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Der Darlehensnehmer eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs kann Schäden aus einem Verkehrsunfall (Nettoreparaturkosten und merkantiler Minderwert) in gewillkürter Prozessstandschaft für die Bank geltend machen, sofern diese ihn hierzu ermächtigt hat. Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten (Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Unkostenpauschale) scheitern jedoch, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Kosten nicht aktivlegitimiert war und auch kein absolut geschütztes Recht am Fahrzeug innehatte. Der Zinsanspruch für die Nettoreparaturkosten beginnt erst mit dem Vorliegen der Aktivlegitimation in Form der Prozessstandschaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |