, dass er "ab und zu", "in letzter Zeit" aber "weniger" Kokain konsumiere, passt nicht zu der im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptung, er konsumiere seit mindestens fünf Jahren gar kein Kokain mehr. Letzteres hat der Antragsteller auch in keiner Weise weiter substantiiert. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. Insbesondere im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn - wie hier - die wesentliche Kernaussage der Einlassung klar erkennbar ist.

Ist der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen kommt ihr dabei nicht zu.

bb.

Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 44 m.w.N.). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Insbesondere spricht für das öffentliche Interesse das erhebliche Gefährdungspotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs, das von Kraftfahrzeugfahrern ausgeht, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet sind. Das erhebliche Gefährdungspotenzial besteht bei dem einmaligen Konsum von Kokain selbst dann, wenn dieser nicht in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht (s.o.).

Das Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis überwiegt auch nicht aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es sind auch gravierende Folgen, wie der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage hinzunehmen, wenn von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgeht und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Ausschluss vom Straßenverkehr gebietet (OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33).

2.

Soweit der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe seines bereits abgelieferten Führerscheins begehrt, fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Die Kammer lässt offen, ob sie an ihrer im Beschluss vom 14.10.2025 (5 V 2782/25, juris) geäußerten Auffassung festhält, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz ihrer Tenorierung unmittelbar hinter der Tenorierung zur Fahrerlaubnisentziehung sich auf die gesamte Verfügung bezieht. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes selbständige Verfügungen sind, ist auch eine Auslegung denkbar, nach der sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2) - insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung unmittelbar nach der Verfügung in Ziffer 1, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wird -, aber vor den Ziffern 3 und 4, die die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung enthalten, nur auf die Ziffer 1 erstreckt. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf vollstreckungsrechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, dass die Behörde gehalten ist, hinreichend bestimmt zum Ausdruck zu bringen, worauf sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstreckt.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins unterliegt auch nicht einem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, wobei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestimmt, dass die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Nach überwiegender Auffassung enthält § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keinen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil dafür ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist und eine Verordnung, wie die Fahrerlaubnisverordnung, nicht genügt. Einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins aufgrund einer sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis kommt somit aufschiebende Wirkung zu, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht auch die sofortige Vollziehung der Abgabeverpflichtung angeordnet und diese ordnungsgemäß begründet hat (vgl. Hentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, FeV § 47 Rn. 19; BeckOK StVR/Will, 30. Ed. 15.1.2026, FeV § 47 Rn. 50 ff., jeweils beck-online und m.w.N. zur Rspr.).

Dies alles kann offenbleiben, denn der Antragsteller hat kein Rechtsschutzinteresse für die Herausgabe des Führerscheins. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wiederherzustellen ist, ist er grundsätzlich zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet. Ein schützenswertes Interesse an dem Rückerhalt seines Führerscheins, von dem der Antragsteller keinen Gebrauch machen darf, besteht nicht (vgl. auch VG München, Beschl. v. 14.05.2025 - M 19 S 24.7747 -, juris Rn. 57).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit den Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGHB:2026:0603.5V835.26.00

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