Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Krefeld v. 27.05.2026: Zur Unzulässigkeit eines Erstattungsantrags gegen die Entschädigungsstelle: Klage gegen beliebiges Versicherungsunternehmen genügt nicht




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 27.05.2026 - 2 O 456/24) hat entschieden:

   Zum Verständnis des Begriffs der Zulässigkeit in § 15 Abs. 1 Satz 2 PflVG.

Ein Antrag auf Erstattung gegen die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen (in Deutschland die Verkehrsopferhilfe e.V.) gem. § 15 Abs. 1 PflVG ist nur dann unzulässig, wenn das Versicherungsunternehmen des Schädigers verklagt wurde; es genügt nicht, dass ein beliebiges Versicherungsunternehmen verklagt wurde.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Schadensregulierung geleisteten Betrages von 8.325,49 € gegen den Beklagten gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da die Leistung nicht rechtsgrundlos erfolgte.

1.

Der Kläger war dem Beklagten gemäß § 15 I 1 Nr. 1 PflVG (intertemporal findet die inhaltsgleiche Regelung des § 12a PflVG Anwendung) zur Zahlung verpflichtet. Danach kann ein inländischer Geschädigter seine Ersatzansprüche, die ihm aus einem Verkehrsunfall im Ausland gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen, gegen den Kläger geltend machen. Dies gilt nach § 15 I 1 Nr. 1 PflVG insbesondere, wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat.

Dass eine solche begründete Antwort des Versicherers nicht vorlag, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Aus dem Schreiben der bulgarischen Euroins Insurance JSC vom 08.12.2021, in welchem diese auf eine mögliche Drittbeteiligung hinweist, ergäbe sich selbst dann nichts anderes, wenn diese der richtige Versicherer wäre (der Kläger macht keine positiven Angaben dazu, wer der richtige Versicherer sein soll), da dieses Schreiben nicht in der Frist des § 15 I 1 Nr. 1 PflVG zuging. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Rechtzeitigkeit der begründeten Antwort auf die erstmalige Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen oder dessen Schadensregulierungsbeauftragten an. Aufgrund der erstmaligen Geltendmachung gegenüber der Schadensregulierungsbeauftragten der bulgarischen Euroins Insurance JSC am 26.07.2021 (Bl. 90 d.A.) hätte die begründete Antwort bis zum 17.11.2021 erfolgen müssen (§ 188 II BGB analog). In dem Fragebogen vom 26.07.2021, mit dem die Ansprüche geltend gemacht werden, ist zwar die Euroins Insurance Company Rumänien als Versicherer genannt; der Fragebogen stammt aber von der Van A Germany AG, die (auch) Schadensregulierungsbeauftragte der Euroins Insurance JSC war, wie sich aus deren Schreiben vom 08.12.2021 ergibt.

Nach Ablauf der Frist des § 15 I Satz 1 Nr. 1 PflVG ist der Geschädigte berechtigt, sich zur Unfallregulierung nur noch an den Kläger zu halten. Eine verspätete begründete Antwort des Versicherers ändert nichts daran. Das ergibt sich schon aus § 15 I 2 PflVG, wonach eine Inanspruchnahme des Klägers nur durch eine Klage gegen den Versicherer unzulässig wird. Allein diese Sicht entspricht auch dem Zweck des § 15 PflVG, dem Geschädigten eines Auslandsunfalls die Schadensabwicklung gerade im Hinblick auf die Beteiligung ausländischer Personen und Gesellschaften zu erleichtern.

2.

Dem Anspruch steht auch nicht § 15 I 2 PflVG entgegen. Danach ist ein Antrag auf Erstattung nicht zulässig, wenn der Geschädigte unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte derartige gerichtliche Schritte nicht eingeleitet.

a.

Der Ausschluss des Erstattungsantrags wurde durch das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2002 (BGBl. 2002, I S. 2586) in Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG damals als § 12a (inhaltsgleich mit der jetzigen Regelung in § 15 PflVG) eingeführt. Der maßgebliche Satz 2 geht auf Art. 6 Abs. 3 RL 2000/26/EG zurück. Mit dem Ausschluss soll verhindert werden, dass der Geschädigte nach inhaltlicher Befassung durch ein Gericht eine für ihn negative gerichtliche Entscheidung erhält und sich anschließend dennoch an die Entschädigungsstelle wendet.

Der Wortlaut von § 15 I 2 PflVG ("das Versicherungsunternehmen") beschränkt den Ausschluss auf den Fall, dass das Versicherungsunternehmen des Schädigers verklagt wurde. Es genügt nicht, dass ein beliebiges Versicherungsunternehmen verklagt wurde. Diese Auslegung folgt aus binnensystematischen Gründen. Gemäß § 15 I 1 PflVG bezieht sich der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle auf "Ersatzansprüche [die dem Geschädigten] gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs zustehen". Die Norm stellt somit eingangs und aufbauend auf "den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs" ab. Soweit die Norm fortlaufend auf "das Versicherungsunternehmen" abstellt, muss dies im Einklang mit der vorstehenden Präzisierung stehen. Danach ist der Ausschluss gemäß § 15 I 2 PflVG so auszulegen, dass die gerichtlichen Schritte tatsächlich gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers eingeleitet worden sein müssen.

Diese Auslegung wird zudem durch ErwGr. 29 der Richtlinie gestützt, nach dem der Geschädigte nicht gezwungen sein darf, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet. Der Geschädigte muss also kein gerichtliches Verfahren gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers einleiten. Insoweit besteht keine Subsidiarität der Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle. Es widerspräche dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Geschädigten zu privilegieren, sich nicht auf Gerichtsprozesse gegen ausländische Versicherungsunternehmen einlassen zu müssen, ihm dann aber im Falle der gerichtlichen Geltendmachung seiner Schäden gegenüber dem falschen Versicherungsunternehmen seinen Ersatzanspruch gegen die Entschädigungsstelle zu verwehren. Aus Wertungsgesichtspunkten stehen diese Fälle einander gleich. In beiden Fällen hat der Geschädigte keine inhaltliche Klärung durch das Gericht erreicht. Der Geschädigte steht vielmehr so, als hätte er überhaupt kein gerichtliches Verfahren angestrengt.

b.

Für die Tatsache, ob die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgte, also auch ob gerichtliche Schritte gegen die richtige Versicherungsgesellschaft eingeleitet wurden, ist der Kläger im Rahmen des § 812 I 1 Alt. 1 BGB darlegungsund beweisbelastet (BGH, Urt. v. 29.09.1989 - V ZR 326/87, NJW 1990, 392; zust. Schwab, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 467). Dies gilt auch, wenn der Rechtsgrund in einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu suchen ist. In diesem Fall genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, wenn er hinreichend zu möglichen Rechtsgründen vorträgt, die nicht in den Einsichtsmöglichkeiten des Klägers liegen. Der Kläger muss dann darlegen und beweisen, dass die vorgebrachten Gründe nicht vorliegen ( BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 - X ZR 158-97, NJW 1999, 2887 (2887 f.)).

Vorliegend macht der Kläger trotz Auflage im Beschluss vom 08.10.2025 (Bl 224 d.A.) schon keine positiven Angaben dazu, wer Versicherer des Unfallgegners gewesen sein soll. Abgesehen davon gilt Folgendes:

Vorliegend unstreitig hat der Beklagte die polnische Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia, uI Krakowska Nr 90 PL-43-150 Bierun/Polen auf Ersatz der Schäden verklagt. Bei einer Abfrage zum Versicherungsschutz ermittelte der Beklagte jedoch die bulgarische Euroins Versicherungsgesellschaft JSC in Sofia als Versicherungsunternehmen des Schädigers. Seine Forderung meldete er dann aus nicht näher erklärbaren Umständen gegenüber der polnischen EINS Polska Sp.z o.o, UI. Pulawska 543, PL-02-844 Warschau für die rumänische Euroins Romania Asigurare S.A., die wahrscheinlich mit der im Fragebogen der Van A Germany AG (Bl 90 d.A.) genannten Euroins Insurance Companie Rumänien identisch ist, an. Deren deutsche Regulierungsbeauftragte, die Van A Germany AG, bestätigte daraufhin den Versicherungsschutz für das schädigende Fahrzeug. Auf Grundlage der Akten kann nicht sicher beurteilt werden, in welchem Verhältnis diese Gesellschaften zueinanderstehen. Jedenfalls wird aus der Beiakte ersichtlich, dass es sich bei der verklagten Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia und der als Versicherung des Unfallgegners eingetragenen bulgarischen Euroins Versicherungsgesellschaft JSC sowie der rumänischen Euroins Romania Asigurare S.A. um verschiedene juristische Personen handelt.

