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Landgericht Duisburg v. 26.05.2026: Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Geltendmachung von Reparaturkosten und merkantilem Minderwert für sicherungsübereignetes Fahrzeug in gewillkürter Prozesssta




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 26.05.2026 - 11 O 28/24) hat entschieden:

   Der Darlehensnehmer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs kann Schäden aus einem Verkehrsunfall (Nettoreparaturkosten und merkantiler Minderwert) in gewillkürter Prozessstandschaft für die Bank geltend machen, sofern diese ihn hierzu ermächtigt hat. Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Unkostenpauschale) scheitern jedoch, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten nicht aktivlegitimiert war und auch kein absolut geschütztes Recht am Fahrzeug innehatte. Der Zinsanspruch für die Nettoreparaturkosten beginnt erst mit dem Vorliegen der Aktivlegitimation in Form der Prozessstandschaft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... einen Betrag von 14.946,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2024 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2024 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 26 Prozent und die Beklagte zu 74 Prozent zu tragen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist als Darlehensnehmer berechtigt, die Schäden an dem an die ... Bank sicherungsübereigneten Fahrzeug (Nettoreparaturkosten und merkantiler Minderwert) in gewillkürter Prozessstandschaft für diese geltend zu machen, nachdem diese ihm mit Schreiben vom 08.06.2024 hierzu ermächtigt hat.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.

Die ... Bank hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 113 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG in Höhe der Nettoreparaturkosten von 14.946,39 Euro und des an dem Klägerfahrzeug eingetretenen merkantilen Minderwert von 2.150,00 Euro.

a)

Die ... Bank ist als Eigentümerin Klägerfahrzeugs Inhaberin eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte. Bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Beklagtenfahrzeugs wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die vollständige Haftung der Beklagten für den Schaden am Klägerfahrzeug ist - vor dem Hintergrund des durch den Zeugen ... verursachten Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO - zwischen den Parteien inzwischen dem Grunde nach unstreitig.

b)

Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich nach § 249 Abs. 2 BGB auf die zur Reparatur des Klägerfahrzeugs erforderlichen Nettoreparaturkosten von 14.946,39 Euro. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die (fiktiven) Reparaturkosten für die Instandsetzung der Vorderachse des Klägerfahrzeugs von dem Schadensersatzanspruch umfasst sind. Das Gericht stützt seine diesbezügliche Überzeugung insbesondere auf die ergänzenden Ausführungen des erfahrenen unfallanalytischen Sachverständigen ... in dem Ergänzungsgutachten vom 30.01.2026. Der Sachverständige hat dort in jeder Hinsicht nachvollziehbar klargestellt, dass bei der Kollision ein Kontakt zwischen dem rechten Vorderrad des Klägerfahrzeugs und dem linken Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs stattgefunden habe, wobei es zu einem Aufsteigen des Klägerfahrzeugs gekommen sei. Entsprechend intensive Kontaktspuren seien an der linken Vorderradfelge und an dem linken Kotflügel des Beklagtenfahrzeugs feststellbar gewesen, wobei die Bauteile teilweise auch deformiert worden seien. Auch böten die klägerseits vorgelegten Vermessungsprotokolle keinen tragfähigen Anhaltspunkt für einen Vorschaden im Bereich der Vorderachse. Eine Verlagerung der Spur vorne rechts sei mit der stattgefundenen Kollision technisch ohne weiteres zu erklären. Der scheinbar auffällige Wert der Eingangsvermessung der Spur vorne rechts lasse sich damit erklären, dass das Lenkrad bei der Messung nicht ganz geradegestanden habe.

c)

Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich gemäß § 251 BGB auch auf den Ersatz des merkantilen Minderwerts an dem Klägerfahrzeug in einer Höhe von 2.150,00 Euro. Das Gericht folgt dabei insbesondere dem überzeugenden Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 04.08.2025, der sich umfassend mit den gängigen Methoden zur Bewertung des merkantilen Minderwerts unter Berücksichtigung des hiesigen Einzelfalls, insbesondere den aus technischer Sicht erforderlichen Anknüpfungstatsachen, auseinandergesetzt hat. Er hat ausgeführt, dass sich - je nach Berechnungsmodell - eine Wertminderung von 2.100,00 Euro oder von 2.177,00 Euro ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten vom 04.08.2025 und die dort zitierten Anlagen zur Berechnung Bezug genommen. Das Gericht hat den merkantilen Minderwert vor diesem Hintergrund auf 2.150,00 Euro geschätzt (§ 287 ZPO).

