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1. Die Androhung einer Fahrtenbuchauflage ist kein Verwaltungsakt. Für eine unmittelbar gegen die Androhung einer Fahrtenbuchauflage gerichtete allgemeine Leistungsklage fehlt einem Kläger in der Regel das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage kommt nur dann in Betracht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt auch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als solche gerechtfertigt hätte. (Leitsätze des Gerichts) |