Für die gegenteilige Ansicht stützt sich der Kläger zum einen auf die Eingaben des hiesigen Beklagten im Verfahren am Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 3 O 9/22, in welchem dieser ebenfalls von Passivlegitimation der polnischen Gesellschaft ausgegangen war (Bl. 415 Beiakte), auf ein im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenes Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und auf ein Antwortschreiben der bulgarischen Versicherung vom 08.12.2021 in welchem diese wörtlich schreibt "Please be informed that your claim is filed initially in our Polish office, then in our German Representative - Van A Germany".

Doch kommt es für die Anwendung von § 15 I Satz 2 PflVG nicht auf die subjektiven Eindrücke des Geschädigten, sondern die tatsächlich objektive Sachlage an. Aus der Beiakte ergibt sich, dass die polnische Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia nicht die Versicherungsgesellschaft des Schädigers ist. Dies erkannte auch der Beklagte, als er in dem Verfahren beantragte, die Klage an die Euroins AD in Bulgarien, vertreten durch EINS POLSKA Serwis Sp.z o.o, UI. Pulawska 543, PL- 02-844 Warschau Polen, (KRS-Nr. 0000865543) zuzustellen. Mithin ist die Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia weder die richtige Versicherungsgesellschaft noch für diese vertretungsbefugt. Es handelt sich jedoch um verschiedene juristische Personen. Für eine gegenteilige Annahme ist der Kläger jedenfalls beweisbelastet geblieben.

Daran ändert auch das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht nichts. Das Gutachten bestätigt einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach polnischem Recht. Es trifft jedoch keine Aussage zur Passivlegitimation der dortigen Beklagten - mit anderen Worten: es stellt nur die Rechtslage dar, ohne zu beurteilen, welche Gesellschaft der Versicherer des Schädigers ist. Zur Begutachtung dieser Frage wurde das Max-Planck-Institut im Übrigen auch gar nicht beauftragt.

Auch dem Antwortschreiben der rumänischen Versicherung vom 08.12.2021 kann nicht entnommen werden, dass es sich bei der polnischen Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia um die Versicherung des Schädigers oder eine vertretungsbefugte Gesellschaft handelt. Der Auslegung dieses Schreibens durch den Kläger, die bulgarische Versicherungsgesellschaft habe die Klage in ihr polnisches Büro erhalten, kann nicht gefolgt werden. Wörtlich steht dort: "Please be informed that your claim is filed initially in our Polish office, then in our German Representative - Van A Germany". Neben der Tatsache, dass "claim" auch mit "Anspruch" und "filed inititially" mit "zunächst bearbeitet" übersetzt werden kann, scheitert eine Verwertung dieses Dokuments bereits aus zeitlichen Gründen. Die Klage im Verfahren 3 O 9/22 wurde erst im Jahr 2022 erhoben. Das Antwortschreiben ist jedoch auf den 08.12.2021 datiert. Daher kann mit dem Inhalt nicht gemeint sein, dass die im Jahr 2022 rechtshängig gewordene Klage von der Euroinsurance Spolka z Organiczona Odpowiedzianoscia als dem angesprochenen polnischen Büro bearbeitet wird. Ohnehin ist die Klage auch ausweislich der Beiakte der polnischen Gesellschaft niemals zugestellt worden.

Zuletzt ist auch der Einwand, der Schädiger sei zusätzlich bei dem Versicherungsgarantiefond in Polen haftpflichtversichert gewesen, nicht zutreffend. Bei dem polnischen Versicherungsgarantiefond handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, sondern um eine mit dem hiesigen Kläger vergleichbare Einrichtung in Polen. Der polnische Versicherungsgarantiefond ist das beauftragte Organ zur Überwachung der Einhaltung der Pflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs zum Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags (EuGH, Urt. v. 29.04.2021 - C-383/19, BeckRS 2021, 8929 Rn. 13).

3.

Sollte der Kläger für den falschen Versicherer reguliert und Leistungen erbracht haben, würde das eine Rückforderung vom Beklagten ebenfalls nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, dass es auch dazu an hinreichendem Vortrag fehlt, will § 15 PflVG dem Geschädigten gerade das Risiko abnehmen, den richtigen Versicherer herauszufinden.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat mangels Hauptanspruchs keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 I, 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Streitwert: 8.235,49 €

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:LGKR:2026:0527.2O456.24.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum