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1) Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten "Nullhypothese" reicht es nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen. 2) Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte jedoch im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs - wie die abgerechneten - bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist. (Leitsätze des Gerichts) |