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OLG Schleswig-Holstein v. 28.05.2026: Zur Beweiswürdigung bei bestrittener Unfallkausalität, Vorschäden und der Nullhypothese bei Zeugenaussagen




Das OLG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 28.05.2026 - 7 U 37/26) hat entschieden:

   1) Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten "Nullhypothese" reicht es nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.

2) Bei Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte jedoch im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs - wie die abgerechneten - bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zeugen - Zeugenbeweis
und
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:


Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der für den von ihm behauptete Unfallablauf darlegungsund beweispflichtige Kläger nicht zu beweisen vermochte, dass ihm

gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG auf Ersatz der geltend gemachten Schäden zusteht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Naturund Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 286 Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt ( BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen ( BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; OLG Schleswig, Beschluss vom 5.9.2025, 7 U 29/25 OLG Schleswig, Beschluss v. 2.10.2025, 7 U 48/25). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht auf Seite 4 ausführt, dass die Aussage der Zeugin Z., die die Kollision bestätigt habe, keine Widersprüche und keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage aufgewiesen habe und größtenteils bemüht gewirkt habe, die Realität zu schildern. Das Landgericht vermochte sich dennoch nicht die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines anspruchsbegründenden Unfalls zu verschaffen und hat dies auf den folgenden Seiten des Urteils umfangreich begründet. Dabei hat es sich kritisch mit der Zeugenaussage der Zeugin Z. auseinandergesetzt. So heißt es auf Seite 4 des Urteils, dass sie in vielen Details, auf Nachfrage, oft farblos und blass gewirkt habe, sich oftmals an Details nicht erinnert habe, obwohl eine Erinnerung zu erwarten gewesen wäre. Auf Seite 7 führt das Landgericht dann aus, dass unklar geblieben sei, was die Zeugin Z. in der B-Straße gemacht habe. Angabegemäß habe sie morgens um 7:00 Uhr in der B-Straße ihre Schwester abholen wollen, die auf der linken Seite gewartet habe. Ihre Schwester wohne allerdings, wie die Zeugin selbst in der A-Straße. .

Auf Seite 8 f. des Urteils setzt sich das Landgericht sodann detailliert mit dem Verhältnis der Angaben der Zeugin zu den Feststellungen des Sachverständigen auseinander und weist verschiedene Ungereimtheiten auf. So führt das Landgericht aus, dass die Unfallspuren bei einer leicht streifenden Berührung mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h, einer Lösung beider Fahrzeuge durch Gegenlenken und einem anschließenden Halt plausibel zuzuordnen wären, dass dann aber das Fahrzeug der Zeugin anschließend gebremst und deutlich hinter dem Fahrzeug des Klägers zum Stehen gekommen sein müsste. Die Zeugin schildere aber sehr anschaulich ein Geschehen, in dem sie in das Fahrzeug fahre, zum Stehen komme, hochschaue und das Fahrzeug des Klägers vor sich sehe. Eine solche Unfallendstellung des Fahrzeugs der Zeugin Z. wäre - so das Landgericht weiter - aber nur erklärlich, wenn das Fahrzeug der Zeugin Z. durch die Kollision zum Stehen gekommen wäre. Dafür aber seien die Unfallspuren beim klägerischen Fahrzeug viel zu gering. Das Landgericht hat bei der Würdigung auch ausdrücklich berücksichtigt, dass Geschwindigkeitsangaben aus der Erinnerung stets relative Schätzungen seien. Das Gericht vermochte jedoch nicht nachzuvollziehen, warum sie nicht erinnert habe, ob sie in die enge beidseitig beparkte Einbahnstraße eher zügig oder mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren sei.

Die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist nach alledem nicht zu beanstanden. Nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung häufig verwendeten "Nullhypothese" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 -, BVerfGK 1, 145-156) reicht es zudem nicht aus, dass eine Aussage keine konkreten Anzeichen einer Falschaussage erhält, vielmehr müssen Realkennzeichen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt einer Aussage sprechen.

Es reicht nicht aus, wenn eine Partei ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:OLGSH:2026:0528.7U37.26.00

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