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Zum Verständnis des Begriffs der Zulässigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG. Ein Antrag auf Erstattung gegen die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen (in Deutschland die Verkehrsopferhilfe e.V.) gem. § 15 Abs. 1 PflVG ist nur dann unzulässig, wenn das Versicherungsunternehmen des Schädigers verklagt wurde; es genügt nicht, dass ein beliebiges Versicherungsunternehmen verklagt wurde. (Leitsätze des Gerichts) |