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den vorgerichtlich tätigen Privatsachverständigen, für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Parteivertreters und auf Zahlung der allgemeinen Unkostenpauschale. Derartige Ansprüche folgen insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB, 113 Abs. 1, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Soweit der Kläger derartige Schadensersatzansprüche auf das Eigentum den ... Bank an dem Klägerfahrzeug stützt, scheitern sie daran, dass er zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten nicht aktivlegitimiert gewesen ist. Die ... Bank ermächtigte ihn erst mit einer Freigabeerklärung vom 08.09.2023 zur Geltendmachung der Wertminderung in eigener Person. Mit einer Vollmacht vom 08.06.2024 ermächtigte sie ihn darüber hinaus, die sich aus dem Schadensfall vom 05.07.2023 ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Zu diesen Zeitpunkten waren die eingangs genannten Schadenspositionen jedoch bereits entstanden.

Eigene auf die vorgenannten Positionen bezogene Schadensersatzansprüche des Klägers scheitern daran, dass er nicht Inhaber eines durch §§ 823 ff. BGB, §§ 7 ff. StVG geschützten absoluten Rechtsoder Rechtsguts war oder ist. Insbesondere war er nicht Eigentümer des Fahrzeugs oder Inhaber eines Anwartschaftsrechts daran. Ein Anwartschaftsrecht an dem Fahrzeug hätte der Kläger nur dann, wenn die Übertragung des Sicherungseigentums auflösend bedingt erfolgt wäre. Das ist nicht ersichtlich. Sollte sich aus den nicht vorgelegten Vertragsbedingungen lediglich die Verpflichtung dem ... Bank zur Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug ergeben, würde dies nach allgemeiner Ansicht lediglich ein schuldrechtliches Anwartschaftsrecht begründen, das kein absolut geschütztes Rechtoder Rechtsgut darstellt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 - 22 U 49/21 -, Rn. 49 - juris; BeckOK BGB/Rövekamp, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 158 Rn. 26 m. w. N. - beck-online). Der Kläger kann auch keinen Ersatz der Sachverständigenkosten, der Auslagenpauschale und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen Verletzung seines Besitzrechts verlangen. Denn erstattungsfähig sind lediglich die zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs notwendigen Kosten zur Schadensfeststellung und Rechtsverfolgung. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten hat er seinerzeit jedoch allenfalls zur Verfolgung des ihm aus Verletzung seines Besitzes nicht zustehenden Substanzschadens aufgewendet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. August 2020 - I-18 U 127/19 -, Rn. 33 - juris).

3.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die Nettoreparaturkosten folgt aus § 291 BGB. Er besteht jedoch erst ab dem 08.06.2024, weil die Aktivlegitimation des Klägers in Form der Prozessstandschaft erst ab diesem Tag vorlag. Weitergehende Zinsansprüche kommen in Bezug auf die Nettoreparaturkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

4.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf den merkantilen Minderwert folgt ebenfalls aus § 291 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 22.02.2024 zugestellt worden. Mithin besteht der Zinsanspruch seit dem 23.02.2024. Das vorprozessuale Schreiben des Parteivertreters des Klägers an die Beklagte vom 13.07.2023 war zur Begründung der Voraussetzungen des Verzugs nach §§ 280 Abs. 1, 2,286 BGB nicht geeignet, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf den merkantilen Minderwert zustand.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte)

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